Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Strafausspruchs bei gemeinschaftlicher Geldfälschung; Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 326/78
Datum
16.08.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte gegen die Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Geldfälschung Revision ein; der BGH hat im Strafausspruch aufgehoben. Er rügt Widersprüche in den Strafzumessungsgründen, insbesondere die Annahme eines minder schweren Falls entgegen den Feststellungen zur Lebensführung und Motiven der Angeklagten. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Einziehung, an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme eines minder schweren Falls bei der Strafzumessung setzt widerspruchsfreie, tragfähige Feststellungen voraus; entgegenstehende Ausführungen in anderen Teilen des Urteils verhindern die Annahme eines minder schweren Falls.

2

Bei der Würdigung von Motiven und Verschulden ist ein aufwendiger Lebensstil als vorwerfbares Verhalten zu berücksichtigen, das eine Herabsetzung der Strafe erschweren kann, wenn er Ursache erheblicher Verbindlichkeiten ist.

3

Bei Aufhebung des Strafausspruchs ist über die Einziehung erneut zu entscheiden; der Einziehungsumfang muss bereits im Urteilsspruch so bestimmt sein, dass Klarheit für Beteiligte und Vollstreckungsbehörde besteht.

4

Bei der Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung darf der Gesichtspunkt der Verteidigung der Rechtsordnung (§ 56 Abs. 3 StGB) nicht durch einseitige Betonung der günstigen Persönlichkeitsprognose entwertet werden.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 17. Januar 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 326/78 in der Strafsache gegen

1. den Schriftsetzer Joachim ██ aus ██████, geboren am ███████████ in █,

2. die Fotolaborantin Brigitte ██, geborene ███, aus KOT, geboren ████████ 1948 in ████/Kreis █████,

wegen Geldfälschung.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. August 1978, an der teilgenommen haben:

- Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, - die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Dr. Müller, Albrecht Mayer, Baumgarten als beisitzende Richter, - Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, - Justizhauptsekretär [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 17. Januar 1978 im Strafaussprach mit den Feststellungen dazu aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher fortgesetzter Geldfälschung zu Freiheitsstrafen von je zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung dieser Strafen hat es zur Bewährung ausgesetzt und verschiedene Gegenstände eingezogen. Die – vom Generalbundesanwalt vertretene – Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen Rechts; sie ist auf den Strafausspruch beschränkt. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Gegen die Darlegungen des Landgerichts, mit denen es die Annahme eines minder schweren Falles begründet, bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken. Sie enthalten Schlussfolgerungen, denen Feststellungen an anderer Stelle des Urteils entgegenstehen.

So legt die Strafkammer besonderes Gewicht darauf, dass die Angeklagten, wie sie meint, „unverschuldet in einen Schuldenberg hineingeraten“ seien. Damit kaum vereinbar ist indes, was sie selbst über die Lebensweise der Angeklagten und die Entwicklung ihrer Verhältnisse berichtet. So verdienten der Angeklagte Joachim ███ und seine erste Ehefrau zusammen ca. 3.000,– DM netto, ein Betrag, von dem beide auskömmlich hätten leben können und sich auch Anschaffungen erlauben konnten. Darüber hinaus unternahmen sie jedoch nach dem Kreditkauf eines Kraftwagens und von Möbeln eine kostspielige Fernostreise; der Angeklagte Joachim ███ beschaffte sich, noch ehe der Kredit für das erste Kraftfahrzeug voll getilgt war, einen Wagen der oberen Mittelklasse und verursachte mit ihm unter Alkoholeinfluss einen Unfall mit Totalschaden. Mit der Angeklagten Brigitte ██ begab er sich in prekärster finanzieller Lage auf eine große Skandinavienreise, die etwa 9.000,– DM kostete. Es trifft auch nicht zu, dass die Angeklagten „zwar in ███████ im Waldschloss-Hotel, sonst aber in einfachen Hotels“ übernachteten (UA S. 15); in ████ wohnten sie im Sheraton, in █████ im Hilton-Hotel (UA S. 10). Nach dem Aufenthalt in ███████ machten sie eine – offenbar nicht nur kurze – Fahrt durch das Allgäu.

Hiernach war es offenbar, worauf die Staatsanwaltschaft mit Recht hinweist, in erster Linie ein aufwendiger Lebensstil und damit durchaus vorwerfbares Verhalten, was die Angeklagten in hohe Verbindlichkeiten stürzte und was sie trotz der Herstellung und Ausgabe von Falschgeld hinderte, sich von ihnen wieder wesentlich zu entlasten. Vollends zur Gewissheit wird diese Annahme bei Berücksichtigung der vom Generalbundesanwalt zutreffend hervorgehobenen Tatsache, dass die Angeklagten bei einer Summe von 39.500,– DM verausgabten Falschgeldes ihre Schulden lediglich um 4.000,– DM verringerten.

Nicht ohne weiteres in Einklang zu bringen mit den Darlegungen an anderer Stelle des Urteils ist es auch, wenn das Landgericht ausführt, die Angeklagten hätten das Ausgeben von Falschgeld eingestellt, „weil sie selbst zu der Erkenntnis der hohen Verwerflichkeit ihres Tuns gekommen waren“ (UA S. 21). Denn das Landgericht stellt auf S. 15 UA fest, dass sie schon vor Antritt der Skandinavienreise bemerkt hatten, dass ihre Schulden nicht wesentlich geringer geworden waren, und dass sie die Angst gepackt hatte, gefasst zu werden. Das spricht dafür, dass auch die endgültige Aufgabe nicht auf die Kenntnis der Verwerflichkeit, sondern eher auf diejenige der Gefährlichkeit und des verhältnismäßig geringen Endertrags zurückging.

Im Umfang der Anfechtung ist das Urteil des Landgerichts daher aufzuheben. Auf die Angriffe der Beschwerdeführerin gegen die Strafaussetzung zur Bewährung braucht danach nicht mehr eingegangen zu werden. Über diese wird je nach der Höhe der Strafe ebenfalls erneut zu befinden sein. Hingewiesen sei lediglich darauf, dass mit der Erwägung, die Notwendigkeit einer Strafvollstreckung müsse zurücktreten, wenn die Persönlichkeit eines Angeklagten hinreichend Gewähr für die Erreichung des Strafzwecks auch ohne Vollstreckung der Strafe bietet, der Gesichtspunkt der Verteidigung der Rechtsordnung (§ 56 Abs. 3 StGB) zur Bedeutungslosigkeit verurteilt wird. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist gerade die Prüfung, ob nicht trotz günstiger Zukunftsprognose eine Vollstreckung geboten erscheint.

Mit der Aufhebung im Strafausspruch ist auch über die Einziehung nochmals zu entscheiden (BGHSt 14, 381, 383; BGH VRS 35, 416). Sie muss die einzuziehenden Sachen so weit kennzeichnen, dass bei den Beteiligten und der Strafvollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung herrscht (BGHSt 8, 205, 211/212; 9, 88), und zwar bereits auf Grund des Urteilsausspruchs, nicht erst mit Hilfe eines in Bezug genommenen Asservatenverzeichnisses. Handelt es sich um eine größere Anzahl von Gegenständen, so kann auf eine Anlage zum Urteilssatz verwiesen werden.

SchumacherMüllerBaumgarten
WillmsMayer
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