Revision: Tateinheit bei Ankauf und Rückgabe einer Uzi; Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 326/89
- Datum
- 09.08.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Ankauf und der Rückerwerb einer Schusswaffe sind nach § 52a Abs. 1 Nr. 1 WaffG strafbar, soweit die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm erfüllt sind.
Die Vorschriften des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen finden nur Anwendung, wenn deren spezielle Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen; eine Tat nach dem WaffG rechtfertigt deren automatische Anwendung nicht.
Erwerb einer Waffe und deren spätere Überlassung (Rückgabe) können in Tateinheit stehen, wenn beide Handlungen durch die unerlaubte Ausübung tatsächlicher Gewalt über die Waffe zu einer einheitlichen Tat verbunden sind.
Die Rückgabe der Waffe, die den vorherigen Zustand wiederherstellt, ist bei der Strafzumessung mildernd zu berücksichtigen; ein zuvor erfolgtes Verstecken oder Unter-Verschluss-Halten der Waffe kann hingegen strafschärfend zu gewichten sein.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 23. Februar 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 326/89 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen Heinz ███ ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ C__ 1952 in TC, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen sexueller Nötigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. August 1989 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 23. Februar 1989
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Körperverletzung, sexueller Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz verurteilt wird,
b) im Ausspruch über die wegen der Verstöße gegen das Waffengesetz und das Kriegswaffenkontrollgesetz verhängten Einzelstrafen und im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Ankauf der Maschinenpistole „Uzi“ und ihr Rückerwerb sind – wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausführt – allein nach § 52a Abs. 1 Nr. 1 WaffG strafbar. Die Vorschriften des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen finden im vorliegenden Falle keine Anwendung.
Der Erwerb der Waffe steht mit der späteren Rückgabe (Überlassen) in Tateinheit. Beide Verstöße werden durch die unerlaubte Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Waffe zu einer Tat verbunden. Der Schuldspruch war deshalb entsprechend zu ändern.
Die Strafaussprüche waren im angegebenen Umfang aufzuheben. Mit der Rückgabe der Waffe hat der Angeklagte insoweit den Zustand wiederhergestellt, der vor dem Erwerb bestand. In der Zwischenzeit hat er sie versteckt unter Verschluss gehalten. Diese Umstände wird der neu entscheidende Tatrichter bei der Strafzumessung vor allem zu berücksichtigen haben.
| Herdegen | Theune | Schäfer | |||
| Maier | Detter |