Revision: Aufhebung wegen vereidigter Vernehmung eines tatbeteiligungsverdächtigen (§60 Nr.3 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 327/55
- Datum
- 22.11.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach §60 Nr.3 StPO ist die Vereidigung zu unterlassen, wenn die vernommene Person der Beteiligung an der der Untersuchung zugrunde liegenden Tat verdächtig ist.
Das Gericht hat vor der Vereidigung zu prüfen und darzulegen, ob ein Beteiligungsverdacht des Zeugen besteht; unterbleibt diese Prüfung, liegt ein verfahrensrechtlicher Fehler vor.
Eine Belehrung des Zeugen über sein Zeugnisverweigerungsrecht wegen Selbstbelastungsgefahr indiziert einen Verdacht und erfordert besondere Berücksichtigung bei der Frage der Vereidigung.
Beruht eine Verurteilung mitentscheidend auf einer eidlichen Aussage eines Zeugen, dessen Vereidigung hätte unterlassen werden müssen, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 17. März 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schmied Karl van der ███ aus Köln, dort geboren am █████ 1928, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. November 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 17. März 1955 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Rückfalldiebstahls zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt, weil er am Morgen des 27. März 1954 mit dem Arbeiter R. aus dem Schaufenster eines Juweliers in Köln nach Zerschlagen der Scheibe Wertsachen weggenommen hat.
Die Revision erhebt die Sachrüge und beanstandet das Verfahren. Die Verfahrensrüge greift durch.
Die Revision meint, das Landgericht hätte den Zeugen ██ nach § 60 Nr. 3 StPO unvereidigt vernehmen müssen. Nach dieser Bestimmung ist von der Vereidigung bei Personen abzusehen, die der Beteiligung an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat verdächtig sind. Das traf auf ██ zu.
Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte am Morgen des 27. März 1954 gegen 3 Uhr in einer Gastwirtschaft. Er sprach den ihm bis dahin unbekannten ██ an und fragte ihn, ob er Geld verdienen wolle. ██ entschloss sich ohne Bedenken zum Mitgehen und lieh sich ██████ von dem anwesenden M. ein Paar Handschuhe. Die Überlassung von Handschuhen kann eine Beihilfe zum Diebstahl sein, insbesondere wenn der Dieb dadurch verhindern will, dass am Tatort Fingerabdrücke zurückbleiben.
Nach der Sachlage bestand auch der Verdacht, dass ██████ den Verwendungszweck der Handschuhe erkannte. Er hatte beobachtet, dass der Angeklagte den ████████████████ kannte. Den Angeklagten, mit dem er früher selbst zusammen Diebstähle begangen hatte, ████████ fragte auch P., was er vorhabe, worauf dieser antwortete, er gehe nur mit dem Angeklagten mit.
Das alles konnte den Verdacht einer Beteiligung des ███████ begründen. Da das Landgericht das nicht erörtert, ist nicht auszuschließen, dass es die Rechtsfrage verkannt hat, zumal es den ████████████ seiner Vernehmung darüber belehrt hat, dass er die Auskunft auf Fragen verweigern könne, deren Beantwortung ihm die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zuziehen würde.
Das Urteil beruht auf diesem Verstoß, denn das Landgericht stützt die Verurteilung auch auf die eidliche Aussage des Zeugen ██.
Das Urteil ist daher aufzuheben, obwohl es sonst keinen Rechtsfehler enthält.
| Dr. Dotterweich | Dr. Arndt | Hoepner | |||
| Schalscha | Dr. Menges |