Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht mit Minderjährigen (§§175,176 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 32/63
Datum
20.02.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte Revision gegen ein Urteil wegen mehrfacher Unzucht und Verführung Minderjähriger an. Streitpunkt war insbesondere, ob die Feststellungen zur Verführbarkeit der Zeugen und zu den eingesetzten Einwirkungsmitteln eine Verurteilung tragen. Der BGH verwirft die Revision: die Darstellungen zu Mitteln und Taten sind ausreichend; frühere Onanie der Zeugen schließt Verführbarkeit nicht aus. Zudem ergibt die Unterschreitung der gesetzlichen Mindeststrafe beim Versuch keine für den Angeklagten nachteilige Rechtsverletzung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Dass minderjährige Zeugen zuvor einseitig Masturbation mit Gleichaltrigen betrieben haben, schließt ihre erneute Verführbarkeit nicht aus.

2

Die Annahme vollendeter Unzucht oder versuchter Verführung ist gerechtfertigt, wenn das Urteil die vom Täter angewandten Einwirkungsmittel und deren Einfluss auf den Willen der Opfer hinreichend darlegt.

3

Eine Verurteilung wegen fortgesetzter Verführung zu oralem Verkehr ist zulässig, wenn Feststellungen ergeben, dass der Täter durch verschiedene Einwirkungsmittel den Zeugen zu diesem Verhalten veranlasst hat.

4

Die Unterschreitung der bei Versuch ohne mildernde Umstände vorgesehenen Mindeststrafe begründet nicht ohne Weiteres einen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten, wenn hieraus kein konkreter Nachteil folgt.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 3. Oktober 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen ██ ███ ████ in ██████, ███ ██████████████████, dort geboren am █████████████, wegen Unzucht mit Minderjährigen hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Februar 1963, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Henning, Richter ███ ███████████, Bundesanwalt ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Beamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 3. Oktober 1962 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die seit dem 4. Oktober 1962 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen mehrerer Verbrechen nach §§ 175 Nr. 3 und 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Die Angriffe der Revision gegen die Annahme vollendeter ███████████ Minderjähriger in den Fällen ███, ██████ und █████ sowie versuchter Verführung bei ███ gehen fehl. Dass diese Zeugen früher mit gleichaltrigen Kameraden schon einseitig Onanie getrieben haben, steht einer erneuten Verführbarkeit nicht entgegen (vgl. BGHSt 13, 228, 231). Die Mittel der Verführung, die der Angeklagte anwandte, um auf den Willen der zur Unzucht nicht bereiten Zeugen einzuwirken, sind im Einzelnen geschildert; rechtliche Bedenken ergeben sich insoweit nicht. Die Annahme von Tateinheit im Fall Leinenkatein beschwert den Angeklagten im Ergebnis nicht.

2. Auch die Nachprüfung der Verurteilung des Angeklagten in den übrigen Fällen auf die allgemeine Sachbeschwerde hat keine Rechtsfehler zu seinen Lasten ergeben. Anlass zur Erörterung gibt nur der Fall ████, in welchem der Angeklagte wegen fortgesetzter Verführung verurteilt wurde. Es könnte zweifelhaft erscheinen, ob dieser Zeuge zum Mundverkehr mit dem Angeklagten von sich aus bereit war oder der Angeklagte dies annahm, weil zunächst nur festgestellt ist, dass ███ sich auf den vom Angeklagten gewünschten Afterverkehr nicht einließ. Indes ist den weiteren Feststellungen zu entnehmen, dass der Angeklagte ihn durch die verschiedenen Einwirkungsmittel nicht bloß zur wechselseitigen Onanie, sondern auch zu dem unmittelbar sich anschließenden Mundverkehr veranlasst hat; ein Rechtsfehler ist darin nicht zu erblicken. Damit ergibt sich auch der Schuldumfang, von dem das Landgericht in diesem Fall ausgegangen ist, in hinreichendem Maße aus dem Urteil (vgl. BGH NJW 1962, 1628).

3. Schließlich ist der Angeklagte nicht dadurch beschwert, dass die Strafkammer in drei Fällen der versuchten Verführung (███, ██████ und ████) die bei Versuch ohne mildernde Umstände angedrohte Mindeststrafe, nämlich drei Monate Zuchthaus bzw. vier Monate fünfzehn Tage Gefängnis, unterschritten hat.

BaldusScharpenseelHenning
DotterweichMeyer
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