Revision verworfen – Berichtigung bei Bildung der Gesamtstrafe und Nebenfolgen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 327/59
- Datum
- 02.09.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Bildung einer neuen Gesamtstrafe sind nach § 79 StGB die den früheren Gesamtstrafen zugrunde liegenden Einzelstrafen einzubeziehen; die frühere Gesamtstrafe, die in Wegfall kommt, kann nicht als solche einbezogen werden.
Die Bemessung der Strafe liegt im Ermessen des Tatrichters; eine Revision ist nur begründet, wenn ein Ermessensmissbrauch oder eine erkennbare Rechtsfehlerhaftigkeit vorliegt.
Das Urteil muss die für die Strafzumessung maßgeblichen Umstände angeben; ist dies erfolgt, genügt es den Anforderungen des § 267 Abs. 3 StPO.
Werden bei der Bildung einer neuen Gesamtstrafe Nebenstrafen oder Nebenfolgen einschlägig, sind diese ausdrücklich neu anzuordnen; ein bloßer Verweis, frühere Anordnungen ‚bleiben bestehen‘, ist rechtlich ungenau und zu berichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Krefeld, 26. Februar 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schlosser Werner C. ███ aus ███████ (geboren am █████ 1921 in K.), wegen Hehlerei hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. September 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 26. Februar 1959 wird verworfen. Jedoch wird der Urteilsspruch dahin berichtigt,
a) dass an die Stelle von „Gesamtgefängnisstrafe von drei Wochen, die in Wegfall kommt“ die Worte treten: „zwei Einzelstrafen von je zwei Wochen Gefängnis; die dort erkannte Gesamtstrafe von drei Wochen Gefängnis kommt in Wegfall“,
b) dass an die Stelle von „Die in 2 a Ds 215/58 (2 Ns 53/58) hinsichtlich der Fahrerlaubnis und des Führerscheins getroffenen Anordnungen bleiben bestehen.“ die Worte treten: „Dem Angeklagten wird die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen. Der ihm erteilte Führerschein wird eingezogen. Die Verwaltungsbehörde darf vor Ablauf von sechs Monaten seit der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts in Krefeld vom 31. Oktober 1958 – 2 Ns 53/58 – keine neue Fahrerlaubnis erteilen.“
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist „wegen Hehlerei in vier Fällen unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Krefeld vom 30. Juni 1958 – 24 Ds 215/58 – in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 31. Oktober 1958 – 2 Ns 53/58 – wegen Urkundenfälschung und wegen fortgesetzten Führens von Kraftfahrzeugen ohne den erforderlichen Führerschein verhängten Gesamtgefängnisstrafe von drei Wochen, die in Wegfall kommt, zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr unter Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft“ verurteilt worden.
Zusätzlich ist erkannt: „Die in 2 a Ds 215/58 (2 Ns 53/58) hinsichtlich der Fahrerlaubnis und des Führerscheins getroffenen Anordnungen bleiben bestehen.“
Die Revision des Angeklagten beschränkt sich auf die Anfechtung des Strafaussprachs.
1.) Was die Revision zu ihrer Rechtfertigung vorträgt, ist offensichtlich unbegründet und bedarf im Einzelnen keiner besonderen Erörterung. Erkennbar hat das Gericht die Strafe nach der Persönlichkeit und der Schuld des Angeklagten bestimmt. Es ist damit rechtlich durchaus zutreffend verfahren. Demgegenüber kann die Revision nicht mit der Meinung gehört werden, dass der Angeklagte als Hehler bei Bewertung seiner Straftaten im Verhältnis zu den mitverurteilten Dieben geringer zu bestrafen gewesen sei. Es besteht keine gesetzliche Bestimmung, nach der eine solche Überlegung, wie sie die Revision anstellt, gerechtfertigt wäre (vgl. dazu auch BGHSt 7, 134, 140).
Hier kommt hinzu, dass der Angeklagte zugleich das Unternehmen von Diebstählen gefördert hat (UA 14, 15). Die Entscheidung über die zu verhängende Strafe liegt überdies im Ermessen des Tatrichters, wie an sich auch die Revision nicht verkennt. Einen Ermessensmissbrauch lässt das angefochtene Urteil nicht erkennen. Daher kann die Höhe der gegen den Angeklagten erkannten Strafen von der Revision nicht wirksam bekämpft werden. Das Urteil enthält auch die Umstände, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Dem gesetzlichen Erfordernis des § 267 Abs. 3 StPO ist damit genügt.
Der Urteilsspruch ist jedoch zunächst insofern fehlerhaft, als er sagt, die nunmehrige Gesamtstrafe sei unter Einbeziehung der früher verhängten Gesamtgefängnisstrafe von drei Wochen, die in Wegfall kommt, gebildet worden. In den Urteilsgründen ist richtig dargelegt, dass die Einzelstrafen, die der früheren Gesamtstrafe zugrunde liegen, bei der Bildung der neuen Gesamtstrafe gemäß § 79 StGB einzubeziehen seien. Dies hätte aber dann auch im entscheidenden Teil des Urteils zum Ausdruck kommen müssen. Die frühere Gesamtstrafe, die in Wegfall kommt (vgl. BGHSt 12, 99), kann nicht einbezogen werden. Den Urteilsspruch konnte der Senat insoweit richtigstellen.
3.) Ferner ist rechtlich zu beanstanden, dass der entscheidende Teil des angefochtenen Urteils bestimmt: „Die in Ds 215/58 (2 Ns 53/58) hinsichtlich der Fahrerlaubnis und des Führerscheins getroffenen Anordnungen bleiben bestehen.“ Denn neben der neuen Gesamtstrafe müssen oder können nach §§ 76, 79 StGB neu Nebenstrafen oder Nebenfolgen verhängt und Maßnahmen der Sicherung und Besserung angeordnet werden, wenn das auch nur wegen einer der Gesetzesverletzungen vorgeschrieben oder zugelassen ist. Soweit neben der früheren Gesamtstrafe bereits auf Sicherungsmaßnahmen erkannt worden war, kam dieses Erkenntnis mit der alten Gesamtstrafe bei der Bildung der neuen Gesamtstrafe in Wegfall (vgl. BGHSt 12, 85, 87). Demzufolge musste nunmehr bei der Bildung der neuen Gesamtstrafe neben dieser erneut auf die Nebenfolgen erkannt werden, die verhängt werden sollten (RGSt 75, 212, 213). Daher war es rechtlich ungenau, im Urteil lediglich auszusprechen: „Die früheren Anordnungen bleiben bestehen.“
Die Anordnungen, auf die nach dem Urteil erkannt werden sollte, sind in ihm (UA S. 11) hinreichend deutlich bezeichnet, so dass auch in diesem Punkt der Urteilsspruch von hier aus richtiggestellt werden kann.
Mit den Änderungen des Strafaussprachs nach Maßgabe der vorstehenden Erörterungen unter 2) und 3) war daher die Revision des Angeklagten zu verwerfen.
| Seibert | Rotberg | Menges | |||
| Krumme | Hübner |