Treffer
BGH Urteil

Revision wegen unzureichender Beweiswürdigung bei Täteridentifizierung und fehlendem Gutachten

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 326/63
Datum
16.10.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen eine Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern ein. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück, weil die Strafkammer Ermittlungen zu einem auffälligen Tätermerkmal (Koteletten) unterlassen hat und kein aktuelles neurologisch-psychiatrisches Gutachten einholte. Ferner beanstandet der Senat die unzureichende Würdigung wiederholter Wiedererkennungen und Inkonsistenzen der Zeugenaussagen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erkennt ein Zeuge ein auffälliges, seltenes Tätermerkmal, das für die Identifizierung erheblichen Bedeutung hat, hat das Gericht von Amts wegen die zur Klärung geeigneten Beweismittel zu erheben.

2

Hat die strafrechtliche Verantwortlichkeit einen Bezug zu einer psychiatrischen Erkrankung und liegen frühere Gutachten vor, muss das Gericht bei Anhaltspunkten für eine Änderung des Gesundheitszustands ein neues fachärztliches Gutachten einholen.

3

Die Zuverlässigkeit wiederholter Wiedererkennungen ist häufig beeinträchtigt durch Beeinflussung der späteren Identifizierung; das Gericht hat bei der Würdigung dieser Zeugenaussagen die Gefahr der gegenseitigen Beeinflussung und etwaige Inkonsistenzen ausdrücklich zu berücksichtigen.

4

Wenn eine Verurteilung entscheidend auf wiederholten Identifizierungen beruht, kann sie nicht aufrechterhalten werden, ohne dass das Gericht die bekannten Zweifel an der Identifizierung und abweichende Hinweise (z. B. Nichtwiedererkennen eines Zeugen, widersprüchliche Angaben) umfassend geprüft und gewürdigt hat.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt/Main, 4. Februar 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bicker Manfred ████████ aus ██████████████████, geboren ███████████████, wegen Unzucht mit Kindern hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Oktober 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████ bei der Verhandlung, Staatsanwalt ████████ bei der Verkündung, ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 4. Februar 1963 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Fulda zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit drei Kindern nach den §§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 74 StGB unter Berücksichtigung erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1.) Die Verfahrensrüge greift durch, weil weitere Aufklärung geboten war.

Zwei der Kinder hatten bezeugt, dass der Täter „Koteletten“ getragen habe. Der Angeklagte hatte in der Hauptverhandlung eine andere Frisur. Der Bekundung über ein so auffälliges, dabei seltenes Tätermerkmal, das für eine Identifizierung von erheblicher, wenn nicht ausschlaggebender Bedeutung war, hätte die Strafkammer von Amts wegen nachgehen müssen. Eine Beweiserhebung über die Haartracht des Angeklagten zur Tatzeit drängte sich unmittelbar auf. Wie die Revision mit Recht hervorhebt, standen dafür auch geeignete Beweismittel zur Verfügung.

Über den Geisteszustand des Angeklagten hat sich die Strafkammer durch Verlesung zweier Gutachten des damaligen Obermedizinalrats Dr. med. Lechler und des Nervenfacharztes Dr. med. Nieten unterrichtet, die diese in einem Strafverfahren des Jahres 1958 erstattet hatten.

Auch wenn dem Urteil nicht zu entnehmen ist und von der Revision nicht ausdrücklich vorgetragen wird, dass sich das Leiden des Angeklagten – gelegentlich auftretende epileptische Anfälle – seit der Begutachtung verschlimmert habe, musste es sich der Strafkammer mit Rücksicht auf die Art der Erkrankung und die „Fehlentwicklung schwersten Ausmaßes“ des Angeklagten aufdrängen, ein neues Gutachten eines Nervenfacharztes einzuholen.

Ob zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Kinder ein Sachverständiger hinzuzuziehen ist, wird die Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung zu prüfen haben.

2.) Auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht gibt das Urteil zu durchgreifenden Bedenken Anlass.

Die Strafkammer hat den Alibibeweis des Angeklagten für nicht erbracht und stützt die Verurteilung entscheidend darauf, dass die oben erwähnten beiden Kinder ihn bei der Gegenüberstellung vor der Kriminalpolizei unter vier anderen Versuchspersonen und in der Hauptverhandlung als den Täter wiedererkannt hatten; auch die Zeugin Frau ██████ habe sein Bild unter den Lichtbildern dreier Personen bei der Polizei herausgesucht und ihn in der Hauptverhandlung mit Sicherheit als denjenigen bezeichnet, den sie mit Helga und Klaus habe gehen sehen.

Nun ist aber die Verlässlichkeit eines wiederholten Wiedererkennens, wie es hier vorliegt, nach den gesicherten Erfahrungen und Erkenntnissen der kriminalistischen Praxis sehr häufig fragwürdig, weil es durch das vorausgegangene „Wiedererkennen“ beeinflusst wird (BGHSt 16, 204). Dass sich die Strafkammer bei der Würdigung des Wiedererkennens dieser Schwierigkeiten bewusst gewesen sei, ist nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang ist besonders auffällig, dass Helga Blau in der Hauptverhandlung den Angeklagten fälschlich als den bezeichnet hat, den sie bei der Polizei „wiedererkannt“ habe.

Ob sich aus der Erwägung, dass ersichtlich keine falsche Blickfangmethode angewendet worden sei, weil nur zwei von den drei Kindern im Angeklagten den Täter wiedererkannt hätten, hier etwas Entscheidendes herleiten lässt, erscheint zum mindesten zweifelhaft. Denn das Wiedererkennen durch nur zwei Kinder wird eben in seinem Beweiswert nicht unerheblich dadurch herabgesetzt, dass das dritte Kind den Angeklagten nicht wiedererkannt hat, worüber das Urteil keinerlei Würdigung enthält.

Nicht verständlich sind die Überlegungen zur Glaubwürdigkeit der Bekundungen der beiden Kinder über die besondere Haartracht des Täters und seine Handverletzung. Die Strafkammer meint, sie sprächen nicht gegen die Täterschaft des Angeklagten. In Wirklichkeit lässt sich aus den Bekundungen allein nichts für oder gegen die Identität des Angeklagten mit dem Täter entnehmen.

Nach alledem kann das Urteil nicht bestehen bleiben.

Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.

BaldusMayrHenning
KirchhofMeyer
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