Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs bei widersprüchlicher Sozialprognose

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 32/79
Datum
02.05.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das LG Aachen verurteilte den Angeklagten wegen Unterschlagung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung. Die Staatsanwaltschaft revidierte beschränkt auf den Rechtsfolgenausspruch. Der BGH hob diesen Teil auf, weil die als günstig angenommene Sozialprognose im Urteil mit Feststellungen (Anfälligkeit gegenüber Verlockungen, Schuldenlast, Gleichgültigkeit gegenüber fremdem Eigentum) nicht in Einklang stand und nicht hinreichend erörtert wurde. Die Sache wurde zur neuen Entscheidung, u.a. über Maßnahmen nach §§ 69, 69a StGB, zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine als günstig angenommene Sozialprognose muss mit den im Urteil festgestellten Tatsachen vereinbar sein; bei erkennbaren Widersprüchen ist eine Auseinandersetzung in der Urteilsbegründung erforderlich.

2

Ergeben sich aus den Feststellungen Zweifel, dass eine unzureichend begründete Prognose die Strafzumessung beeinflusst haben könnte, ist der Rechtsfolgenausspruch aufzuheben.

3

Die Revision der Staatsanwaltschaft, auch wenn sie auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt ist, kann zur Aufhebung und Zurückverweisung führen, wenn entscheidungserhebliche Rechtsfehler in der Strafzumessung vorliegen.

4

Bei der neuen Entscheidung hat das Tatgericht zu prüfen, ob Maßnahmen der Besserung und Sicherung (§§ 69, 69a StGB) geboten sind, wenn entsprechende Anhaltspunkte vorliegen.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 10. August 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 32/79 2. Mai 1979

in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Karl-Josef N. ███ aus █████, geboren am █████ in ███, wegen Unterschlagung

Leitsatz

(entfällt)

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 10. August 1978 im Rechtsfolgenaussprach mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere ███████████ des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterschlagung (von wertvollen LKW-Ladungen) in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer – vom Generalbundesanwalt vertretenen – Revision, die auf den Rechtsfolgenaussprach beschränkt ist, Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Auf das Einzelvorbringen der Beschwerdeführerin braucht nicht eingegangen zu werden, da die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge einen Rechtsfehler ergeben hat, der zur Aufhebung des Rechtsfolgenaussprachs führt. Die Strafkammer hat die günstige Sozialprognose damit begründet, dass der Angeklagte sein Transportunternehmen aufgegeben hat und nunmehr beabsichtigt, ein abhängiges Arbeitsverhältnis einzugehen. Diese Umstände, so heißt es im Urteil, rechtfertigten die Annahme, dass er sich nicht mehr durch andere zu Straftaten überreden lassen und auch nicht mehr von sich aus solche begehen werde (S. 10 UA). Im Rahmen der Strafzumessungserwägungen hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass der Angeklagte Verlockungen anderer nicht den nötigen Widerstand entgegenzusetzen vermag und seine beiden Taten „eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber fremdem Eigentum“ offenbaren, „soweit dieses hinreichend versichert ist und dadurch dem Auftraggeber letztlich kein Schaden entsteht“ (S. 9 UA). Mit diesen Feststellungen lässt sich die für den Angeklagten gestellte günstige Prognose schwerlich in Einklang bringen. Zumindest aber hätte sich die Strafkammer mit ihnen bei der Beurteilung des voraussichtlichen zukünftigen Verhaltens des Angeklagten im Urteil auseinandersetzen müssen. Denn auch als angestellter Fahrer im Speditionsgewerbe kann er den gleichen Versuchungen ausgesetzt sein wie bei seiner früheren Tätigkeit als selbstständiger Transportunternehmer, zumal die hohe Schuldenlast, die wesentlich zu den Unterschlagungen beigetragen hat, auch weiterhin besteht (S. 3 VA).

Da sich nicht ausschließen lässt, dass die danach möglicherweise ungerechtfertigte günstige Prognose auch die Strafzumessung beeinflusst hat – hierfür könnte vor allem die nur sehr geringe Erhöhung der Einsatzstrafe sprechen –, muss der gesamte Rechtsfolgenaussprach aufgehoben werden.

In der zukünftigen Hauptverhandlung wird das Landgericht erneut darüber zu befinden haben, ob Maßnahmen nach den §§ 69, 69a StGB geboten erscheinen. Hierzu verweist der Senat auf BGHSt 5, 168, 176; 10, 379, 382.

SchumacherMeislMeyer
WillmsMüller