Revision verworfen – Sachverständigengutachten und fehlende Zurechnungsunfähigkeit bei Alkoholkonsum
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 326/58
- Datum
- 28.03.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Gericht ist nicht verpflichtet, von sich aus einen weiteren Sachverständigen hinzuzuziehen, wenn das vorhandene Gutachten keine erkennbar wissenschaftlich unzutreffenden Grundlagen aufweist.
Sachverständige dürfen zur Bestimmung des Blutalkoholanstiegs Durchschnittswerte je Trinkeinheit zugrunde legen, sofern sie individuelle Befunde des Beschuldigten berücksichtigen.
Die Begriffe Volltrunkenheit und sinnlose Trunkenheit sind zu unterscheiden; die Gleichsetzung von Volltrunkenheit mit Zurechnungsunfähigkeit ist nicht generell fehlerhaft.
Eine Rüge, das Gericht habe ein Beweismittel nicht vollständig ausgeschöpft, ist unbegründet, wenn nicht konkret dargelegt wird, inwiefern das unterlassene Vorgehen entscheidungserhebliche Auswirkungen hat.
Die Entscheidung über eine Milderung nach § 51 Abs. 2 StGB liegt im Ermessen des Tatrichters und ist nur bei erkennbarem Rechtsfehler überprüfbar.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 28. März 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Edmund K., geboren am 17. November 1917 in KC, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls im Rückfall u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Oktober 1958, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 28. März 1958 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten wird die seit dem 29. März 1958 erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts in Düsseldorf wegen Diebstahls im Rückfall und wegen Unterschlagung zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Auf seine Revision hat der Bundesgerichtshof dieses Erkenntnis hinsichtlich der Verurteilung wegen Diebstahls im Rückfall sowie im gesamten Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht in Köln zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wurde verworfen, so dass die Verurteilung des Angeklagten wegen Unterschlagung zum Schuldsprach Rechtskraft erlangte.
Nunmehr hat das Landgericht in Köln den Angeklagten wiederum wegen Diebstahls im Rückfall und wegen Unterschlagung zu insgesamt zwei Jahren Zuchthaus verurteilt und die Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet.
Auch dieses Urteil greift der Angeklagte mit der Revision an und rügt die Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO sowie die fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
Dass der Angeklagte durch die Wegnahme der Kleidungsstücke aus dem bereits vorher erbrochenen Personenkraftwagen die Merkmale des § 242 StGB zur äußeren Tatseite erfüllt hat, hat die Strafkammer zureichend dargetan. Das wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen. Sie wendet sich vielmehr gegen die Annahme der Strafkammer, beim Angeklagten hätten zur Tatzeit die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB nicht vorgelegen, und führt dazu an, das Sachverständigengutachten, das für die Strafkammer bei ihrer Entscheidung maßgebend gewesen sei, entspreche nicht dem heutigen Stand der Wissenschaft und weise offensichtliche Fehler auf, die das Landgericht zur Beiziehung eines Obergutachters hätten veranlassen müssen. Dem kann nicht zugestimmt werden.
Zwar mag, wie der Revision zuzugeben ist, die Tatsache, dass der Sachverständige einen Blutalkoholgehalt von etwa 0,1 ‰ je Trinkeinheit angenommen hat, auf den ersten Blick den Anschein erwecken, als ob er von unrichtigen Voraussetzungen ausgegangen sei, weil ein Glas Bier und ein Glas Steinhäger eine verschiedene Menge Alkohol aufweisen können. Abgesehen davon aber, dass dieser Unterschied bei einem Glas Bier mit 5/29 l Inhalt und einem Glas Steinhäger mit 20 ccm Inhalt nur gering ist (vgl. Weltzien in Deutsches Autorecht 1953, 48, 59; Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin 2. Aufl. S. 249), ist es üblich, dass die Sachverständigen von einer einheitlichen Alkoholmenge ausgehen und einen Durchschnittssatz zugrunde legen. Dies lag hier umso näher, als der Angeklagte ebenso viele Gläser Bier wie Gläser Schnaps getrunken hatte. Infolgedessen lässt der Umstand, dass der Sachverständige den gleichen Blutalkoholgehalt je Trinkeinheit angenommen hat, nicht den Schluss zu, dass sein Gutachten insoweit auf falschen Voraussetzungen beruht.
Ein solcher Schluss ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil, rein rechnerisch gesehen, die von dem Angeklagten zu sich genommenen alkoholischen Getränke insgesamt eine verhältnismäßig große Menge Alkohol enthielten. Dass der Sachverständige einen Blutalkoholgehalt von 0,1 ‰ je Trinkeinheit zugrunde gelegt hat, besagt nämlich nicht, er habe damit zum Ausdruck bringen wollen, dass bei jedem, der Bier und Schnaps trinke, der Genuss von einem Glas Bier oder einem Glas Schnaps zu einem Blutalkoholgehalt in dieser Höhe führe. Vielmehr ist den Ausführungen des Urteils zu § 51 StGB mit hinreichender Klarheit zu entnehmen, dass der Sachverständige unter besonderer Berücksichtigung der Leibesbeschaffenheit und der Lebensweise des Angeklagten, den er ausweislich der Akten vor der Hauptverhandlung untersucht hatte, zu dem Ergebnis gelangt ist, bei ihm habe der Genuss eines Glases Bier oder Schnaps in der Tatnacht den Blutalkoholgehalt jeweils um 0,1 ‰ gesteigert. Danach besteht, auch vom Ergebnis her gesehen, kein Anlass zu der Annahme, dass das Gutachten in Widerspruch zu einem medizinischen Erfahrungssatz stehe, wonach die vom Angeklagten genossene Alkoholmenge dessen Zurechnungsfähigkeit ausschließen würde.
Bei der rechnerischen Ermittlung des mutmaßlichen Blutalkoholgehalts und des daraus folgenden Grades der Einschränkung der Zurechnungsfähigkeit war nämlich neben dem im Urteil erwähnten stündlichen Abbauwert die Möglichkeit zu berücksichtigen, dass der zuletzt genossene Alkohol noch nicht vollständig resorbiert war. Ferner darf nicht außer Acht bleiben, dass es sich bei dem zur Berechnung der Blutalkoholkonzentration allgemein verwendeten Faktor r – dem Verhältnis von Körperalkohol zu Blutalkohol – nur um einen Durchschnittswert handelt. Hinzu kommt, dass, wie es im Urteil heißt, der Angeklagte ein trinkgewohnter Mann ist, bei dem auch keine krankhafte Überempfindlichkeit gegen Alkohol vorliegt. Die Revision hat diese Feststellung zwar angegriffen mit dem Hinweis, dass der Angeklagte bis zum 25. Januar 195[REDACTED] eine längere Zuchthausstrafe verbüßt habe. Diese Tatsache schließt indessen nicht aus, dass er, der vorher getrunken hat, sich in den drei Monaten, die zwischen der Entlassung aus der Strafhaft und der Begehung der Tat lagen, bereits wieder an den Genuss von Alkohol gewöhnt hatte.
Dass der Sachverständige den Begriff der Volltrunkenheit mit dem der Zurechnungsunfähigkeit gleichgestellt hat, kann im Gegensatz zu der Ansicht der Revision nicht als fehlerhaft bezeichnet werden. Diese verwechselt offenbar die Begriffe „Volltrunkenheit“ und „sinnlose Trunkenheit“. Nur wenn der Sachverständige angenommen hätte, dass erst bei Vorliegen sinnloser Trunkenheit Zurechnungsunfähigkeit gegeben sei, würde seine Auffassung als falsch zu beanstanden sein.
Nach alledem drängte sich der Strafkammer nicht auf, dass das von dem Sachverständigen erstattete Gutachten auf wissenschaftlich unzutreffenden Erwägungen beruhte, so dass sie nicht gehalten war, von sich aus einen weiteren Fachverständigen zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zu hören.
Der ebenfalls in Form einer Aufklärungsrüge erhobene Vorwurf, der Angeklagte und die erschienenen Zeugen hätten zur Frage des Alkoholabbaus genauer gehört werden müssen, scheitert daran, dass die Revision nicht darauf gestützt werden kann, der Tatrichter habe ein benutztes Beweismittel nicht völlig ausgeschöpft (BGHSt 4, 125, 126).
Dass die Strafkammer dem Gutachter insoweit gefolgt ist, als er Zurechnungsunfähigkeit verneint hat, ist auch aus sachlich-rechtlichen Gründen nicht zu beanstanden, da die Verneinung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB nicht in Widerspruch zu einem medizinischen Erfahrungssatz steht, wonach die vom Angeklagten genossene Alkoholmenge dessen Zurechnungsfähigkeit stets ausschließen würde.
Auch im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde weder zum Schuld- noch zum Strafausspruch einen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Die Voraussetzungen strafschärfenden Rückfalls sind, soweit der Angeklagte des Diebstahls schuldig befunden ist, rechtsirrtumsfrei dargetan. Ob die Strafkammer von der ihr in § 51 Abs. 2 StGB eingeräumten Möglichkeit, die Strafe nach den Vorschriften über die Bestrafung des Versuchs zu mildern, Gebrauch gemacht hat oder nicht, stand in ihrem Ermessen. Dafür, dass sie es in rechtlich fehlerhafter Weise ausgeübt habe, geben die Strafzumessungsgründe keinen Anhalt. Das gilt auch für die Wendung: „Der Angeklagte habe die verminderte Zurechnungsfähigkeit selbst verschuldet.“
Ihr kann entgegen dem Vorbringen der Revision nicht entnommen werden, die Strafkammer habe hierbei zuungunsten des Angeklagten Angaben des Zeugen P. verwertet, von dem sie an anderer Stelle des Urteils gesagt hat, sie sehe ihn als unglaubwürdig an, soweit er bezüglich der Ereignisse der Tatnacht in verschiedenen Punkten eine von der Einlassung des Angeklagten abweichende Darstellung gegeben habe. Selbst wenn der Angeklagte, wie die Revision behauptet, sich immer wieder darauf berufen hat, er sei von P. zum Trinken animiert worden, so ist damit die Feststellung, dass er selbst die Schuld an dem Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit trägt, durchaus vereinbar. Zu ihr konnte die Strafkammer, ohne sich auf die Aussage des Zeugen P. zu stützen, gelangen, indem sie berücksichtigte, dass der Angeklagte den zum Trinken ermunternden Aufforderungen P.s gefolgt ist, obwohl er wusste, welche Wirkungen stärkerer Alkoholgenuss auf ihn ausüben konnte.
| Dr. Dotterweich | Schalscha | Dr. Flitner | |||
| Scharpenseel | Dr. Menges |