Treffer
BGH Beschluss

Revision zurückgenommen — Beschluss des Senats gegenstandslos

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 326/91
Datum
10.09.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte nahm die Revision wirksam gegenüber dem Landgericht Bonn zurück, bevor die Akten dem Bundesgerichtshof vorgelegt worden waren. Strittig war, ob die Rücknahme noch gegenüber dem Landgericht erfolgen konnte, obwohl die Akten beim Generalbundesanwalt lagen. Der Senat stellte fest, dass die Zuständigkeit des Landgerichts bis zur Vorlage an den BGH fortbesteht und erklärte den vorherigen Beschluss gegenstandslos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme einer Revision ist wirksam, wenn die Erklärung gegenüber dem noch zuständigen Gericht abgegeben wird.

2

Die Zuständigkeit des Landgerichts zur Entgegennahme der Rücknahme bleibt bestehen, bis die Verfahrensakten dem Bundesgerichtshof vorgelegt sind; das bloße Vorliegen der Akten beim Generalbundesanwalt hebt diese Zuständigkeit nicht auf.

3

Ist die Revision vor Erlass eines rechtskräftigen Beschlusses des Revisionsgerichts wirksam zurückgenommen, ist ein zwischenzeitlich ergangener Beschluss des Senats gegenstandslos.

4

Die Prüfung der Wirksamkeit der Rücknahme richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften der StPO, insbesondere den Regelungen zur Rücknahme von Rechtsmitteln.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 326/91

in der Strafsache gegen ████, geboren am ████ ███ 1958 in █████████, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September 1991

Tenor

Der Beschluss des Senats vom 7. August 1991 ist gegenstandslos.

Gründe

Der Angeklagte hat mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 10. Juli 1991, beim Landgericht in Bonn, eingegangen am 15. Juli 1991, seine Revision zurückgenommen. Diese Rücknahme ist wirksam, da die Rücknahmeerklärung gegenüber dem Landgericht Bonn noch abgegeben werden konnte, denn der Generalbundesanwalt hat die Akten erst am 22. Juli 1991 dem Bundesgerichtshof vorgelegt (vgl. zu dieser Frage Hanack in Löwe/Rosenberg, 24. Aufl., Rdn. 9; Pikart in KK, 2. Aufl., Rdn. 10 jeweils zu § 347 StPO).

Das Landgericht Bonn blieb bis zum Eingang der Akten beim Bundesgerichtshof, auch wenn sich die Akten bereits im Zeitpunkt der Rücknahmeerklärung beim Generalbundesanwalt befanden, das für die Entgegennahme der Erklärung zuständige Gericht (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, 24. Aufl., Rdn. 31; Kleinknecht/Meyer, 39. Aufl., Rdn. 8 jeweils zu § 302 StPO).

Da die Revision somit vor Erlass des Beschlusses des Senats vom 7. August 1991 rechtswirksam zurückgenommen worden war, ist dieser Beschluss gegenstandslos (vgl. Gollwitzer aaO Rdn. 32 m. w. N.). Dies war durch Beschluss festzustellen (vgl. dazu RGSt 55, 213, 214; OLG Hamm GA 1972, 87, 88).

HerdegenNiemöllerDetter
MaierGollwitzer
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