Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Schuldfähigkeit trotz Alkoholeinfluss bei besonders schwerem Diebstahl

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 327/77
Datum
03.08.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen besonders schweren Diebstahls ein; strittig war insbesondere die Frage der alkoholbedingten Verminderung der Schuldfähigkeit und die Verwertbarkeit des Blutalkoholgutachtens. Der BGH ließ das Gutachten nach §256 StPO zu, bewertete die Rückrechnung auf den Tatzeitpunkt als vorläufig und verwies auf variable Abbauwerte. Aufgrund der ermittelten Werte und des tatbezogenen Verhaltens sah der Senat keine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit und verworf die Revision.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Gutachten über den Blutalkoholgehalt ist im Sinne des § 256 StPO vernehmbar; der gemessene Blutalkoholwert der Blutentnahme steht als Messergebnis fest, während die Rückrechnung auf den Tatzeitpunkt wegen individueller Abbauvariabilität vorläufig sein kann.

2

Bei der Rückrechnung des Blutalkohols ist ein für die jeweilige Person zu schätzender stündlicher Abbauwert zu berücksichtigen; auch bei Annahme hoher Abbauwerte kann sich ein für die Schuldfähigkeit nicht erheblich mindernder Wert ergeben.

3

Ist der Täter in dem Augenblick der Tatausführung, in dem er die Tat in ihrem tatsächlichen Umfang billigt, voll schuldfähig, kommt ihm nicht der Milderungsgrund des § 21 StGB zugute; er bleibt für die gesamte Tat verantwortlich.

4

Ein Mittäter, der sich einem bisherigen Alleintäter zur gemeinschaftlichen weiteren Ausführung der Tat anschließt, trägt ihm bereits bekannte Erschwerungsgründe, die bei Beginn seiner Mitwirkung vorlagen.

5

Die zumutbar koordinierte, zielgerichtete und andauernde Tatbegehung kann Indizien dafür liefern, dass eine alkoholbedingte erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nicht vorliegt.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 28. Januar 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 327/77 URTEIL

in der Strafsache gegen den Bauschlosser Franz Herbert B. C______, aus Köln, dort geboren am ██ 1942, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. August 1977, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof, Baumgarten, Dr. Meyer, Buddenberg als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt Dr. ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt C______ aus Köln als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 28. Januar 1977 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Der Angeklagte hielt sich am 11. September 1976 abends mit dem Mitangeklagten ███████ und einem „Karl“ in einem Kölner Lokal auf. Wieviel Alkohol sie dort zu sich genommen haben, steht nicht fest. Sie verabredeten einen Einbruch in den Großmarkt in Pulheim. Gegen 22.00 Uhr fuhren sie im Personenkraftwagen des Karl dorthin. Sie brachen die in 2,55 m Höhe befindliche Zinkblechverkleidung eines Lüftungsschachtes heraus. Karl stieg in den Lüftungsschacht ein und schnitt in 1/2 Stunde mit einer Blechschere einen etwa 1 × 1 m großen Durchstieg in den Maschinenraum des Großmarktes. Währenddessen warteten der Beschwerdeführer und █████ im Personenkraftwagen. Anschließend brachten sie durch den Lüftungsschacht und den Durchstieg ein Brenngerät mit Sauerstoff- und Azetylenflasche sowie eine Tasche mit vielen Einbruchswerkzeugen in den Maschinenraum. Nacheinander brannte Karl in vier doppelwandige mit Asbestmasse gefüllte feuersichere Stahltüren je ein ca. 45 × 60 cm großes Loch. Jedesmal schafften der Beschwerdeführer und █████ die Geräte und Werkzeuge durch das Loch zur nächsten Tür. Als es inzwischen 5.00 Uhr morgens geworden war, lösten die Täter eine Alarmanlage aus, ohne dies zu bemerken. Sie arbeiteten weiter, brachen u. a. eine Schreibtischschublade auf und erbeuteten aus einer darin befindlichen Kassette etwa 2.600,-- bis 2.700,-- DM, die sie untereinander teilten. Als jetzt die Polizei erschien, legte der Beschwerdeführer die auf ihn entfallenen 1.000,-- DM auf ein Regal. Er versuchte, sich zu verstecken, wurde jedoch zusammen mit ███ festgenommen.

Das Landgericht hat ihn und ███ wegen Diebstahls im besonders schweren Fall zu je drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

II. Das Gutachten des Direktors des Instituts für gerichtliche Medizin der Universität zu Köln vom 14. September 1976 über den Blutalkoholgehalt des Angeklagten (Bd. I Bl. 83 d. A.) durfte gemäß § 256 StPO verlesen werden. Dass es in ihm heißt: „Abschließende Beurteilung (Verkehrstauglichkeit, strafrechtliche Verantwortlichkeit) ist in jedem Falle nur nach Kenntnis des Ermittlungsergebnisses möglich“, steht dem nicht entgegen. Trotz dieses vorgedruckten Vorbehalts der Gutachter handelt es sich um ein Gutachten im Sinne des § 256 StPO. Seinem Wesen nach kann der Blutalkoholgehalt zur Zeit der Blutentnahme nicht vorläufig festgestellt werden. Hier ist er mit 0,14 ‰ Mittelwert ermittelt worden und steht damit fest. Allenfalls kann die Rückrechnung des Blutalkoholgehaltes auf den Zeitpunkt der Tat mit 0,8 ‰ eine vorläufige sein, da der stündliche Abbauwert bei jeder Person verschieden ist und von Einzelheiten, insbesondere dem Zeitpunkt des Alkoholgenusses, der Trinkgewohnheit und der körperlichen Verfassung des Täters abhängt. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen der Revision dringen nicht durch.

Der Sachverständige hat nicht, wie die Revision meint, angenommen, dass der Beschwerdeführer einen sogenannten Nachtrunk zu sich genommen hat. Der entsprechende Passus im vorgedruckten Formular des Gutachtens ist vielmehr durchgestrichen.

Allerdings wird im Gutachten der Zeitpunkt der Blutentnahme, der im Urteil nur mit dem allgemeinen Ausdruck „nach der Festnahme“ bezeichnet wird, nicht genannt. Jedoch wurde das Blut nach dem auf die Verfahrensrüge hin dem Senat zugegangenen Protokoll vom 12. September 1976 (Bd. I Bl. 82 d. A.) am 12. September 1976 um 9.40 Uhr entnommen. Das war etwa 4 1/2 Stunden nach Beendigung der Tat. Der Sachverständige hat die im Gutachten genannten 0,8 ‰ ersichtlich für den Zeitpunkt angenommen, in dem die Tat zu Ende ging, und dabei einen Abbauwert von rund 0,15 ‰ zugrunde gelegt. Selbst wenn man aber vom höchstmöglichen Abbauwert von 0,2 ‰ (vgl. dazu BGH VRS 23, 209, 211, Urt. vom 29. Mai 1975 – 1 StR 363/75 – und vom 29. Juli 1975 – 1 StR 374/75 –) ausgeht, ergäbe sich für den genannten Zeitpunkt nur ein Blutalkoholgehalt von rund 1,45 ‰. Dieser ist so gering, dass die Schuldfähigkeit des keine Besonderheiten aufweisenden Beschwerdeführers in diesem Augenblick nicht erheblich vermindert gewesen sein kann.

Nach alledem war die Schuldfähigkeit des Angeklagten mindestens kurz vor Tatende nicht erheblich vermindert. Nun hat er zwar vom Beginn der Tat bis zum Erscheinen der Polizeibeamten bei dem Diebstahl mitgewirkt. Bei einem Teil dieser Tat waren weder die Voraussetzungen des § 20 noch die des § 21 StGB gegeben. Ist aber der Täter in dem Augenblick der Tatausführung, in dem er diese in ihrem tatsächlichen Umfange billigt, voll schuldfähig, ist er auch für die gesamte Tat verantwortlich und kann ihm nicht der Milderungsgrund des § 21 StGB zugute kommen. So hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, dass ein Täter, der eine Tat begonnen hat, dann aber zurechnungsunfähig wird, wegen vollendeter Tat zu bestrafen ist (BGHSt 7, 325; 23, 133; vgl. auch BGHSt 23, 356). Ebenso ist einem Mittäter, der sich mit einem bisherigen Alleintäter zur gemeinschaftlichen weiteren Ausführung der Tat verbindet, ein ihm bekannter Erschwerungsgrund zuzurechnen, der bei Beginn seiner Mitwirkung schon verwirklicht war (BGHSt 2, 344). Grundsätzlich kommt es nicht darauf an, in welchem Augenblick einer Gesamttätigkeit die Kenntnis aller wesentlichen Umstände der Tat und deren Billigung eintreten.

Im Übrigen zeigt das Verhalten des Beschwerdeführers bei der lang dauernden Tat (Erklettern des Lüftungsschachtes, mehrfaches Kriechen und Transportieren schwerer und großer Gegenstände durch verhältnismäßig kleine Löcher – in den Türen, Weglegen der erhaltenen 1.000,-- DM auf ein Regal beim Erscheinen der Polizei und der Versuch, sich zu verstecken), dass seine Alkoholbeeinflussung nicht von wesentlicher Bedeutung gewesen sein kann.

Da die Überprüfung des Urteils auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt, ist die Revision zu verwerfen.

BaumgartenSchumacherMeyer
KirchhofBuddenberg
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