Treffer
BGH Beschluss

Revision: Fortsetzungszusammenhang bei Zuhälterei — Teilaufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 327/76
Datum
08.07.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Vergewaltigung und Zuhälterei ein. Streitpunkt war, ob die Zuhälterei an zwei Frauen tateinheitlich oder in Fortsetzungszusammenhang begangen wurde. Der BGH stellte Fortsetzungszusammenhang fest und änderte den Schuldspruch insoweit; der Strafausspruch zu den Einzelstrafen und die Gesamtstrafe wurden aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fortsetzungszusammenhang ist anzunehmen, wenn mehrere gleichartige Handlungen als Fortführung eines einheitlichen Tatgeschehens zu beurteilen sind und nicht als mehrere selbständige Straftaten zu werten sind.

2

Bei Änderung der anzuwendenden Rechtslage gilt das mildere Recht (lex mitior); ist dieses auf den Tathergang anzuwenden, ist die rechtliche Bewertung (z.B. Tateinheit vs. Fortsetzungszusammenhang) entsprechend vorzunehmen.

3

Ergibt die Änderung des Schuldspruchs eine abweichende Rechtslage für die Strafzumessung, führt dies zur Aufhebung des Ausspruchs über Einzel- und Gesamtstrafen und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz zur neuerlichen Entscheidung über die Strafe.

4

Die Revision ist insoweit begründet, als sie einen Rechtsfehler in der rechtlichen Würdigung des Tatgeschehens aufzeigt; weitergehende Rügen sind zu verwerfen, sofern keine weiteren Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten festgestellt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Gießen, 23. Januar 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 327/76

in der Strafsache gegen ██ den Automechaniker Helmer Ernst Heinrich aus L[REDACTED] geboren am ██████████ 1953 in █████████ wegen Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 1976 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 23. Januar 1976 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass an die Stelle der Worte *„tateinheitlich begangener Zuhälterei in zwei selbständigen Fällen, jeweils ...“* das Wort „Zuhälterei“ tritt, b) im Ausspruch über die Einzelstrafen wegen Zuhälterei und über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Zuhälterei mit zwei Frauen ist in Fortsetzungszusammenhang begangen, da nach dem hier anzuwendenden, weil insoweit milderen alten Recht die Straftat kein persönliches Rechtsgut der Prostituierten verletzt (BGH NJW 1963, 1164). Die entsprechende Änderung des Schuldspruchs hat die teilweise Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge.

Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, dass das Höchstmaß der wegen Zuhälterei auszusprechenden Einzelstrafe zwei Jahre und sechs Monate beträgt.

Die weitere Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

KirchhofWillmsBuddenberg
SchumacherBaumgarten
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