Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Fehlerhafte Strafrahmenwahl bei Versuch führt zu Aufhebung und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 325/96
Datum
31.07.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Verletzung sachlichen Rechts; der BGH hob die Strafe für die versuchte sexuelle Nötigung sowie die dadurch bestimmte Gesamtstrafe und die Sicherungsverwahrung auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück. Zuvor hatte die Strafkammer bei der Bemessung den falschen Strafrahmen angewandt (Verwendung von § 49 Abs. 2 statt § 49 Abs. 1 bei Versuch). Die Revision war insoweit erfolgreich, in den übrigen Punkten wurde sie verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Versuch ist der gemilderte Strafrahmen nach § 49 Abs. 1 StGB in Verbindung mit § 23 Abs. 2 StGB maßgeblich; die pauschale Heranziehung von § 49 Abs. 2 StGB an dessen Stelle ist unzulässig.

2

Wurde bei der Strafzumessung ein falscher Strafrahmen zugrunde gelegt, ist die darauf beruhende Einzel- und Gesamtstrafe aufzuheben, wenn nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass der Fehler die Bemessung nicht zuungunsten des Angeklagten beeinflusst hat.

3

Die Aufhebung eines Teils der Verurteilung, die für die Bestimmung der Gesamtstrafe und die Anordnung der Sicherungsverwahrung wesentlich ist, führt zur Aufhebung auch dieser Entscheidungen und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz.

4

Sind die Rechtsfehler auf die Strafrahmenwahl beschränkt, können die tat- und schuldbezogenen Feststellungen der Vorinstanz bestehen bleiben; die neue Strafkammer entscheidet lediglich über Strafe und Maßnahmen unter Berücksichtigung dieser Feststellungen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 19. März 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 325/96 Köln vom 31. Juli 1996 in der Strafsache gegen Paul Hans ███ ███, geboren am ██████ 1959 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchter sexueller Nötigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Juli 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 19. März 1996 aufgehoben in den Aussprüchen über 1. die Einzelstrafe von vier Jahren und sechs Monaten, 2. die Gesamtstrafe und 3. die Anordnung der Sicherungsverwahrung.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter sexueller Nötigung und wegen Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt, seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten auf Lebenszeit keine Fahrerlaubnis zu erteilen.

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch, die Verhängung der Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten für die Urkundenfälschung und die Anordnung der Maßregel nach § 69a StGB wendet. Insoweit hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.

Die für die versuchte sexuelle Nötigung verhängte Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten hat hingegen keinen Bestand, weil die Strafkammer ihrer Bemessung einen falschen Strafrahmen zugrunde gelegt hat. Denn sie hat die Verschiebung des Strafrahmens des § 178 Abs. 1 StGB wegen Versuchs entgegen § 23 Abs. 2 StGB nicht nach dem ersten, sondern nach dem zweiten Absatz des § 49 StGB vorgenommen mit der Folge, dass die Strafrahmenobergrenze bei zehn Jahren Freiheitsstrafe lag, mithin 2 1/2 Jahre über der Höchstgrenze des gemäß § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens.

Die vom Landgericht verhängte Strafe ist zwar angesichts der zahlreichen und gewichtigen einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten und der hohen Rückfallgeschwindigkeit – die Tat wurde knapp fünf Monate nach der Entlassung des Angeklagten aus der Sicherungsverwahrung begangen – keinesfalls überhöht. Dennoch vermag der Senat nicht mit letzter Sicherheit auszuschließen, dass die Anwendung des falschen Strafrahmens sich auf ihre Bemessung zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.

Die sonach gebotene Aufhebung der Strafe für das Sexualdelikt zieht die der Gesamtstrafe nach sich und nötigt auch zur Aufhebung der Anordnung der Sicherungsverwahrung.

Da nur eine falsche Strafrahmenwahl zur Aufhebung des Urteils geführt hat, können die vom Landgericht getroffenen Feststellungen bestehen bleiben.

Die neu entscheidende Strafkammer wird auf folgendes hingewiesen: Die mit Urteil des Landgerichts Köln vom 14. Februar 1990 angeordnete Sicherungsverwahrung ist bisher nur in der Zeit vom 18. Januar bis 29. März 1995 vollzogen worden. Es wird daher zu prüfen sein, ob bei Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände die Anordnung der zweiten Sicherungsverwahrung im Hinblick auf den zu erwartenden Widerruf der Aussetzung des Vollzugs der ersten Maßregel mit den Grundsätzen des § 62 StGB zu vereinbaren ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 1996 – 4 StR 281/96).

JahnkeGollwitzerAthing
TheuneDetter