Treffer
BGH Urteil

Onanie vor Kindern: Verurteilung nach §183 StGB, nicht wegen §§175/176 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 327/53
Datum
30.10.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter Erregung öffentlichen Ärgernisses (§183 StGB) verurteilt; Anklagen nach §§175a, 176 StGB wurden zurückgewiesen. Das LG hielt fest, der Angeklagte habe vor Kindern onaniert, jedoch keine Beziehung zur Unzucht mit den Knaben hergestellt. Der BGH verwirft die Revision der Staatsanwaltschaft und bestätigt Beweiswürdigung und Strafzumessung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das bloße Vornahme sexueller Handlungen in Gegenwart anderer reicht nicht für den Tatbestand der Unzucht mit einem anderen (§§175, 175a StGB); es bedarf einer Beziehung, bei der der Körper des anderen Mittel der sexuellen Befriedigung ist.

2

Ein tatsächlicher Irrtum über das Alter des Opfers kann die Verantwortlichkeit nach Jugend- und Sexualstrafrechtsnormen (vgl. §176 StGB) ausschließen, wenn der Tatrichter den Glauben des Täters an ein überstiegsfähiges Alter als glaubhaft würdigt.

3

Revisionen sind unbegründet, soweit sie lediglich die tatrichterliche Beweiswürdigung angreifen; eine Aufhebung wegen fehlerhafter Würdigung erfordert das Vorliegen eines Rechtsfehlers.

4

Die tätliche oder exhibitionistische Erregung öffentlichen Ärgernisses durch sexuelles Verhalten vor Dritten kann nach §183 StGB strafbar sein, wenn dadurch in der Öffentlichkeit Ärgernis erregt wird.

5

Bei der Strafzumessung dürfen persönliches Verschulden und auch die zu erwartenden persönlichen Folgen (z. B. wirtschaftliche Nachteile und soziale Stigmatisierung) als mildernde Umstände berücksichtigt werden, soweit dies pflichtgemäßes Ermessen nicht verletzt.

Vorinstanzen

Landgericht Aurich, 31. März 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ Siegfried den Kaufmann aus ██████, dort geboren am █████, 2. Zt. in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzter schwerer Unzucht zwischen Männern u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Oktober 1953, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███████████████████ als Vertreter ███, Justizangestellter ██████████████ als ████ ████████████████,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 31. März 1953 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Verführung eines Minderjährigen (§ 175a Nr. 3 StGB – Fall Wohlgemut), Unzucht mit einem Kinde (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB – Fall Euhausen) und wegen fortgesetzter Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183 StGB) zu zwanzig Monaten Gefängnis verurteilt.

Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des sachlichen Rechts; sie meint, die rechtliche Beurteilung des letzten Falles (§ 183 StGB) sei unrichtig und die Strafzumessung insgesamt fehlerhaft.

Die Revision ist unbegründet.

Die Strafkammer hat im letzten Falle folgenden Sachverhalt als erwiesen angenommen:

Der Angeklagte ist Inhaber eines Gemischtwarengeschäftes in ███████████. In der Zeit von Juni bis Oktober 1951 näherte er sich den Schülern JCD, ███ und GC in unsittlicher Absicht. JC war damals etwas über vierzehn Jahre, ███ wurde im August vierzehn Jahre und ██ am ██ November dreizehn Jahre alt. Fünfmal onanierte der Angeklagte vor den Augen der Knaben, einmal forderte er sie vergeblich zum Entblößen und Zeigen ihres Geschlechtsteils auf, und fünfmal zeigte er sich den auf der Straße befindlichen Knaben an seinem Schlafzimmerfenster bzw. nahe der öffentlichen Straße beim Onanieren, woran die Jungen Ärgernis nahmen.

Die Strafkammer hat den Angeklagten nur aus § 183 StGB verurteilt und eine Bestrafung aus den §§ 175a Nr. 3, 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB abgelehnt.

§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB hat die Strafkammer deshalb abgelehnt, weil dem Angeklagten nicht zu widerlegen sei, dass er geglaubt habe, auch ██, ███ und ██ seien bereits über vierzehn Jahre alt (§ 59 StGB). Die Revision meint, der Angeklagte habe sich keine Gedanken über das Alter der Kinder gemacht und mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Damit greift sie unzulässigerweise die Beweiswürdigung des Tatrichters an. Zu Unrecht vermisst die Revision nähere Ausführungen zu dieser Frage im Urteil.

Die Strafkammer hat sich mit dieser Einlassung des Angeklagten auseinandergesetzt (S. 9/10) und ausgeführt, ██ und ███████ hätten einen körperlich gereiften und älteren Eindruck gemacht und hätten dieselbe Volksschulklasse wie der ältere Junge besucht. Die Strafkammer glaubt dem Angeklagten auch, dass er sich für seine Betätigung bewusst nur solchen Knaben genähert habe, bei denen er nach ihrem Alter eine gewisse sexuelle Aufklärung habe voraussetzen können. Zwar war in einem anderen Falle der missbrauchte Schüler Euhausen erst zwölf Jahre alt, doch brauchte deshalb allein diese Einlassung des Angeklagten nicht als unglaubhaft bezeichnet zu werden. Die Strafkammer hat auch nicht übersehen, dass der Angeklagte sich auf diesen Irrtum erst in der Hauptverhandlung berief; da er aber im Vorverfahren nicht angegeben hatte, das Alter der Kinder gekannt zu haben, war es möglich, dass er wegen seiner Rechtsunkenntnis auf diesen Umstand erst von seinem Verteidiger hingewiesen worden ist und ihn nicht früher vorbringen konnte. Insgesamt jedenfalls enthält die Beweiswürdigung keinen Rechtsfehler.

Die Anwendung der §§ 175, 175a Nr. 3 StGB hat die Strafkammer abgelehnt, weil der Angeklagte stets nur vor den Augen anderer onaniert, ohne aber „mit“ den Knaben Unzucht getrieben zu haben, weil ihr Körper für ihn nicht das Mittel der geschlechtlichen Befriedigung bot oder bieten sollte. Diese Ausführungen der Strafkammer enthalten keinen Rechtsirrtum und folgen der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Das Unzuchttreiben oder der Missbrauch zur Unzucht im Sinne der §§ 175, 175a StGB setzen eine Beziehung zwischen der eigenen Unzucht und dem in Mitleidenschaft gezogenen Körper eines anderen Mannes voraus. Die Unzucht in Gegenwart oder vor den Augen eines anderen Mannes allein genügt nicht für §§ 175, 175a StGB (BGHSt 1, 293).

Nach den Feststellungen bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass es der Angeklagte auf gleichzeitige Onanie zusammen mit den Jungen abgesehen hatte (vgl. dazu das Urteil des Senats vom 22. September 1953 – 2 StR 160/53 – zum Abdruck bestimmt).

Für eine Bestrafung wegen Beleidigung fehlt es am Strafantrag.

Die übrigen Ausführungen der Strafkammer zu diesen Fällen, insbesondere ihre Beurteilung als Erregung öffentlichen Ärgernisses nach § 183 StGB, und die Würdigung der Strafzumessung enthalten ebenfalls keinen Rechtsfehler.

Die Strafkammer hat entgegen den Ausführungen der Revision den Umfang der Taten, die üble Gesinnung des Angeklagten und die Gefahr für die Betroffenen ausdrücklich erwähnt und berücksichtigt. Mildernd wertet die Strafkammer vor allem auch den Umstand, dass der durch finanzielle Schwierigkeiten bedrängte Angeklagte eine wirtschaftliche Einbuße dadurch erleiden werde, dass seine Verfehlungen in dem kleinen Ort bekannt geworden sind. Die Verwertung dieses Umstandes als einer Erforschungstatsache war zulässig; im Übrigen unterlag es dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters, ob er auf Grund dieses Gesichtspunktes und der weiter dargelegten, zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Umstände von einer Zuchthausstrafe absehen zu können glaubte. Rechtsfehler bei Ausübung dieses Ermessens liegen nicht vor.

Die Revision ist daher zu verwerfen. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwaltes.

MoerickeDr. LudwigMenges
SauerWillms
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