Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweiser Erfolg: Versäumnis der Entscheidung über Unterbringung nach §64 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 326/91
Datum
07.08.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt sein Urteil wegen unerlaubter Einfuhr und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Der BGH weist die Revision hinsichtlich Schuldspruch und Strafe zurück, gibt ihr aber statt, weil das Landgericht es unterließ, über eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§64 StGB) zu entscheiden. Das Urteil wird insoweit aufgehoben und zur neuer Verhandlung zurückverwiesen; der Strafausspruch bleibt bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 64 Abs. 1 StGB ist anzuwenden, wenn ein Täter den Hang hat, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, wegen einer auf diesen Hang zurückzuführenden rechtswidrigen Tat verurteilt wird und die Gefahr weiterer erheblicher rechtswidriger Taten besteht.

2

Für die Anordnung der Unterbringung nach § 64 Abs. 1 StGB genügt der Nachweis eines Hang zur übermäßigen Einnahme berauschender Mittel; eine zumindest erheblich verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB ist dafür nicht erforderlich.

3

Ergeben die Urteilsfeststellungen Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen des § 64 StGB vorliegen könnten, ist das Gericht verpflichtet, gesondert zu prüfen und zu entscheiden, ob die Unterbringung anzuordnen ist; bleibt eine solche Entscheidung aus, ist der betreffende Teil des Urteils aufzuheben und zurückzuverweisen.

4

Die Tatsache, dass nur der Angeklagte Revision einlegt, schließt nicht aus, dass die Sache nach Aufhebung hinsichtlich einer Maßregel (z. B. Unterbringung nach § 64 StGB) nach §§ 349, 358 StPO zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen wird.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 25. Februar 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 326/91

in der Strafsache gegen ████, geboren am ████ 1958 in ███, Werner [REDACTED], zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. August 1991 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 25. Februar 1991 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als eine Entscheidung über die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat zum Schuldspruch und zum Strafausspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt; sein Rechtsmittel ist insoweit unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Erfolg hat die Revision, soweit das Landgericht allein auf eine Strafe erkannt und keine Entscheidung darüber getroffen hat, ob daneben die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen sei.

Nach § 64 Abs. 1 StGB muss das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn der Täter den Hang hat, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, wenn er wegen einer auf seinen Hang zurückzuführenden rechtswidrigen Tat verurteilt wird und wenn die Gefahr besteht, dass er auch in Zukunft infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung darf nach § 64 Abs. 2 StGB nur unterbleiben, wenn eine Entziehungskur von vornherein aussichtslos erscheint (vgl. BGHSt 37, 5, 6).

§ 64 Abs. 1 StGB verlangt nur einen Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen; nicht erforderlich ist, dass bei dem Täter zumindest eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB bei der Tatbegehung vorgelegen hat (BGH NStZ 1991, 128 = BGHR StGB § 64 Hang 2).

Nach den Urteilsfeststellungen ist es möglich, dass die Voraussetzungen der Unterbringung beim Angeklagten gegeben sind. Er ist seit langer Zeit betäubungsmittelabhängig und blickt auf eine lange und intensive Drogenkarriere zurück, die gekennzeichnet ist von häufigen Verurteilungen wegen einschlägiger Straftaten, Haftverbüßungen, Therapieaufenthalten, erneutem Drogenkonsum und erneuter Straffälligkeit (UA S. 4). Die vorliegenden Straftaten hat der Angeklagte nur begangen, um den eigenen Konsum von Heroin sicherzustellen.

Angesichts dieser Feststellungen hätte die Strafkammer prüfen müssen, ob die Gefahr besteht, dass der Angeklagte infolge seiner Abhängigkeit rückfällig wird und ob dem durch eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt begegnet werden kann. Anhaltspunkte dafür, dass eine Entwöhnungsbehandlung aussichtslos sei, sind den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen.

Die Tatsache, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5 ff.; BGH, Beschl. v. 30. April 1991 – 2 StR 118/91; Beschl. v. 12. Juni 1991 – 2 StR 186/91). Angesichts der ausgewogenen Strafzumessungsgründe, die alle zugunsten des Angeklagten sprechenden Gründe berücksichtigen, kann ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer eine niedrigere Strafe verhängt hätte, wenn zugleich die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden wäre. Der Strafausspruch kann deshalb bestehen bleiben.

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MaierWinkler
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