Revisionen verworfen: Verurteilung wegen versuchter besonders schwerer Brandstiftung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 327/97
- Datum
- 03.12.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist nur dann zu beanstanden, wenn sie lückenhaft, widersprüchlich, gegen Denkgesetze oder allgemein anerkannte Erfahrungssätze verstößt oder sonst unklar ist.
Für das Vorliegen eines bedingten Tötungsvorsatzes muss sich aus der Gesamtschau der Umstände ergeben, dass der Täter den Tod billigend in Kauf genommen hat.
Bei Delikten mit zwei möglichen Regelstrafrahmen hat der Tatrichter zunächst unter Würdigung aller tat- und täterbezogenen Umstände zu entscheiden, welcher Regelstrafrahmen (lebenslänglich oder zeitig) angemessen ist; erst danach ist zu prüfen, ob wegen Versuchs nach §§ 23, 49 Abs. 1 StGB zu mildern ist.
Versuchsbezogene Umstände dürfen bereits in die Erwägungen zur Wahl des Regelstrafrahmens einfließen; eine anschließende Milderung wegen Versuchs kann jedoch abgelehnt werden, wenn Nähe zur Tatvollendung, besondere Gefährlichkeit des Versuchs oder erhebliche kriminelle Energie dies rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Gera, 16. Januar 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 327/97 vom 3. Dezember 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen versuchter besonders schwerer Brandstiftung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Dezember 1997, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jahnke, die Richter am Bundesgerichtshof Theune, Detter, Bode, Dr. Rothfuß, als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 16. Januar 1997 werden verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter besonders schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Körperverletzung mit Todesfolge zu der Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft rügen mit ihren Revisionen die Verletzung materiellen Rechts.
Der Angeklagte erstrebt seinen Freispruch, die Staatsanwaltschaft die Verurteilung des Angeklagten zu lebenslanger Freiheitsstrafe wegen Mordes in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer Brandstiftung. Beide Rechtsmittel sind unbegründet.
II.
Revision der Staatsanwaltschaft:
1. Die Begründung, mit der das Landgericht einen bedingten Tötungsvorsatz verneint hat, hält der rechtlichen Prüfung stand.
Die Beweiswürdigung lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Sie ist weder lückenhaft noch widersprüchlich, verstößt nicht gegen Denkgesetze oder allgemein anerkannte Erfahrungssätze und ist auch sonst nicht unklar. Die Bewertung der Beweisumstände und die hieraus gezogenen Schlussfolgerungen sind möglich und naheliegend. Das gilt insbesondere auch für die Feststellungen zur inneren Tatseite (UA S. 49).
Das Revisionsvorbringen der Staatsanwaltschaft rechtfertigt keine andere Beurteilung. Nach den Ausführungen des Landgerichts ergibt sich aus der Gesamtschau der Einlassung des Angeklagten, seinem Tatmotiv und den Erkenntnissen des psychiatrischen Sachverständigen zu seiner Persönlichkeit, dass der Angeklagte den Tod des Tatopfers nicht billigend in Kauf genommen habe. Der Angeklagte habe durch die Tat von den im Ort gegen ihn erhobenen Verdächtigungen wegen mehrerer Brandstiftungen ablenken und demonstrieren wollen, dass nicht jeder Brand von ihm gelegt werde. Diese Tatmotivation rechtfertige nicht die Annahme, der Angeklagte habe mit dem Tod des K. gerechnet. Der Angeklagte habe nicht gewollt, dass K. zu Tode komme, sondern darauf vertraut, dass er sich rechtzeitig selbst retten oder um Hilfe rufen könne (UA S. 98). Diese Erwartung ist im Hinblick auf die in den benachbarten Räumen lebenden Familienangehörigen nachvollziehbar dargelegt. Weiterer Erörterung bedurfte es nicht.
Die Staatsanwaltschaft weist zwar zu Recht darauf hin, dass das Landgericht seine Beurteilung der Gefahrlichkeit des Brandes für K. und seine Rettungsaussichten in erster Linie an dem tatsächlich eingetretenen Schwelbrand orientiert hat (UA S. 98, 99, 48 f.), obwohl bei vorausschauender Betrachtung aus der Sicht des Angeklagten ein offener Flammenbrand gleichermaßen wahrscheinlich war. Es erscheint jedoch als sicher ausgeschlossen, dass das Landgericht bei seiner Bewertung die Alternative eines offenen Brandes außer Betracht gelassen haben könnte. Das Landgericht hat unabhängig von der Art des Brandes rechtsfehlerfrei dargelegt, dass der Angeklagte jedenfalls aufgrund der festgestellten Motivation nicht wollte, dass K. durch die Brandstiftung zu Tode komme, sondern auf dessen Rettung vertraute.
Revision des Angeklagten:
2. Das Rechtsmittel des Angeklagten ist ebenfalls unbegründet.
a) Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch. Die Einzelbeanstandungen der Revision entfernen sich teilweise in unzulässiger Weise von den verbindlichen Feststellungen des Landgerichts, ersetzen dessen Beweiswürdigung durch eine unzulässige eigene Bewertung des Beweisergebnisses und stützen sich auf nicht festgestellte Umstände. Den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO genügende Aufklärungsrügen wurden nicht erhoben.
b) Auch der Strafausspruch hat Bestand; insbesondere ist die Strafrahmenwahl nicht zu beanstanden.
Die Regelstrafe für das Verbrechen der besonders schweren Brandstiftung ist entweder lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren (§ 307 StGB). Bevor der Tatrichter erörtert, ob er diese Strafen wegen Versuchs nach §§ 23, 49 Abs. 1 StGB mildert, muss er zunächst unter Berücksichtigung aller Umstände des Tatgeschehens und der Persönlichkeit des Täters entscheiden, welcher Regelstrafrahmen angemessen ist, ob also gegen den Angeklagten lebenslange oder zeitige Freiheitsstrafe verhängt werden müsste (BGH bei Holtz MDR 1979, 279; BGH, Beschl. vom 29. November 1985 – 3 StR 456/85; NStZ 1994, 485). Erst danach ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob dieser Strafrahmen im konkreten Fall nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern ist. Dies hat das Landgericht zutreffend erkannt (UA S. 61).
Da bei der Entscheidung zwischen lebenslanger und zeitiger Freiheitsstrafe alle tat- und täterbezogenen Umstände zu berücksichtigen sind, ist es unbedenklich, bereits hier auch versuchsbezogene Umstände in die Erwägungen einzubeziehen. Dies führte dazu, dass das Landgericht eine zeitige Freiheitsstrafe für angemessen erachtete.
Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Landgericht sodann eine Milderung der in § 307 StGB angedrohten zeitigen Freiheitsstrafe nach §§ 23, 49 Abs. 1 StGB versagte. In diesem Zusammenhang hat das Landgericht zwar ausgeführt, eine Strafrahmenmilderung wegen Versuchs komme nicht in Betracht, weil dieser Gesichtspunkt bereits bei der Wahl zwischen lebenslanger und zeitiger Freiheitsstrafe berücksichtigt worden sei. Wie die nachfolgenden Erwägungen deutlich machen, ging das Landgericht aber nicht davon aus, dass eine Strafrahmenmilderung von vornherein ausgeschlossen sei. Vielmehr wollte das Landgericht in zulässiger Weise eine Strafrahmenverschiebung aus versuchsbezogenen Gründen ablehnen. Dabei hat es zu Recht der Nähe zur Tatvollendung, der Gefahrlichkeit des Versuchs und der aufgewandten kriminellen Energie besonderes Gewicht beigemessen.
Auch im Übrigen lässt die Strafzumessung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
| Jahnke | Detter | Rothfuß | |||
| Theune | Bode |