Revision: Neufassung des Schuldspruchs wegen Änderung des Lebensmittelrechts
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 326/75
- Datum
- 05.03.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Inkrafttreten späterer, für den Täter milderer strafrechtlicher Vorschriften sind diese nach § 2 Abs. 3 StGB 1975 und § 354a StPO auch auf bereits abgeschlossene Urteile zu berücksichtigen.
Führt die nachträgliche Rechtsänderung zu geringeren Strafdrohungen oder zur Umqualifizierung bestimmter Tatbestände zu Ordnungswidrigkeiten, kann dies die Aufhebung des Strafausspruchs und eine Rückverweisung zur Neueinstufung und Entscheidung zur Folge haben.
Das Revisionsgericht hat bei Anwendbarkeit neuen materiellen Rechts den Schuldspruch entsprechend neu zu fassen und die anzuwendenden Vorschriften zu benennen.
Sind einzelne Tatbestände nach dem neuen Recht anders zu qualifizieren, hat das Revisionsgericht im Umfang der betroffenen Tatbestände den Strafausspruch aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 19. Dezember 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 326/75 vom 5. März 1976 in der Strafsache gegen den Kaufmann Hans-Josef █████ aus ██████, dort geboren am █████████ 1947, wegen Vergehens gegen das Lebensmittelgesetz u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 1976 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 19. Dezember 1973
1. im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte wegen vorsätzlichen Inverkehrbringens von gesundheitsschädlichen Lebensmitteln in Tateinheit mit vorsätzlichen Verstößen gegen die Eiprodukte-Verordnung und die Hackfleisch-Verordnung, fahrlässigen gewerbsmäßigen Inverkehrbringens zum Verzehr nicht geeigneter Lebensmittel in Tateinheit mit fahrlässigem Verstoß gegen die Hackfleisch-Verordnung, fahrlässigen gewerbsmäßigen Inverkehrbringens zum Verzehr nicht geeigneter Lebensmittel und vorsätzlichen Verstoßes gegen die Lebensmittelkennzeichnungs-Verordnung verurteilt ist – § 8 Nr. 2, § 17 Abs. 1 Nr. 1, § 51 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 52 Abs. 1 Nr. 9, § 53 Abs. 1, § 54 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts (LMBG) vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945); § 3 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Nr. 1 der Eiprodukte-Verordnung vom 19. Februar 1975 (BGBl. I S. 537 und 1031); § 5 Abs. 1 Nr. 2 a und Nr. 4, § 11 Abs. 1 der Hackfleisch-Verordnung vom 16. Juli 1965 in der Fassung der Verordnung vom 16. Mai 1975 (BGBl. I S. [REDACTED]) der Lebensmittelkennzeichnungs-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 1972 (BGBl. I S. 85) und der Verordnung vom 16. Mai 1975 (BGBl. I S. 1281); §§ 52, 53 StGB 1975 –,
im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ergibt nach dem zur Zeit der Entscheidung des Landgerichts geltenden Recht keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Gemäß § 2 Abs. 3 StGB 1975, § 354 a StPO ist jedoch zu berücksichtigen, dass inzwischen das Gesetz zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts (LMBG) vom 15. August 1974, die Verordnung zur Anpassung lebensmittelrechtlicher Verordnungen an die Straf- und Bußgeldvorschriften des Gesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom 16. Mai 1975 und die Eiprodukte-Verordnung vom 19. Februar 1975 in Kraft getreten sind, die zum Teil geringere Strafdrohungen enthalten, zum Teil die dem Angeklagten zur Last liegenden Taten nicht mehr als Vergehen, sondern als Ordnungswidrigkeiten kennzeichnen. Dies führt zur Neufassung des Schuldspruchs und Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.
Der Senat hat die jetzt anzuwendenden Vorschriften gemäß § 260 Abs. 5 StPO zusammengefasst. Im einzelnen sind anzuwenden:
a) im Fall II 1 der Urteilsgründe § 8 Nr. 2 LMBG, § 3 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Nr. 1 der Eiprodukte-Verordnung, § 5 Abs. 1 Nr. 2 a und 4, § 11 Abs. 1 der Hackfleisch-Verordnung, § 51 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LMBG,
b) im Fall II 2 der Urteilsgründe § 17 Abs. 1 Nr. 1 LMBG, §§ 8, 11 Abs. 3 der Hackfleisch-Verordnung, § 52 Abs. 1 Nr. 9 LMBG, § 53 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 a LMBG,
c) im Fall II 3 der Urteilsgründe § 17 Abs. 1 Nr. 1 LMBG, § 52 Abs. 1 Nr. 9 LMBG, § 53 Abs. 1 LMBG,
d) im Fall II 4 der Urteilsgründe §§ 1, 2, 3 b der Lebensmittelkennzeichnungs-Verordnung, § 54 Abs. 1 Nr. 2 LMBG.
Schumacher RiBGH Prof. Dr. Willms
[REDACTED] kann nicht unterschreiben, da er krank ist.
| Schumacher | Buddenberg | ||
| Meyer |