Treffer
BGH Urteil

BGH: Aufhebung des Strafausspruchs wegen Nichtbeachtung der Rückfallverjährung (§245 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 326/69
Datum
30.07.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen mehrfachen Betrugs als Rückfall verurteilt worden. Der BGH hebt den Strafausspruch auf, weil das Landgericht die Vorschrift des § 245 StGB (Rückfallverjährung) nicht beachtet hat: Zwischen der früheren Betrugstat (4.11.1956) und den neuen Taten lagen mehr als zehn Jahre. Zeiträume der Sicherungsverwahrung sind für § 245 StGB unbeachtlich. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die übrige Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rückfallverjährung nach § 245 StGB verhindert die Anerkennung einer früheren Verurteilung als Rückfall, wenn zwischen der letzten Tat und der neuen Tat mehr als zehn Jahre liegen.

2

Zeiträume der Sicherungsverwahrung sind bei der Fristberechnung des § 245 StGB nicht zu berücksichtigen; sie unterbrechen oder hemmen die Frist nicht.

3

Wird die Rückfallverjährung nicht beachtet, ist der aufgrund des Rückfalls getroffene Strafausspruch aufzuheben und zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Die gleichzeitige Anwendbarkeit einer anderen Strafschärfungsnorm (§ 20a StGB) beseitigt die Verletzung des § 245 StGB nicht, wenn das Gericht die Straferschwerung nach § 20a StGB nicht in Anspruch nimmt.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 24. Oktober 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 326/69 30. Juli 1969

in der Strafsache gegen ██████ ███ aus ████, geboren am █████ 1927, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges im Rückfall

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Juli 1969, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim █████████████████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██ ███ ██, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizhauptsekretär ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 24. Oktober 1968 im Strafausspruch (einchließlich der Verurteilung wegen Rückfalls) mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs im Rückfall in acht Fällen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu drei Jahren Zuchthaus und Geldstrafen verurteilt, die Sicherungsverwahrung angeordnet und dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte für fünf Jahre aberkannt.

Die Revision des Angeklagten ist, soweit sie die Verfahrensrüge erhebt und sich mit der Sachrüge gegen den Schuldspruch wendet, offensichtlich unbegründet. Dass das Landgericht die zu II und III der Urteilsgründe behandelten Vorgänge fehlerhaft als je eine fortgesetzte Handlung beurteilt hat, beschwert den Angeklagten nicht.

Auf die Sachrüge kann das angefochtene Urteil jedoch hinsichtlich des Rückfalls und damit des Strafausspruchs keinen Bestand haben, weil das Landgericht die Vorschrift des § 245 StGB über die sogenannte Rückfallverjährung nicht beachtet hat. Als der Angeklagte am 13. Juli 1967 die erste der jetzt zur Aburteilung stehenden Straftaten beging, waren mehr als 10 Jahre seit Verübung der letzten Betrugstat am 4. November 1956 vergangen. Dass der Angeklagte anschließend an jene Strafverbüßung noch etwa 6 Jahre, nämllich bis zum 18. September 1963, in Sicherungsverwahrung verblieb, ist für die Fristberechnung des § 245 StGB (im Gegensatz zu § 20a StGB) ohne Belang (BGHSt 1, 245).

Der Strafausspruch kann trotz gleichzeitiger Anwendung des § 20a StGB auf diesem Mangel beruhen, zumal die Strafkammer, wie sie ausdrücklich hervorhebt, von der Strafschärfungsmöglichkeit des § 20a StGB keinen Gebrauch gemacht und die Strafe allein dem § 264 Abs. 1 StGB entnommen hat.

KirchhofBaldusMeyer
WillmsBaumgarten
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