Revision gegen Verurteilung wegen Meineids verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 327/51
- Datum
- 16.04.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Schuldausschließungsgrund des § 52 StGB greift nur ein, wenn der Täter tatsächlich von einem Dritten zur unrichtigen Aussage genötigt worden ist.
Ein Rechtfertigungsnotstand gemäß § 54 StGB ist ausgeschlossen, wenn die drohende Gefahr nicht so erheblich ist, dass die Schwere der zur Abwehr begangenen Rechtsverletzung (z.B. Meineid) unverhältnismäßig erscheint.
Die dem Gericht obliegende Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) erfordert nicht die Hinzuziehung eines Sachverständigen, wenn die dem Gericht bekannten Tatsachen dessen eigene Sachkunde als ausreichend erscheinen lassen.
Die rechtliche Einstufung einer Tat als Verbrechen bleibt trotz mildernder Umstände bestehen; dies schließt die Anwendung gesetzlicher Strafrahmen und das Verbot einer bloßen Geldstrafe nicht aus, wenn die Tat als Verbrechen qualifiziert ist.
Vorinstanzen
Strafkammer des Landgericht Lüneburg bei dem Amtsgericht Celle, 16. April 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen █ die Ehefrau Kazimiera I██ im DP-Lager ███ in ████ wegen Meineides hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Juli 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Kirchner Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Henneka Bundesrichter Werner als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil der Strafkammer des Landgerichts Lüneburg bei dem Amtsgericht Celle vom 16. April 1951 wird verworfen.
Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagte bekundete am 3. Oktober 1950 vor der Strafkammer des Landgerichts in Lüneburg, Zweigstelle Celle, in dem Strafverfahren ████████ u. a. als Zeugin, „sie habe den Angeklagten Ku█████████ das letzte Mal vor drei Monaten gesehen, es stimme nicht, dass █████ in den Nächten vom 12. bis 17. Juli 1950 bei ihr gewesen sei, er komme nicht zu ihr, sie habe mit ihm keinen Geschlechtsverkehr gehabt“.
Diese wissentlich unwahre Aussage bekräftigte sie mit ihrem Eid. Vor Schluss der Hauptverhandlung berichtigte sie ihre Aussage. Die Berichtigung konnte bei der Urteilsfällung noch verwertet werden.
Die Strafkammer hat die Angeklagte mit Urteil vom 16. April 1951 wegen Meineides zu einer Gefängnisstrafe von sechs Wochen verurteilt.
Die Revision der Angeklagten rügt Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Sie kann keinen Erfolg haben.
Unbegründet ist das Vorbringen der Revision, das Gericht habe den Schuldausschließungsgrund des § 52 StGB rechtsirrtümlich nicht angenommen.
Das Urteil enthält hierzu keine Ausführungen. Die Feststellungen genügen jedoch zur Prüfung der Revisionsrüge. Das Gericht stellt fest, dass die Angeklagte wegen ihres Verhältnisses zu Ku█████████ wiederholt von ihrem Verlobten geschlagen und misshandelt worden ist, und zwar vor und nach der Hauptverhandlung. Ihrer Angabe nach hat die Angeklagte sich gefürchtet, die Wahrheit zu sagen, da sie Angst hatte, dass ihre Aussage sofort ihrem Verlobten hinterbracht würde und dieser sie wieder schlagen werde. Ausserdem hat sie nach ihrer Behauptung wegen ihrer Schwangerschaft unter besonderen Erregungszuständen gestanden.
Nach diesem Sachverhalt scheidet der Notstand des § 52 StGB aus, da der Verlobte die Angeklagte nicht zur unwahren Aussage genötigt hat.
Die Revision behauptet mit ihren Vorbringen in Wirklichkeit auch einen Notstand nach § 54 StGB. Ein solcher liegt nicht vor. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine gegenwärtige Lebensgefahr gegeben ist und ob die Angeklagte diese verschuldet hat. Die der Angeklagten drohende Leibesgefahr war nicht so erheblich, dass ihr diese gegenüber der Schwere der in der Abwehrhandlung liegenden Rechtsverletzung nicht zuzumuten war (RGSt 66, 397; 72, 19). Bei der nach dem Urteil gegebenen Sachlage durfte die Angeklagte nicht die Folgen ihrer eigenen Verfehlung dadurch abwenden, dass sie den Tatbestand einer so schweren Straftat, wie sie ein Meineid ist, verwirklichte. Ein Notstand scheidet daher aus, ohne dass noch darauf einzugehen war, ob die Leistung des Meineides das einzige Mittel zur Abwendung der Gefahr gewesen wäre. Ein vermeintlicher Notstand kann bei den Feststellungen des Urteils nicht in Betracht kommen, da nicht ersichtlich ist, dass die Angeklagte sich über das Vorhandensein von Notstandsvoraussetzungen geirrt hat.
Auch die Rüge der Verletzung der dem Gericht nach § 244 Abs. 2 StPO obliegenden Aufklärungspflicht geht fehl. Dem Gericht waren die Misshandlungen der Angeklagten durch ihren Verlobten sowie ihre Schwangerschaft bekannt. Es sind keine Tatsachen ersichtlich, die dem Gericht für die Beurteilung dieser Sachlage die eigene Sachkunde nicht als genügend erscheinen lassen und es zur Beiziehung eines Sachverständigen drängen mussten.
Unzutreffend ist weiter die Rüge der Verletzung des § 267 StPO. Das Urteil lässt die Umstände ersehen, die für die Strafzumessung bestimmend gewesen sind. Soweit sich die Revision gegen die Strafzumessungserwägungen wendet, lässt deren Nachprüfung keinen Rechtsirrtum erkennen. Das Landgericht hat der Angeklagten mildernde Umstände zugebilligt und die Voraussetzungen des § 158 StGB bejaht. Es ist nicht rechtsirrtümlich, dass es unter Berücksichtigung dieser Milderungsgründe bei den gegebenen Tatumständen und aus allgemeinen Abschreckungsgründen nicht von Strafe abgesehen hat. Eine Geldstrafe unter Anwendung des § 27b StGB durfte das Gericht nicht aussprechen, da zur Bestrafung ein Verbrechen des Meineides nach § 154 StGB steht. Die rechtliche Natur eines Verbrechens nach § 1 Abs. 1 StGB verliert die Straftat nicht dadurch, dass bei mildernden Umständen ein milderer Strafrahmen vorgesehen ist (RGSt 69, 49; 74, 65).
Werner Dr. Dotterweich Dr. Kirchner zugleich für die ortsabwesenden Senatspräsidenten Dr. Moericke und Bundesrichter Henneka.