Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Prüfung des minder schweren Falles (Beihilfe)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 32/85
- Datum
- 04.03.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, ist eine eigenständige Gesamtwürdigung aller für die Wertung von Tat und Täter bedeutsamen Umstände vorzunehmen und nicht allein auf die Schwere der Haupttat abzustellen.
Die Entscheidung, einen minder schweren Fall zu verneinen, setzt voraus, dass das Gericht die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände gegeneinander abgewogen hat.
Die Berücksichtigung mildernder Umstände im konkreten Strafmaß ersetzt nicht die gebotene Prüfung des Vorliegens eines minder schweren Falles bei der Tatwertbestimmung.
Ist die gebotene Gesamtbetrachtung unterblieben oder fehlerhaft, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuer Verhandlung über die Strafe an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 22. Mai 1984
Rubrum
BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
die Kellnerin Ute █████████████, geboren am ██ 1959 in [REDACTED], wegen Beihilfe zum schweren Raub
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 4. März 1985 gemäß **§ 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. Mai 1984 in dem sie betreffenden Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. In diesem Umfang wird die Sache zur neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum schweren Raub zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision der Angeklagten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Jedoch muss auf die Sachrüge der Strafausspruch aufgehoben werden.
Die Ausführungen des Landgerichts (zur Frage, ob ein minder schwerer Fall gegeben ist, lassen besorgen, dass es allein wegen der Schwere der Haupttat einen minder schweren Fall der Beihilfe verneint hat. Das wäre aber rechtsfehlerhaft (u.a. BGH StV 1984, 254). Hinzu kommt, dass bei jener Prüfung eine Gesamtbetrachtung aller für die Wertung von Tat und Täter bedeutsamen Umstände geboten war. Die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände mussten gegeneinander abgewogen werden. Diesen Anforderungen entspricht das Urteil, soweit es die Angeklagte Ute █████████████ betrifft, nicht.
Wesentliche Milderungsgründe sind zwar bei der konkreten Strafbemessung berücksichtigt worden, nicht aber bei der Entscheidung über das Vorliegen eines minder schweren Falles. Der Strafausspruch kann aus diesen Gründen nicht bestehen bleiben.
[Unterschriften]
| Theune | Gollwitzer | ||
| Meyer | Niemöller |