Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen mehrerer Vergewaltigungen bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 325/75
Datum
06.08.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich in der Revision gegen seine Verurteilung wegen mehrerer Vergewaltigungen und gefährlicher Körperverletzung mit Rügen zur Beweisaufnahme und Verfahrensmängeln. Der BGH verwirft die Revision; er sieht keine entscheidungserheblichen Verletzungen und keine Pflicht der Strafkammer, weitere Zeugen oder Gutachten einzuholen. Insbesondere rechtfertigen fehlende äußere Verletzungen nicht automatisch die Anordnung gynäkologischer Beweise; das Verhalten der Geschädigten und vorhandene Gutachten stützen die Überzeugung der Kammer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Zurückweisung eines Beweisantrags begründet nur dann einen verfahrensfehlerhaften Mangel, wenn die unterbliebene Beibringung für die Überzeugungsbildung entscheidungserheblich gewesen wäre.

2

Die Verpflichtung des Gerichts, Zeugen von Amts wegen zu laden (§ 244 Abs. 2 StPO), besteht nur bei konkreten Anhaltspunkten, die erwarten lassen, dass deren Vernehmung zu für die Entscheidung erheblichen neuen Erkenntnissen führt.

3

Die Anordnung eines Sachverständigengutachtens zur Glaubwürdigkeitsprüfung ist nur erforderlich, wenn konkrete Tatsachen die eigene Sachkunde des Gerichts zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit infrage stellen.

4

Fehlende äußere Verletzungen stehen der Glaubhaftigkeit einer Vergewaltigungsangabe nicht entgegen; das Verhalten des Opfers nach der Tat und medizinisch-psychiatrische Befunde können die Überzeugungsbildung tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 17. Februar 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Maschinenschlosser Siegfried O., geboren am [REDACTED] 1952 in G, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung u. a.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 17. Februar 1975 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, ferner wegen einer weiteren gefährlichen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist bestimmt.

Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Er hat keinen Erfolg.

a) Ob die Ablehnung der Vernehmung der Eheleute Alfred und Käthe ████████ rechtsfehlerhaft war, braucht nicht entschieden zu werden. Denn das Urteil würde hierauf nicht beruhen. Diese Zeugen waren zu demselben Beweisthema benannt, für das der Angeklagte die Vernehmung seines Bruders Günther beantragt hatte. Aufgrund von dessen Angaben ist die Strafkammer davon ausgegangen, dass der Angeklagte am 3. August 1973 gegen 23.00 Uhr von Berlin kommend in Obersuhl eingetroffen ist, ferner dass er den Abend des 6. August sowie die Nacht zum 7. August am Sterbebett seines Großvaters verbracht hat und am Sonntag, dem 11. August 1973, wieder nach Berlin zurückgekehrt ist. Zu weitergehenden Bekundungen waren aber jene zwei anderen Zeugen nicht benannt.

b) Die Rüge, das Landgericht hätte gemäß § 244 Abs. 2 StPO die Schwester der Zeugin A. █████ laden und darüber vernehmen müssen, da die Veranstaltungen, an denen diese Zeugin in Bebra teilgenommen habe, regelmäßig montags und donnerstags stattgefunden hätten, bleibt ohne Erfolg. Der Beschwerdeführer behauptet selbst nicht, dass die Zeugin █████ nur aus Anlass dieser Veranstaltungen abends in Bebra gewesen ist. Vor allem ergibt sich aus seinen Darlegungen nicht, dass die Strafkammer im Zeitpunkt der Hauptverhandlung Kenntnis von dieser Tatsache gehabt hat. Unter diesen Umständen war das Landgericht nicht gedrängt, die Schwester der Zeugin █████ zu vernehmen.

c) Die vom Beschwerdeführer unter der Revisionsbegründungsschrift angegebenen Gründe sind nicht geeignet, die eigene Sachkunde des Gerichts zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin █████ als nicht ausreichend erscheinen zu lassen und die deshalb die Strafkammer zum Einholen eines Sachverständigengutachtens hätten veranlassen müssen.

d) Die Zeugin ██████ hatte angegeben, der vom Angeklagten erzwungene Geschlechtsverkehr sei für sie schmerzhaft gewesen; es habe sich um ihren ersten Geschlechtsverkehr gehandelt. Der Beschwerdeführer macht geltend, diese Aussage sei nicht glaubhaft, da von Dr. S. ██████, der die Zeugin noch am Tattag untersucht habe, keine äußeren Verletzungen, vor allem keine frischen Hymenverletzungen, festgestellt worden seien. Deshalb hätte das Attest von Dr. ██████ zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht und dieser Arzt als sachverständiger Zeuge vernommen oder ein anderer Gynäkologe über die Unvereinbarkeit jener Zeugenaussagen mit dem Befund gehört und schließlich ein Sachverständigengutachten über die Glaubwürdigkeit der Zeugin eingeholt werden müssen.

Auch diese Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht ist unbegründet. Der Angeklagte hat selbst nicht bestritten, mit der Zeugin geschlechtlich verkehrt zu haben. Er behauptet lediglich, dies sei mit ihrem Einverständnis geschehen. Hiergegen spricht indes das Verhalten der Zeugin nach der Tat. Am folgenden Tag war sie „außerordentlich aufgeregt und weinte hemmungslos“; sie erstattete unverzüglich Strafanzeige. Als der Angeklagte ihr gegenübergestellt wurde, brach sie „in fassungsloses Weinen“ aus und erlitt einen Schock, der sofortige ärztliche Behandlung notwendig machte. Die Zeugin musste darauf 10 Tage lang stationär behandelt werden; nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. ████ und der Überzeugung der Strafkammer wirkte sich der Schock selbst zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch aus. Da mit dem ersten Geschlechtsverkehr nicht stets eine Verletzung des Hymens verbunden zu sein braucht und das Empfinden von Schmerzen bei einem solchen Verkehr nicht voraussetzt, dass äußere Verletzungen eintreten, war die Strafkammer angesichts des erwähnten Verhaltens der Zeugin nicht gedrängt, die vom Beschwerdeführer für notwendig erachteten Beweise zu erheben. Hierzu bestand umso weniger Anlass, als der Angeklagte in den beiden anderen vorausgegangenen Fällen (A. ████████ und ████████) ebenfalls den Geschlechtsverkehr erzwungen hatte.

e) Ferner war die Strafkammer auch nicht verpflichtet, im Fall ███ die Braut und den Freund des Zeugen ███████ von Amts wegen zu vernehmen. Vom Beschwerdeführer sind keine Umstände dargetan worden, die es ihr nahegelegt hätten, auch diese Zeugen zu hören. Da der Angeklagte selbst nicht ihre Vernehmung beantragt hat, bestand für die Strafkammer kein Grund zu der Annahme, dass die beiden Zeugen abweichend von den Bekundungen des Zeugen ████████ aussagen würden, sie seien mit dem Angeklagten an den jeweiligen Samstagen länger als bis 24.00 Uhr zusammen gewesen.

f) Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind auch keine Umstände hervorgetreten, die das Einholen eines Gutachtens über die Glaubwürdigkeit der Zeugin ███ hätten notwendig erscheinen lassen.

g) Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Kirchhof Willms Schumacher Meyer Baumgarten

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