Treffer
BGH Urteil

BGH zur fortgesetzten Bestechlichkeit: Gesamtvorsatz, Tatmehrheit und Verjährung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 327/92
Datum
02.12.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, Bezirksleiter der Stadtwerke, wurde wegen fortgesetzter Bestechlichkeit sowie tateinheitlicher fortgesetzter Untreue und Betrug verurteilt und legte Revision ein. Der BGH beanstandet die Annahme jeweils einer fortgesetzten Tat, weil es teils an Gleichartigkeit, engem zeitlichen Zusammenhang und vor allem an tragfähigen Feststellungen zum Gesamtvorsatz fehlt. Da dadurch unklar bleibt, welche rechtlich selbständigen Taten vor verjährungsunterbrechenden Handlungen liegen, ist ein erheblicher Teil der Vorwürfe möglicherweise verjährt. Das Urteil wurde mit Feststellungen aufgehoben und zur neuen Verhandlung an eine andere Wirtschaftsstrafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme einer fortgesetzten Tat setzt neben der Gleichartigkeit des verletzten Rechtsguts und der Begehungsweise einen engen räumlich-zeitlichen Zusammenhang der Teilakte voraus; bloße zeitliche Überschneidungen genügen nicht.

2

Für eine fortgesetzte Tat ist ein Gesamtvorsatz erforderlich, der die Teilakte in ihren wesentlichen Grundzügen vorab umfasst und insbesondere Rechtsgut, Rechtsgutsträger, Ort, Zeit und ungefähre Begehungsart jedenfalls umrisshaft einbezieht.

3

Fehlen tragfähige Feststellungen dazu, dass der Täter bereits bei den ersten Vorteilsannahmen seinen Vorsatz auf künftig anfallende Zuwendungen erstreckte, bleibt der Umfang der verfolgbaren Tat unklar und die Bewertung als fortgesetzte Tat trägt nicht.

4

Unregelmäßige, anlassbezogene Vorteilsforderungen mit unterschiedlich gearteten Zuwendungen sprechen regelmäßig gegen Gleichartigkeit der Begehungsweise und gegen einen fortgesetzten Tatentschluss, sofern ein Gesamtvorsatz nicht festgestellt ist.

5

Ist wegen fehlerhafter Einordnung als fortgesetzte Tat nicht verlässlich bestimmbar, welche rechtlich selbständigen Taten verjährt sind, ist das Urteil insgesamt aufzuheben und die Sache zur neuen Tatsachenfeststellung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 10. Dezember 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 327/92 vom 2. Dezember 1992 in der Strafsache gegen █████████, Heinz Walter, geboren am 1. Dezember 1941 in ███, wegen Bestechlichkeit u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Dezember 1992, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Jahnke, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gie, Richter am Bundesgerichtshof Maier, Richter am Bundesgerichtshof Niemöller, Richter am Bundesgerichtshof Gollwitzer, Richter am Bundesgerichtshof Bode, Dr., als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ aus ███ ██ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. Dezember 1991 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen fortgesetzter Bestechlichkeit und wegen tateinheitlich begangener fortgesetzter Taten der Untreue und des gemeinschaftlichen Betruges“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und den Verfall eines Geldbetrages von 14.700 DM angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, die Verfahrensrügen brauchen deshalb nicht erörtert zu werden.

A

Das Landgericht hat festgestellt:

Der Angeklagte, Diplomingenieur, war zur Tatzeit als Bezirksleiter für den U- und Straßenbahnbau bei den Stadtwerken Frankfurt am Main tätig. In dieser Eigenschaft war er bei der Vergabe von Bauaufträgen durch die Stadtwerke hinsichtlich der Auswahl der zu beauftragenden Privatfirmen vorschlagsberechtigt und -verpflichtet; für die in seine Zuständigkeit fallenden Leistungen der Firmen oblag ihm die Bauabrechnung, die Abnahme, auch die Kostenüberwachung und die Überwachung der Gewährleistung. In der Praxis wurde dem Votum des Baubezirksleiters zur Auswahl – ungeachtet der Regelung, nach der die letzte Entscheidung an anderer Stelle getroffen wurde – ausnahmslos entsprochen. Dies war auch den sich um Aufträge bemühenden Firmen bekannt.

Im Tatzeitraum von Anfang des Jahres 1980 bis Juli 1987 hat der Angeklagte von zwei Firmen – entsprechend der „etablierten Praxis bei den Stadtwerken“ (UA Bl. 20) – Geld- und Sachzuwendungen gefordert und angenommen als Gegenleistung für die Bevorzugung der jeweiligen Firma bei seinen Vorschlägen für die Auftragsvergabe.

I. Zuwendungen seitens der Firma H. C. Straßen- und Gleisbau GmbH

Vom Inhaber der Firma ██ erhielt der Angeklagte von Frühjahr 1980 an jedes Jahr regelmäßig im Frühjahr und Herbst je 200 DM und zu Weihnachten 300 DM; ab 1983 wurde die Weihnachtszuwendung auf 500 DM erhöht, 1986 erhielt er im Frühjahr und Herbst je 300 DM und zu Weihnachten 1.000 DM, letztmals wurden ihm im Frühjahr 1987 300 DM bezahlt.

II. Zuwendungen seitens der Firma T. Bau GmbH & Co.

1. Anfang 1980 erhielt der Angeklagte auf seine Initiative vom damaligen Niederlassungsleiter ███ der Firma ██ 2.000 DM. „Nachdem er den Barbetrag in einem Umschlag von dem Zeugen erhalten hatte, gab er in unmissverständlicher Weise dem Zeugen gegenüber zu erkennen, dass er auch generell in Zukunft Zuwendungen durch die ██ Bau erwarte, womit sich der Zeuge ████ auch bereiterklärte“ (UA Bl. 10).

In der Folgezeit erbrachte die Firma durch ███ und später durch dessen Nachfolger ████ in den meisten Fällen auf Wunsch des Angeklagten – lediglich für die nachstehend unter 7. angeführten Weihnachtszuwendungen ist dies nicht festgestellt – folgende Leistungen:

2. Anfang 1981 Lieferung und Einbau eines Stahlheizkessels durch die Herstellerfirma in das Haus des Angeklagten für 4.184 DM.

3. Anfang 1981 Lieferung und Einbau einer Mahagoniwandverkleidung durch die Herstellerfirma in das Wohnhaus für 1.261 DM.

4. Im Frühjahr 1982 Neugestaltung der Außenanlage des Hauses durch eine Gartenbaufirma für knapp 10.000 DM.

5. In den Jahren 1983 und 1984 Abholscheine für jeweils einen Satz Reifen im Wert von 400 DM.

6. Im Februar 1984 oder kurz danach 8.000 DM als teilweise Rückerstattung des Preises, den der Angeklagte der Firma ███ für den Kauf eines ihrer gebrauchten Personenkraftwagen bezahlt hatte; im Anschluss an diese Zahlung wurde ihm mitgeteilt, dass er aufgrund der Höhe dieser Summe zunächst nicht mit weiteren Zahlungen rechnen könne, was der Angeklagte kommentarlos zur Kenntnis nahm.

7. Zu Weihnachten 1983 und 1984 je 300 DM, 1985 und 1986 je 400 DM für die Ausrichtung von Weihnachtsfeiern für den Baubezirk des Angeklagten.

8. Von Ende 1985 bis Anfang 1986 in drei Raten in drei aufeinanderfolgenden Monaten insgesamt 958 DM (1985: 410,80 DM und 1986: 547,20 DM) als eine vom Angeklagten für einen Arbeitskollegen vermittelte und an diesen weitergegebene Zuwendung. Das Landgericht hat dem Angeklagten die Forderung und Annahme dieser Beträge, weil der Vorteil dem Arbeitskollegen zugedacht war und zugeflossen ist, nicht als Bestechlichkeit angerechnet. Es hat ihm jedoch seine Mitwirkung bei den Machenschaften, mit denen sich die Firma █████ den doppelten Betrag unrechtmäßig zu Lasten der Stadtwerke verschaffte, als Untreue in Tateinheit mit Betrug angelastet.

9. Im Jahre 1986 2.000 DM.

10. Von Ende 1984 bis Mitte 1987 regelmäßige Erstattung privater Bewirtungskosten, durchschnittlich 800 DM jährlich, insgesamt 2.400 DM.

III. Maßnahmen des Angeklagten, der Firma ███ unrechtmäßig Geldbeträge zu Lasten der Stadtwerke zu verschaffen

Hinsichtlich der von der Firma ███ erbrachten Zuwendungen – ausgenommen die vorstehend unter A II 1, 6 angeführten Gelder – traf der Angeklagte mit dem Verantwortlichen der Firma jeweils die Vereinbarung, nach der die Firma Scheinrechnungen zu Lasten der Stadtwerke in Höhe des aufgewendeten (Fälle A II 2, 3, 4) oder doppelten (Fälle II 5, 8, 10) oder dreifachen (Fall A II 9) Betrages zu einer städtischen Baumaßnahme einreichte, in die sich die fingierte Forderung unauffällig einrechnen ließ.

Das Landgericht hat das Fordern und Entgegennehmen aller von beiden Firmen erbrachten Zuwendungen – ausgenommen den für den Arbeitskollegen bestimmten Betrag von 958 DM (vorstehend unter A II 8) – als eine fortgesetzte Bestechlichkeit gemäß § 332 StGB beurteilt. Die Machenschaften des Angeklagten, der Firma ██ aus Anlass ihrer vorgenannten Aufwendungen – einschließlich des Betrages von 958 DM – unrechtmäßig Geldbeträge zu Lasten der Stadtwerke zu verschaffen, hat es als ein fortgesetztes Vergehen der Untreue in Tateinheit mit Betrug gewertet.

B

Der Strafkammer kann nicht darin gefolgt werden, dass es sich bei allen den Tatbestand der Bestechlichkeit erfüllenden Verhaltensweisen einerseits und bei allen Untreue- und Betrugshandlungen andererseits um jeweils eine fortgesetzte Tat handele.

I.

Darauf kommt es hier an: Die ersten verjährungsunterbrechenden Verfahrenshandlungen waren der Haftbefehl sowie die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung, beide vom 11. September 1987 (SA Bd. I Bl. 35, 436; Dre). Selbst diese bezogen sich nur auf Fälle der Bestechlichkeit (vgl. hierzu BGH NStZ 1990, 6; Stree in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. § 78 c Rdn. 23; Tröndle in Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. § 78 c Rdn. 6 – jeweils mit Rechtsprechungsnachweisen). Wann die Verfolgungsverjährung der Untreue- und Betrugshandlungen erstmals unterbrochen wurde, kann der Senat den ihm vorliegenden Akten nicht zuverlässig entnehmen; es ist nicht auszuschließen, dass vor Anklageerhebung Verfahrenshandlungen im Sinne von § 78 c Abs. 1 StGB vorgenommen wurden, die nur aus anderen Akten ersichtlich sind (z. B. den Hinweis in SA Bd. XII Bl. 62 auf Vorgänge in Beweismittelordnern).

Damit sind als rechtlich selbständig zu beurteilende Taten, die länger als fünf Jahre vor den verjährungsunterbrechenden Handlungen begangen wurden, verjährt. Das ist nach den bisherigen Urteilsfeststellungen für einen Teil der vom Angeklagten begangenen Vergehen der Fall.

II.

1. Voraussetzung für die Annahme einer fortgesetzten Tat ist zur äußeren Tatseite Gleichartigkeit des verletzten Rechtsguts, Gleichartigkeit der Begehungsweise sowie enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Teilstücken des Gesamtgeschehens. Bloße zeitliche Überschneidung („Überlappung“ UA Bl. 22) der einzelnen Tathandlungen ohne Vorliegen der übrigen Voraussetzungen genügt nicht (vgl. BGHSt 38, 165, 166; BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung, Gesamtvorsatz 30, 31).

Zur inneren Tatseite ist ein Gesamtvorsatz erforderlich. Dieser muss so beschaffen sein, dass er die Teilakte der geplanten Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfasst und den späteren Verlauf zwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorwegbegreift, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Tatbegehung in Betracht kommen (ständige Rechtsprechung).

2. Die Feststellungen des Landgerichts zu den von der Firma ██████ in der Zeit von 1980 bis Frühjahr 1987 als Gegenleistung für laufende Bevorzugung angenommenen Geldbeträge ergeben, dass der Angeklagte schon vor der ersten Vorteilsannahme die „etablierte Praxis“, das „Klima allgemeiner Bestechlichkeit“ bei den Stadtwerken erlebt hatte (UA Bl. 20, 23). Ihnen kann jedoch nicht entnommen werden, dass er schon bei Annahme der ersten Zuwendungen die Vorstellung hatte, dass, in welchen Zeitabständen und in welcher Höhe ihm auch künftig Geldbeträge angeboten wurden, und dass er schon dabei seinen Vorsatz auf deren Annahme erstreckte. Damit bleibt der Umfang der (noch verfolgbaren) Tat unklar.

Von dem vorbezeichneten Mangel abgesehen, hätte der Senat in Anwendung der Grundsätze der Entscheidung BGHSt 26, 4 keine Bedenken gehabt, die von der Strafkammer vorgenommene Beurteilung der Handlungen des Angeklagten als eine fortgesetzte Tat zu billigen.

3. Anders verhält es sich jedoch mit den Beziehungen des Angeklagten zu der Firma ███. Sie erbrachte ihre Zuwendungen – ausgenommen allenfalls diejenigen zu Weihnachten von 1983 bis 1986 – nicht von sich aus, sondern nur auf Verlangen des Angeklagten. Er trat in unregelmäßigen Abständen je nach aktuellem Bedarf mit unterschiedlich gearteten Wünschen – Lieferung von Gegenständen, Arbeitsleistung, Geldzahlung – an den Verantwortlichen der Firma heran. Es fehlt somit in der Mehrzahl der Fälle sowohl an den objektiven Voraussetzungen der Gleichartigkeit der Begehungsweise und dem engen zeitlichen Zusammenhang, für den der Zweifelsatz nicht anwendbar ist, als auch an der Feststellung des Gesamtvorsatzes.

Die Urteilsfeststellungen ergeben nichts dafür, dass die vom Angeklagten in dem Zeitraum vorgenommenen tatbestandsmäßigen Handlungen, in den die erste verjährungsunterbrechende Ermittlungshandlung nicht zurückwirkt, mit späteren Taten in dem für eine Fortsetzungstat erforderlichen objektiven und subjektiven Zusammenhang stehen.

Es besteht auch kein rechtlicher Zusammenhang zwischen diesen und den in der Beziehung zur Firma H. festgestellten Vorteilsannahmen, weder im Sinne von Tateinheit noch aufgrund eines „erweiterten Gesamtvorsatzes“.

4. Für die (aus Anlass der vorstehend unter A II angeführten Vorteilsforderungen und -annahmen) zum Nachteil der Stadtwerke begangenen Untreue- und Betrugshandlungen lassen die Urteilsfeststellungen die Beurteilung als fortgesetzte Tat ebenfalls nicht zu. Der Angeklagte hat bei diesen Taten aus dem jeweiligen aktuellen Anlass geprüft, bei welcher städtischen Baustelle die fingierte Rechnung unauffällig untergebracht werden konnte. Auch insoweit fehlt es an der Feststellung der für die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs erforderlichen objektiven und subjektiven Umstände.

Auf der Grundlage der bisherigen Urteilsfeststellungen ist ein erheblicher Teil der dem Angeklagten angelasteten Vergehen verjährt. Das bedingt die Aufhebung des Urteils insgesamt. Eine Aufrechterhaltung des Schuldspruchs hinsichtlich der nicht verjährten Fälle kam hier nicht in Betracht. Eine zutreffende Beurteilung, inwieweit Fortsetzungstaten oder rechtlich selbständige Taten vorliegen und noch verfolgbar sind, kann nur das Tatgericht vornehmen. Dazu werden teilweise genauere und umfassendere Feststellungen als in den Gründen des angefochtenen Urteils erforderlich sein. Das gilt zum Beispiel für die Fragen nach dem Zeitpunkt der Bildung des Gesamtvorsatzes in der Beziehung zur Firma ███ (siehe vorstehend C II 1) und nach der Mitwirkung des Angeklagten bei der unrechtmäßigen Belastung der Stadtwerke, insbesondere derjenigen aus Anlass der Erstattung der Bewirtungskosten sowie der Geldzahlungen für Weihnachtsfeiern und für den Arbeitskollegen (vorstehend A II 7, 8, III).

Unter den gegebenen Umständen sieht der Senat auch von einer teilweisen Verfahrenseinstellung ab. Er überlässt dem Tatgericht die gesamte Beurteilung und Entscheidung auf der Grundlage der neu zu treffenden Feststellungen.

JahnkeNiemöllerBode
MaierGollwitzer
BGH zur fortgesetzten Bestechlichkeit: Gesamtvorsatz, Tatmehrheit und Verjährung — Themis