Treffer
BGH Urteil

Revision: Zurückverweisung wegen neuer Regelung zur Strafaussetzung zur Bewährung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 327/69
Datum
10.09.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung (9 Monate) ein. Der BGH verwirft die weitergehende Revision, erkennt jedoch, dass eine Neuregelung vom 25.6.1969 die Bewährungsfähigkeitsvoraussetzungen geändert hat. Deshalb verweist der Senat die Sache zur erneuten Entscheidung über Bewährung und Kosten an das Schöffengericht zurück. In den übrigen Punkten ergaben sich keine durchgreifenden Bedenken.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Rüge wegen Verletzung des § 267 Abs. 1 StPO, die in Wahrheit die Korrektheit der Tatsachenfeststellungen bestreitet, ist als Sachrüge zu behandeln.

2

Fehlt im Urteil eine ausdrückliche Darlegung eines Aspekts der Zurechnungsfähigkeit, kann diese Lücke durch den Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ausgeglichen werden, wenn die weiteren Ausführungen den betreffenden Gesichtspunkt erkennen lassen.

3

Eine Gesetzesänderung, die die Voraussetzungen für die Strafaussetzung zur Bewährung ändert, ist auch im Revisionsverfahren zu beachten; macht sie Bewährung möglich, ist die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

4

Bei alkoholbedingter Herabminderung des natürlichen Hemmungsvermögens kann das Gericht dies als mildernden Umstand (§ 228 StGB) berücksichtigen, ohne zugleich eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB feststellen zu müssen.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Koblenz, 10. März 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 327/69

in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Paul Josef G ███ aus █████████, geboren am █████ 1935 in ███, wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. September 1969, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Willms, Dr. Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Miller, Dr. Baumgarten als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. █████ ██████ als Verteidiger,

Justizangestellter ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Koblenz vom 10. März 1969 wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung und über die Kosten des Rechtsmittels an das Schöffengericht in Koblenz zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts geltend macht, hat nur zum Teil wegen einer Gesetzesänderung Erfolg.

Mit der Rüge, § 267 Abs. 1 StPO sei verletzt, macht der Beschwerdeführer geltend, die festgestellten Tatsachen rechtfertigten nicht die Verurteilung. Damit erhebt er in Wirklichkeit die Sachrüge.

Die Überprüfung des Schuld- und Strafausspruchs ergibt keine durchgreifenden Bedenken. Die angeblichen Widersprüche in den Urteilsfeststellungen liegen nicht vor. Allerdings führt das Schwurgericht, worauf die Revision zutreffend hinweist, bei den Erörterungen zur Frage der Zurechnungsfähigkeit nur aus, die Fähigkeit des Angeklagten, das Unerlaubte der Tat einzusehen, sei bei einer Alkoholbeeinflussung von höchstens 1,83 ‰ zur Tatzeit nicht erheblich gemindert gewesen (UA Bl. 9). Dabei ist jedoch die Fähigkeit, nach der vorhandenen Einsicht zu handeln, nur versehentlich nicht erwähnt. Das geht aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe hervor. Denn im Anschluss an die genannten Ausführungen legt das Schwurgericht dar, es sei nicht ersichtlich, dass zur Tatzeit bei dem Angeklagten eine außergewöhnliche Alkoholintoleranz vorgelegen haben könne. Diese betrifft aber gleicherweise die Fähigkeit, das Unerlaubte der Tat einzusehen und den Willen zu bestimmen. Das Schwurgericht hat dem Angeklagten außerdem mildernde Umstände im Sinne des § 228 StGB deswegen zuerkannt, weil der vorangegangene Alkoholgenuss das natürliche Hemmungsvermögen des Angeklagten sicherlich herabgemindert und der Beschwerdeführer sich in seiner Wut über unflätige Äußerungen des Opfers zur Tat habe hinreißen lassen. Demnach hat das Schwurgericht eine gewisse Enthemmung, aber nicht eine erhebliche nach § 51 Abs. 2 StGB festgestellt und bei der Strafzumessung berücksichtigt. Eine weitere Aufklärung in dieser Hinsicht drängte sich dem Schwurgericht nicht auf.

Jedoch ist nach Art. 106 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 – BGBl. I S. 645 – eine Strafaussetzung zur Bewährung auch dann nicht mehr ausgeschlossen, wenn in den letzten fünf Jahren vor der Begehung der Straftat eine gegen den Verurteilten erkannte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden war. Da diese Neuregelung auch im Revisionsverfahren zu beachten ist, war die Sache insoweit zurückzuverweisen.

Die Zurückverweisung an das Schöffengericht beruht auf § 354 Abs. 3 StPO in Verbindung mit § 24 GVG.

KirchhofWillmsMüller
MeyerBaumgarten
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