Revision verworfen: Verjährung und Wirkung von Durchsuchungsbeschlüssen (Strafrecht)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 326/73
- Datum
- 12.12.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Durchsuchungsbeschlüsse, die nach ihrem Inhalt ausdrücklich auf unverdächtige Dritte oder auf andere, zu diesem Zeitpunkt nicht als Beschuldigte bezeichnete Unternehmen gerichtet sind, unterbrechen die Verfolgungsverjährung gegen nicht in den Beschlüssen genannte Personen nicht.
Bei der Auslegung, gegen wen eine Ermittlungsmaßnahme gerichtet ist, kann grundsätzlich der Inhalt der Ermittlungsakte herangezogen werden; ist dieser dem anordnenden Richter nicht vorgelegen, ist maßgeblich, welche konkreten Verdachtsmomente in den Ermittlungen dokumentiert waren.
Das spätere Auffinden belastenden Materials bei späteren Durchsuchungen macht frühere, nicht gegen die Betroffenen gerichtete Beschlüsse nicht zu Maßnahmen, die die Verjährungsfrist unterbrechen.
Die Bestellung eines Verteidigers und die Zustellung der Anklage nach Eintritt der Verjährung beseitigen die bereits eingetretene Verjährung nicht, wenn keine zuvor verjährsfordernden Unterbrechungstatbestände vorlagen.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen, 8. März 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 326/73 in der Strafsache gegen
den Fuhrunternehmer Heinz Karl ████ aus ███████, geboren am █████ 1915 in ███████,
den Fuhrunternehmer Ferdinand ███ aus ███████, geboren am ████ ███ 1924 in ████, wegen Betruges u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Dezember 1973, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Kirchhof, Baumgarten, Dr. Meyer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ██████
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 8. März 1973 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der den Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe
Von 1963 bis Anfang 1966 lieferte die von dem inzwischen verstorbenen Hauptangeklagten Siegbert ███ geleitete Firma Johann ██████ große Sandmengen an Baustellen des Amtes für Straßen- und Brückenbau in █████. Die Transporte wurden hauptsächlich von Fahrzeugen der Firma Transporte ███ KG., bei welcher Siegbert █████ Komplementär war, durchgeführt. Daneben fuhren auch andere Subunternehmer, darunter die beiden Angeklagten.
Siegbert ████ und mehrere Subunternehmer verschafften sich dadurch unrechtmäßige Gewinne, dass sie zahlreiche städtische Bauaufseher durch Geschenke veranlassten, auf den Lieferscheinen zusätzliche, in Wahrheit nicht angelieferte Sandfuhren zu quittieren. Die Angeklagten werden beschuldigt, in gleicher Weise vorgegangen zu sein.
Der Eröffnungsbeschluss legt ihnen Betrug und aktive Bestechung zur Last. Die Strafkammer hat das Verfahren gegen sie wegen Verjährung eingestellt. Die hiergegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft bleibt erfolglos.
Im Jahre 1966 erwirkte die Staatsanwaltschaft gegen mehr als 100 Fuhrunternehmer Durchsuchungsbeschlüsse hauptsächlich zur Beschaffung von Diagrammscheiben der für die Sandfuhren eingesetzten Lastwagen. In den amtsrichterlichen Beschlüssen wurden die Fuhrunternehmer durchweg als Beschuldigte bezeichnet. Gegen die Angeklagten ergingen Beschlüsse des Amtsgerichts in Syke am 14. Dezember 1966 (Bd. II Bl. 353, 354 d. A.). Die anschließend laufende Verjährungsfrist von fünf Jahren wurde nicht mehr unterbrochen. Der Vorsitzende bestellte dem Angeklagten ███ ████
nach Eintritt der Verjährung am 25. Februar 1972 einen Pflichtverteidiger und verfügte am 5. April 1972 die Zustellung der Anklageschriften.
Allerdings wurden auch im Mai 1968 viele Durchsuchungen angeordnet. Kein Beschluss unterbrach jedoch die Verfolgungsverjährung gegen die Angeklagten. Nur die im Folgenden aufgeführten Beschlüsse müssen erörtert werden:
1. Die am 9. Mai 1968 vom Amtsgericht in Syke erlassenen Durchsuchungsbeschlüsse (Bd. III Bl. 493, 494 d. A.) richteten sich nicht an die Angeklagten als Beschuldigte (§ 102 StPO), sondern als unverdächtige Dritte (§ 103 StPO). Das entsprach auch den Anträgen der Staatsanwaltschaft. Diese bezeichnete nämlich die Angeklagten jetzt nicht als Subunternehmer, sondern als Kunden des Hauptangeklagten ████. Die Durchsuchung bezweckte nach den staatsanwaltschaftlichen Anträgen und dem Inhalt der Beschlüsse Feststellungen darüber, ob █████ Sandlieferungen dem Amt für Straßen- und Brückenbau für Zeiten in Rechnung gestellt hat, in denen er mit denselben Lastwagen in Wirklichkeit andere Kunden, hier die Angeklagten, mit Sand belieferte. Von möglichen Manipulationen der Angeklagten als Subunternehmer oder in anderer Eigenschaft war also keine Rede. Zur Auslegung, gegen wen und worauf der Richter eine Untersuchungshandlung richten wollte, darf zwar in der Regel der Akteninhalt herangezogen werden. Hier haben aber die Ermittlungsakten dem Amtsgericht nicht vorgelegen. Im Übrigen hätten diese ergeben, dass die polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen sich damals ausschließlich auf die Unternehmungen des ██ erstreckten. Weder die Angeklagten noch andere Subunternehmer wurden in den Akten verdächtigt. Mit Recht hat deshalb die Strafkammer ausgeschlossen, dass die beiden Beschlüsse auch die Verfolgung der Angeklagten fördern sollten. Auf die Ausführungen des angefochtenen Urteils hierzu kann im Übrigen verwiesen werden.
2. Gleiches gilt entgegen der Ansicht des Revisionsführers für den Beschluss des Amtsgerichts in Syke vom 9. Mai 1968 gegen die Firma █████ Fahrzeugbau (Bd. III Bl. 502 d. A.) und des Amtsgerichts in Bremen vom 30. Mai 1968 gegen das Autohaus ███████ (Bd. III Bl. 669 d. A.). Die Durchsuchungen sollten Feststellungen darüber ermöglichen, ob Fahrzeuge der Firmen Gr[REDACTED] und M[REDACTED] dort in Reparatur zu Zeiten waren, für welche ████ Sandfuhren, die angeblich durch dieselben Fahrzeuge vorgenommen worden waren, beim Bauherrn in Rechnung gestellt hat. Hier war also von Fahrzeugen der bis dahin noch nicht in konkreten Verdacht geratenen Angeklagten keine Rede. Daher kann den Beschlüssen unter keinem Gesichtspunkt entnommen werden, dass sie sich auch gegen die Angeklagten als Beschuldigte richten sollten. Daran ändert nichts, dass bei den – viel später vorgenommenen Durchsuchungen – auch Belastungsmaterial gegen die Angeklagten aufgefunden wurde, das dann den Anlass zu deren Strafverfolgung gab.
| Schumacher | Kirchhof | Meyer | |||
| Willms | Baumgarten |