Revision: Zurückverweisung wegen mangelhafter Gesamtwürdigung zur Strafaussetzung (§56 Abs. 2 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 327/82
- Datum
- 11.08.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Entscheidung über die Strafaussetzung nach § 56 Abs. 2 StGB setzt eine umfassende Gesamtwürdigung aller strafmildernden Umstände voraus.
Mehrere für sich durchschnittliche Strafmilderungsgründe können durch ihr Zusammentreffen derartigen Gewicht erlangen, dass sie als besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB anzusehen sind.
Zu den relevanten Strafmilderungsgründen gehören u. a. Geständnis und Reue, Nachzahlung von Steuerschulden, Beendigung der tatbestandlichen Handlung aus eigenem Antrieb, fehlende Vorstrafen und langes Zuwarten seit der Tat.
Fehlt die gebotene Gesamtbewertung, ist die Verneinung einer Strafaussetzung rechtsfehlerhaft und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 27. Januar 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 327/82 – BESCHLUSS
in der Strafsache gegen █, dort den Geschäftsführer Karl ██, geboren am ███, wegen Steuerhinterziehung
LEITSATZ (kein Leitsatz im Originaltext enthalten)
TENOR Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. August 1982 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 27. Januar 1982 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
GRÜNDE Die Revision des Angeklagten ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die Höhe der verhängten Strafe richtet. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht eine Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt hat, halten jedoch rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Strafkammer begründet ihre Entscheidung damit, der Angeklagte habe sich „weder in einem körperlichen noch seelischen Ausnahmezustand, noch in einer sonstigen Konfliktsituation“ befunden. Gewichtige Tatsachen, die die begangene Steuerhinterziehung zu seinen Gunsten von gewöhnlich vorkommenden Steuerhinterziehungen abheben, seien ebenfalls nicht ersichtlich. Die Tatsache, dass der Angeklagte das Unrecht seines Handelns eingesehen und zwischenzeitlich die Steuern bezahlt habe, könne lediglich als gewöhnlicher Strafmilderungsgrund gewertet werden, rechtfertige aber nicht eine Strafaussetzung nach § 56 Abs. 2 StGB.
Diese Begründung lässt die bei der Erörterung der Strafaussetzung gebotene Gesamtbewertung vermissen, in deren Rahmen Umstände, die bei einer Einzelbewertung nur durchschnittliche und einfache Milderungsgründe sind, durch ihr Zusammentreffen ein solches Gewicht erlangen können, dass ihnen die Bedeutung besonderer Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB zukommen kann (vgl. BGH, Urteil vom 1. April 1981 – 2 StR 72/81 –). Im vorliegenden Fall sind zahlreiche Strafmilderungsgründe gegeben. So war der zur Tatzeit bereits 50 Jahre alte Angeklagte nicht vorbestraft und ist auch in den acht Jahren nach der Tat strafrechtlich nicht wieder in Erscheinung getreten. Er hat die fortgesetzte Handlung aus eigenem Antrieb beendet, die zur Begleichung der Steuerschulden erforderlichen Mittel zur Verfügung gehalten und die Steuern nachbezahlt. Die ihm angelastete Tat hat er zugegeben und sein Fehlverhalten bereut. Strafmildernd kann schließlich auch ins Gewicht fallen, dass seit der Tat bereits acht Jahre vergangen sind und der Angeklagte lange Zeit unter dem Druck der drohenden Verurteilung stand.
Das Landgericht hätte prüfen müssen, ob die Gesamtheit dieser Strafmilderungsgründe ein solches Gewicht hat, dass eine Strafaussetzung zur Bewährung gerechtfertigt ist.
[Unterschriften]
| Meyer | Theune | ||
| Maier | Niemöller |