Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Totschlag nach Beendigung des Angriffs

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 327/87
Datum
16.09.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte tötete ihren schwer verletzten und bereits wehrlosen Ehemann durch mehrere Messerstiche; das Landgericht verurteilte sie wegen Totschlags zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Die Revision rügte Verfahrens- und Rechtsfehler, die der BGH zurückwies. Der Senat stellte fest, dass Notwehr, Notwehrexzess und Putativnotwehr ausscheiden, weil keine gegenwärtige Gefahr mehr bestand und keine erhebliche Wahrnehmungsstörung vorlag. Ein weiteres psychologisches Gutachten war nicht erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Notwehr rechtfertigt nicht den Einsatz tödlicher Gewalt, wenn der Angreifer bereits schwer verletzt oder wehrlos ist und keine gegenwärtige Gefahr mehr besteht.

2

Ein schuldausschließender Notwehrexzess oder Putativnotwehr scheidet aus, wenn feststeht, dass der Täter die Gefahrenlage richtig erkannt hat und keine erhebliche Beeinträchtigung seiner Wahrnehmungs- oder Steuerungsfähigkeit vorlag.

3

Die Frage der Schuldfähigkeit und einer affektiven Erregung ist durch sachverständige Begutachtung zu klären; die Anordnung eines weiteren Gutachtens ist nur erforderlich, wenn konkrete und substantielle Zweifel an der bisherigen Begutachtung dargetan werden.

4

Angriffe in der Revision gegen tragfähige Feststellungen des Tatgerichts sind nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, wenn keine zulässigen Rechtsfehler aufgezeigt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 11. März 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 327/87 in der Strafsache gegen die Hausfrau Angela K. geborene ███ aus ████, geboren █████████ 1921 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 16. September 1987 in der Sitzung vom 18. September 1987, an denen teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, Theune, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████████ als Verteidiger der Angeklagten in der Verhandlung vom 16. September 1987, Justizangestellte ████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 11. März 1987 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit ihrer Revision beanstandet sie das Verfahren und rügt die Verletzung materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel ist unbegründet.

Die zur Tatzeit 65 Jahre alte Angeklagte tötete ihren 62 Jahre alten Ehemann nach einer tätlichen Auseinandersetzung, indem sie ihm mit einem Messer an den Zungen-, Schlund- und Halsschlagadern zum Tode führende Verletzungen beibrachte. Die Auseinandersetzung hatte damit begonnen, dass der Ehemann ein etwa 50 cm langes, weiß ummanteltes Eisenrohr mit einem Durchmesser von ungefähr 2 cm gegen sie erhoben hatte, sie ihm jedoch zuvorgekommen war und eine halbvolle Flasche auf seinem Kopf zerschmetterte. Der Ehemann wich auf einer Treppe mehrere Stufen nach unten zurück und ließ das Eisenrohr fallen. Er drohte der Angeklagten mehrfach, sie umzubringen, wobei er mit einer Hand an ihren Hals griff.

Die Angeklagte schlug nun ihrem Mann mit Wucht einen Blumentopf auf den Kopf, sodass er benommen einige Stufen nach unten taumelte. Als er sie weiter mit dem Tode bedrohte und langsam die Treppe zu ihr hinaufstieg, schleuderte sie einen mit Mosaiksteinchen besetzten und Metallfüßen versehenen Blumenhocker mit Wucht gegen ihn. Der schwer getroffene Ehemann rutschte auf dem Gesäß die Treppe bis etwa zur zweiten Stufe hinunter, wo er mit dem Rücken zur Wand sitzenblieb. Dort stemmte er sich mit den Beinen gegen das Treppengeländer, stieß weitere Drohungen aus und hinderte die Angeklagte daran, die Treppe hinabzusteigen. Sie fürchtete weitere Angriffe, nahm den auf der Treppe liegenden Blumenhocker und schlug ihn mit Wucht mehrmals ihrem Ehemann gezielt auf den Kopf. Der konnte die Schläge nicht abwehren und lag schließlich mit zahlreichen, zum Teil schweren Verletzungen am Fuße der Treppe. Er hatte Schneidezähne verloren und vielfache Platzwunden im Gesichts- und Schädelbereich erlitten, dessen rechte Hälfte praktisch zerschmettert war. Die rechte Ohrmuschel war teils ausgerissen, der äußere Ohrmuschelanteil völlig zerfetzt. Der obere Ansatz des rechten Wangenbeins und der rechte Jochbeinbogen waren trümmerhaft gebrochen, ein Auge war nach innen gedrückt. Die Angeklagte stieg jetzt über ihren Ehemann, der sie daran nicht mehr hindern konnte, hinweg, ging in die wenige Meter entfernt gelegene Küche, holte dort ein etwa 30 cm langes Küchenmesser, stellte sich unmittelbar neben den Kopf des Ehemannes und brachte ihm mit Tötungsvorsatz vornehmlich im Halsbereich mehrere Stich- und Schnittverletzungen bei. Sie hatte erkannt, dass ihr Opfer, schwer verletzt und nicht mehr in der Lage, sich zu wehren, wehrlos war.

Die Angeklagte erlitt bei der Auseinandersetzung keine nennenswerten Verletzungen.

Das Landgericht hat sie hiernach zu Recht wegen Totschlags verurteilt.

Der Einsatz des Messers war nicht mehr durch Notwehr gerechtfertigt. Auch ein schuldausschließender Notwehrexzess und Putativnotwehr scheiden aus.

Die Angriffe der Revision gegen diese Bewertung sind unbegründet.

Es begegnet keinen Bedenken, dass das Landgericht der durch weitere Anhaltspunkte gestützten Aussage der Angeklagten vor dem Ermittlungsrichter insoweit folgt, als sie dort angegeben hat, das Messer als letzte Waffe eingesetzt zu haben, hingegen die gleichzeitige Einlassung, sie habe in diesem Augenblick nicht begriffen, dass ihr Ehemann jetzt für sie ungefährlich war, für widerlegt erachtet. Auch sonst hat das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Angeklagte vor dem Angriff mit dem Messer erkannt hatte, dass ihr schwerverletzter Ehemann keine Gefahr mehr drohte. Diese Feststellung ist nach dem gesamten Geschehensablauf, insbesondere im Hinblick auf die Schwere der dem Ehemann zugefügten Verletzungen, nicht zu beanstanden. Sie musste sich geradezu aufdrängen, wenn es ausschließen konnte, dass die Wahrnehmungsfähigkeit der Angeklagten infolge eines geistigen-seelischen Ausnahmezustandes erheblich beeinträchtigt war. Eine solche Beeinträchtigung hat das

Landgericht mit Unterstützung zweier Sachverständiger geprüft und rechtsfehlerfrei verneint. Es hat dabei nicht nur untersucht, ob die Schuldfähigkeit der Angeklagten im Sinne von §§ 20, 21 StGB ausgeschlossen oder erheblich vermindert war, sondern sich auch mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Angeklagte infolge affektiver Erregung die Situation verkannt haben könnte. Beides wurde in Übereinstimmung mit den Sachverständigen rechtsfehlerfrei ausgeschlossen. Dabei wurde das gesamte Verhalten der Angeklagten vor, während und nach der Tat gewürdigt und nicht allein ihr Leistungsverhalten berücksichtigt.

Die Einholung eines weiteren psychologischen Sachverständigengutachtens war nicht geboten. Das Landgericht hat den darauf gerichteten Hilfsbeweisantrag der Verteidigung

ohne Rechtsfehler abgelehnt.

Die Angriffe der Revision gegen diese Entscheidung sind im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Auch sonst weist das Urteil keinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler auf.

MüllerTheuneGollwitzer
MeyerNiemöller
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