Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen Nichtprüfung der Aussetzung nach §265 Abs.4 StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 326/68
- Datum
- 24.07.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erteilt das Gericht während der Hauptverhandlung einen Hinweis auf eine für die Verteidigung belastende rechtliche Folge (z. B. mögliche Verurteilung nach §20a StGB), hat es unter Berücksichtigung von §265 Abs.4 StPO von Amts wegen oder auf Antrag zu prüfen, ob die Hauptverhandlung zur genügenden Vorbereitung der Verteidigung auszusetzen ist.
Unterlässt das Gericht eine gebotene Entscheidung nach §265 Abs.4 StPO über die Aussetzung der Hauptverhandlung, ist die Ablehnung eines Vertagungsantrags verfahrensfehlerhaft und kann zur Aufhebung des Strafausspruchs führen.
Ein prozessualer Vorbereitungsmangel der Verteidigung kann nicht nur die Anordnung der Sicherungsverwahrung, sondern auch die ihr zugrunde liegende Anwendung materiell-rechtlicher Vorschriften (z. B. §20a Abs.1 StGB) beeinträchtigen.
Bei begründeten Verfahrensrügen hinsichtlich der Vorbereitung der Verteidigung kann das Revisionsgericht den Strafausspruch aufheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 14. Dezember 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 326/68
in der Strafsache gegen ██ ohne festen Wohnsitz, geboren ██████ 1930 in Köln, zur Zeit in Untersuchungshaft, den Musiker Anton ████, wegen Diebstahls im Rückfall.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Juli 1968 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 14. Dezember 1967 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Folgende Verfahrensrüge greift zum Strafausspruch durch: Nachdem der Angeklagte darauf hingewiesen worden war, dass er als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20a StGB verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet werden könne, beantragte die Verteidigerin, die Hauptverhandlung zu vertagen, da sie auf diese Änderung nicht vorbereitet sei. Die Strafkammer lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass neue Umstände im Sinne des § 265 Abs. 3 StPO nicht hervorgetreten seien, der rechtliche Hinweis vielmehr auf schon bekannten, in der Anklage enthaltenen Tatsachen beruhe. Ob diese Ansicht zutrifft, mag unentschieden bleiben. Jedenfalls hat die Strafkammer den Absatz 4 der genannten Bestimmung außer Acht gelassen, wonach auch sonst auf Antrag oder von Amts wegen die
Hauptverhandlung ausgesetzt ist, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Verteidigung angemessen erscheint. Da die Strafkammer hierüber nicht befunden hat, obwohl eine solche Entscheidung nahelag, war die Ablehnung des Antrags fehlerhaft.
Auf dem gerügten Mangel kann nicht bloß die Anordnung der Sicherungsverwahrung, sondern auch die ihr zugrunde liegende Anwendung des § 20a Abs. 1 StGB beruhen.
Die weitergehende Revision ist unbegründet.
| Baldus | Kirchhof | Baumgarten | |||
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