Revision verworfen: Fahrlässige Tötung durch mangelhafte Kranaufsicht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 326/59
- Datum
- 24.03.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verstoß gegen § 261 StPO (Verwertung früherer polizeilicher Angaben ohne Verlesung/Erneuerung) ist nur dann aufhebungsreif, wenn die Verurteilung wesentlich auf diesen, nicht in der Hauptverhandlung geprüften Äußerungen beruht.
Die Vereidigung eines Zeugen ist unzulässig, wenn gegen ihn zumindest ein entfernter Tatverdacht besteht; dies ist eine Frage der tatrichterlichen Einschätzung.
Eine fahrlässige Tötung kann auch durch Unterlassen begründet sein, wenn der Täter eine Garantenstellung aus Aufsichtspflichten innehat und es unterlässt, die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen, wodurch der tatbestandsmäßige Erfolg kausal eintritt.
Die Strafkammer kann aus Zeugenaussagen in Verbindung mit Lichtbildern und ungefähren Zeitangaben ein tragfähiges Geschehensbild gewinnen; das Fehlen exakter Zeitbestimmungen steht einer rechtlich tragfähigen Schuldwürdigung nicht entgegen, sofern das Verschulden hinreichend dargelegt ist.
Ist im Eröffnungsbeschluss die Pflichtverletzung durch Unterlassen bereits als Vorwurf enthalten, bedarf es keines gesonderten Hinweises in der Hauptverhandlung, sofern die Urteilsfeststellungen die Annahmen des Eröffnungsbeschlusses in den Einzelheiten näher erläutern.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 24. März 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Monteur Max ███, geboren am █████████ 1925 in ███, 2. ███ Heribert █████████, geboren am █████████ 1921 in ███,
wegen fahrlässiger Tötung
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. September 1959, an der teilgenommen haben:
Dr. Baldus, Senatspräsident als Vorsitzender, Dr. Dotterweich, Bundesrichter, Dr. Schalscha, Bundesrichter, Dr. Menges, Bundesrichter, Kirchhof, als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der ███████████████████,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 24. März 1959 werden verworfen.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagten sind wegen zwei tateinheitlich begangener fahrlässiger Tötungen, die in weiterer Tateinheit zu einer fahrlässigen Körperverletzung stehen, zu je einem Monat Gefängnis unter Bewilligung der Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden. Beide Angeklagte waren als Kolonnenführer auf einer Baustelle in ████████████ ██████ tätig. Dort wurden in unmittelbarer Nachbarschaft zwei Krane benutzt. Ein Turmdrehkran unterstand dem Angeklagten █████, ein feststehender Derrickkran dem Angeklagten ██████. Jeder Angeklagte hatte seinem Kranführer die Arbeit anzuweisen. In der Regel vereinbarten die beiden Angeklagten miteinander den Einsatz ihrer Krane oder sie erhielten bestimmte Anweisungen von dem örtlichen Baustellenleiter ████████. Im August 1957 stieß infolge mangelnder Zusammenarbeit der Angeklagten der langsam hochgehende Hebearm des Derrickkranes an den über ihm stehenden Ausschwenker des Turmdrehkranes und knickte diesen ein. Infolge dessen stürzten die mit dem Turmdrehkran arbeitenden Monteure ██, ███ und ██████ ab. ███ wurde schwer verletzt, während ██ und ██████ sofort tot waren. Die Strafkammer sieht ein fahrlässiges Verhalten der Angeklagten darin, dass sie ihre Kranführer nicht klar genug angewiesen und nicht genügend auf die Zusammenarbeit der beiden Kranführer geachtet haben. Die beiden Angeklagten haben Revision eingelegt. Sie beanstanden das Verfahren und erheben die Sachrüge.
Beide Revisionen haben keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen.
1. Die Strafkammer hat festgestellt, der Zeuge ████ habe dem Mitangeklagten █████ mitgeteilt, dass der Angeklagte ██████ ihn angewiesen habe, die Arbeiten bei seinem Turmdrehkran einzustellen; darauf habe █████ u. a. zu ████ gesagt: „Dann brauchen wir keinen Kranführer, wenn Du nicht arbeiten kannst“.
Die Feststellung dieser Äußerung kann, wie die Revisionen zu Recht geltend machen, nicht auf Grund der Hauptverhandlung getroffen worden sein. Der Angeklagte █████ hatte bestritten, sie bei der früheren polizeilichen Vernehmung, auf die sich die Strafkammer bei ihrer Feststellung beruft, gemacht zu haben. Ausweislich der Niederschrift über die Hauptverhandlung ist die polizeiliche Niederschrift nicht verlesen worden. Auch hat die Strafkammer nicht Personen, die bei der früheren polizeilichen Vernehmung zugegen waren, in der Hauptverhandlung gehört. Die Strafkammer hat damit gegen § 261 StPO verstoßen. Auf diesem Fehler beruht das Urteil jedoch nicht. Die Strafkammer sieht das strafbare Verhalten des Angeklagten █████ darin, dass er auf die Meldung des Zeugen ████, █████ habe ihm gesagt, er solle seinen Turmdrehkran wieder ausschwenken, weil er mit dem Derrickkran arbeiten müsse, nichts unternommen hat. Für diese Unterlassung ist der genaue Wortlaut der Erklärung dem Zeugen ████ gegenüber ohne Belang. Das Verschulden des Angeklagten ██████ liegt nach dem Urteil darin, dass er den Befehl zur Hochführung des Derrickkranes gab, ohne vorher mit █████ den Einsatz der Krane abzusprechen, und ohne sich zu überzeugen, ob der Laufraum über dem Hebearm des Derrickkranes frei war.
2. Die Aufklärungspflicht hat die Strafkammer nicht verletzt. Die Umstände brauchten der Strafkammer eine Ortsbesichtigung nicht aufzudrängen. Denn über die Arbeitsweise der Krane und den Ablauf der einzelnen Vorgänge konnte sie ein sicheres Bild durch die Vernehmung der Angeklagten und der Zeugen gewinnen, zumal den Angeklagten und Zeugen noch die Lichtbilder von der Unfallstelle vorgehalten worden sind.
3. Auch die Rüge, der Zeuge ███ habe vereidigt werden müssen, ist unbegründet. Die Strafkammer hat den Zeugen ███ nicht vereidigt, da er möglicherweise seine Aufsichtspflicht verletzt habe und tatverdächtig sei. Ob ein Tatverdacht vorliegt, hat der Tatrichter zu entscheiden. Ein Rechtsfehler bei dieser Entscheidung ist nicht ersichtlich. Die Strafkammer ist nicht etwa nur von einem möglichen Tatverdacht ausgegangen, vielmehr hat sie ███ für tatsächlich verdächtig angesehen. Schon ein entfernter Verdacht genügt, die Vereidigung unzulässig zu machen (BGH NJW 1952, 1103). Das Gericht war auch nicht, wie die Revision anzunehmen scheint, verpflichtet, den Verdacht gegenüber ███ bei der Strafzumessung zu Gunsten der Angeklagten zu verwerten.
4. Die zusätzliche Rüge des Angeklagten ██████, er sei nicht darauf hingewiesen worden, dass er statt wegen eines positiven Tuns auch wegen einer pflichtwidrigen Unterlassung verurteilt werden könne, widerspricht dem Verfahrensablauf. Im Eröffnungsbeschluss war ihm fahrlässige Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung vorgeworfen worden, wobei seine Fahrlässigkeit darin liegen sollte, dass er sich nicht, wie es seine Pflicht gewesen wäre, um die Tätigkeit der beiden Krane gekümmert habe. Wegen der Verletzung dieser Pflichten ist der Angeklagte auch verurteilt worden. Die Strafkammer hat mit ihren Feststellungen die Annahmen des Eröffnungsbeschlusses lediglich in den Einzelheiten näher erläutert.
II. Die Sachrüge.
Die Prüfung auf die Sachrüge ergibt keinen Rechtsfehler zu Ungunsten der Angeklagten. Die von den Revisionen behaupteten Widersprüche liegen nicht vor. Die Strafkammer hat nicht die genaue Zeitdauer der einzelnen Unfallvorgänge ermitteln können. Sie hat vielmehr nur ungefähr die Zeiträume festgestellt. Im Übrigen ist das Verschulden der Angeklagten ohne den genauen Zeitablauf der einzelnen Arbeitsgänge von der Strafkammer rechtlich einwandfrei dargelegt. Der Angeklagte █████ hat den Tod der Monteure ████ und ██████ und die Körperverletzung des ██ schuldhaft schon dadurch herbeigeführt, dass er nicht für die Stillegung des Turmdrehkranes sorgte, obwohl er von der Absicht des Mitangeklagten ██████, den Derrickkran in Betrieb zu nehmen, wusste, oder nicht verhinderte, dass der Derrickkran in Gang gesetzt wurde. Der Angeklagte ██████ hat, bevor der Derrickkran in Bewegung gesetzt wurde, sich nicht, wie es auf Grund der Sachlage seine Pflicht war, vergewissert, dass der Derrickkran ohne Gefährdung anderer arbeiten konnte. Diese Gewissheit konnte der Angeklagte ██████ erst recht nicht haben, wenn er den Derrickkran, wie die Revision meint, noch früher, als festgestellt worden ist, sich bewegen ließ.
| Justizangestellter | Dr. Dotterweich | Kirchhof | |||
| Dr. Schalscha | Baldus | Menges |