Treffer
BGH Urteil

Revision: Vollendeten schweren Diebstahl in versuchten Diebstahl geändert, Strafausspruch zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
Ferienstrafsenat (2. Strafsenat)
Aktenzeichen
2 StR 327/58
Datum
04.09.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall ein. Der BGH hält die Feststellungen für nicht ausreichend, um die Vollendung des Diebstahls sicher zu belegen, und ändert den Schuldspruch in gemeinschaftlichen versuchten schweren Diebstahl. Die Verurteilung wegen Nötigung und gefährlicher Körperverletzung bleibt bestehen; die Strafe ist insoweit aufgehoben und zur Neufestsetzung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Verurteilung wegen vollendeten Diebstahls ist erforderlich, dass das Gericht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit darlegt, dass der Täter die Vollendung des Diebstahls kannte bzw. dass die Vollendung nachweisbar eingetreten ist.

2

Liegen die tatsächlichen Feststellungen nicht hinreichend für eine Verurteilung wegen Vollendung vor, kann der Schuldspruch im Revisionsverfahren dahin geändert werden, dass der Angeklagte wegen versuchten Diebstahls schuldig ist, sofern mit abweichenden tatsächlichen Feststellungen in einer neuen Hauptverhandlung nicht zu rechnen ist.

3

Ein nachträglicher Hinweis gemäß § 265 Abs. 1 StPO ist entbehrlich, wenn ausgeschlossen ist, dass der Angeklagte sich gegenüber dem nunmehr erhobenen Vorwurf anders verteidigen würde als bisher.

4

Ergibt die Änderung des Schuldspruchs eine andere rechtliche Bewertung der Schuld (z.B. Milderungsmöglichkeit nach § 44 Abs. 5 StGB), ist die Sache zur Neufestsetzung der Strafe an das Tatgericht zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht X[C], 20. Februar 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den früheren Spediteur Friedrich ██████ aus X[C], geboren am █████ 1933 in █████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall u. a. hat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. September 1958, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in X[C] vom 20. Februar 1958, soweit er wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall verurteilt worden ist, 1.) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des gemeinschaftlichen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall schuldig ist, 2.) im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu außer zum Rückfall – aufgehoben, ferner im Gesamtstrafaus— spruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitere Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls, begangen unter den Voraussetzungen strafschärfenden Rückfalls, und wegen Nötigung in besonders schwerem Falle in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Sachbeschwerde erhebt, hat teilweise Erfolg.

Soweit sich die Revision allerdings gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Nötigung in besonders schweren Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung wendet, ist sie offensichtlich unbegründet.

Hingegen macht sie zutreffend geltend, dass die Annahme des vollendeten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall von den Darlegungen des Urteils nicht getragen wird. Zwar heißt es darin bei der Erörterung der Voraussetzungen der §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 2, 47 StGB, der Angeklagte habe „in Vollzug des vorher gemeinsam besprochenen Planes und in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit den früheren Mitangeklagten B[C] und X[C] mit einem Wagen zum Tatort gefahren und dort mit laufendem Motor gewartet, um B[C] sofort nach der Tat aufzunehmen und ihn entweder allein oder, falls die an sich vorgesehene sofortige Übergabe des Diebesgutes an ihn nicht klappte, mit der Beute in Sichsheit zu bringen, um später den von B[C] hierfür zu erzielenden Erlös unter B[C], X[C] und sich aufzuteilen, wobei er die Tätigkeit des B[C] und des X[C] als eigene gewollt habe.“

Bei der Prüfung des in dem Eröffnungsbeschluss erhobenen Vorwurfs, der Angeklagte und B[C] hätten sich durch ihr Vorgehen eines gemeinschaftlichen räuberischen Diebstahls unter den Erschwerungen des Straßenraubes schuldig gemacht, hält die Strafkammer aber die Kenntnis des Angeklagten von dem vollendeten Diebstahl nicht für dargetan. Sie erachtet es „trotz erheblicher Verdachtsmomente nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit für erwiesen, dass B[C], im Augenblick, als er den langsam anrollenden Wagen durch energisches Gasgeben in eine erhebliche Beschleunigung brachte, bereits wusste, dass X[C] – obwohl er vom Hausbewohner überrascht worden war – doch noch einige Uhren zusammenraffen und in seine Tasche stecken konnte“. Sonach war nach der Auffassung der Strafkammer in der Vorstellung des Angeklagten der Diebstahl nicht vollendet. Damit ist aber die Annahme, der Angeklagte habe sich des vollendeten schweren Diebstahls schuldig gemacht, nicht vereinbar.

Insoweit kann daher die Verurteilung des Angeklagten nicht aufrechterhalten werden. Allerdings bedarf es zum Schuldspruch keiner Zurückverweisung der Sache an die Strafkammer, weil mit abweichenden tatsächlichen Feststellungen in einer neuen Hauptverhandlung nicht zu rechnen ist. Der Schuldspruch kann deshalb von hier aus dahin geändert werden, dass der Angeklagte des versuchten schweren Diebstahls schuldig ist. Ein vorangehender Hinweis auf die dadurch bedingte Veränderung der Rechtslage gemäß § 265 Abs. 1 StPO erübrigt sich, da es ausgeschlossen ist, dass der Angeklagte sich gegenüber dem Vorwurf des Diebstahlsversuchs anders würde verteidigen können, als er es bisher getan hat. Im Übrigen erstrebt er selbst mit der Revision seine Verurteilung wegen Versuchs.

Hingegen muss die Sache zur Neufestsetzung der Strafe für den versuchten Diebstahl und damit auch zur Neubildung der Gesamtstrafe im Hinblick auf die Milderungsmöglichkelt des § 44 Abs. 5 StGB an die Strafkammer zurückverwiesen werden, in deren Ermessen es liegt, ob sie davon Gebrauch machen will oder nicht. Dafür, dass die für die Nötigung in besonders schwerem Falle ausgesprochene Einzelstrafe von einem Jahr Zuchthaus durch die für den vollendeten schweren Diebstahl erkannte Einzelstrafe in ihrer Höhe zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst sein könnte, geben die Urteilsgründe keinen Anhalt.

JustizangestellterScharpenseelHübner
MantelRothbergSeibert
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