Treffer
BGH Urteil

§ 332 StGB: Schwere Bestechlichkeit erfordert Unrechtsvereinbarung; Urteil aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 325/60
Datum
07.12.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte mit der Revision u.a. Hinweispflichten nach § 265 StPO gegen seine Verurteilung wegen fortgesetzter schwerer passiver Bestechung. Verfahrensfehler lagen nach Ansicht des BGH nicht vor, weil keine „neu hervorgekommenen Umstände“ i.S.d. § 265 Abs. 3 StPO festgestellt waren und die Unterbrechung zur Vorbereitung ausreichte. In der Sache trugen die Feststellungen jedoch eine vollendete Tat nach § 332 StGB nicht, da eine Unrechtsvereinbarung bzw. ein entsprechender Geberwille nicht festgestellt war. Das Urteil wurde daher mit Feststellungen aufgehoben und zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 265 Abs. 3 StPO begründet einen Anspruch auf Vertagung nur, wenn in der Hauptverhandlung erstmals Tatsachen hervortreten, die die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes zulassen, und der Angeklagte diese neuen Tatsachen bestreitet.

2

Gelangen Gericht und Verfahrensbeteiligte bei gleichbleibendem Sachverhalt lediglich zu einer geänderten rechtlichen Würdigung, liegt kein „neu hervorgekommener Umstand“ i.S.d. § 265 Abs. 3 StPO vor; maßgeblich ist dann § 265 Abs. 4 StPO.

3

Der Tatbestand der schweren passiven Bestechlichkeit (§ 332 StGB) verwirklicht sich nicht bereits durch eine innere „Belastung“ des Amtsträgers, sondern setzt den Abschluss einer Unrechtsvereinbarung zwischen Vorteilsgeber und Amtsträger voraus.

4

Für die Begehungsform des Annehmens nach § 332 StGB muss der Vorteilsgeber den Vorteil mit erkennbarer Zweckrichtung zuwenden, den Amtsträger zu einer pflichtwidrigen Diensthandlung zu bestimmen, und der Amtsträger muss den Vorteil in Kenntnis dieses Willens sowie der Pflichtwidrigkeit der in Aussicht genommenen Amtshandlung annehmen.

5

Fehlt eine Feststellung zum entsprechenden Geberwillen, kann bei lediglich bedingtem Vorsatz des Amtsträgers hinsichtlich der Unrechtsvereinbarung eine vollendete Tat nach § 332 StGB nicht bejaht werden; in Betracht kommt dann nur der Versuch.

Vorinstanzen

Landgericht Bremen, 8. April 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den ███████████████████████ Wilhelm Ernst Georg ███████ aus █████, dort geboren am [REDACTED], wegen fortgesetzter schwerer passiver Bestechung hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Dezember 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ███ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███ █████████ der Bundesanwaltschaft bei der Verkündung, Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 8. April 1960 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Verfahrensrügen

1.) Die Vorschrift des § 265 Abs. 3 StPO ist nicht verletzt.

Anklage und Eröffnungsbeschluss legten dem Angeklagten einfache passive Bestechung (Vergehen nach § 331 StGB) zur Last. In der Hauptverhandlung vom 5. April 1960 wies der Vorsitzende ihn zunächst darauf hin, dass er im Falle der kostenlosen Annahme der 200 Liter Aral-Superkraftstoff von der Firma BV Aral auch wegen schwerer passiver Bestechung verurteilt werden könne. Später wurde der Hinweis auf die Autofahrten mit den Wagen der Firmen X-[REDACTED], VC-[REDACTED] und ███████ erweitert. Der Verteidiger beantragte nach diesem zweiten Hinweis Vertagung der Verhandlung, da er auf den Vorwurf der schweren passiven Bestechung nicht vorbereitet sei. Das Gericht beschloss: „Die Hauptverhandlung wird unterbrochen bis zum Freitag, den 8. April 1960, 8.15 Uhr.“ Im Termin vom 8. April 1960 erging nach Vernehmung von zwei weiteren Zeugen der Gerichtsbeschluss: „Der Antrag des Verteidigers vom 5. April 1960 auf Vertagung wird abgelehnt, nachdem der Verteidiger in der Zeit von Dienstag, den 5. April, bis Freitag, den 8. April, sich in ausreichendem Maße vorbereiten konnte.“

Die Revision führt aus, das Landgericht habe entsprechend dem Antrag des Verteidigers die Hauptverhandlung aussetzen müssen; die bloße Unterbrechung sei nicht ausreichend gewesen. Sie bezieht sich dafür auf die allerdings zu § 429 d Abs. 2 StPO ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHSt 13, 121. Damit dringt sie indessen nicht durch.

Einen Anspruch auf Vertagung hat der Angeklagte nach § 265 Abs. 3 StPO nur, wenn in der Hauptverhandlung Umstände neu hervorgekommen sind, die die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes als des im Eröffnungsbeschluss angeführten gegen ihn zulassen, oder die zu den in § 265 Abs. 2 StPO bezeichneten gehören, d.h. vom Gesetz besonders vorgesehene, die Strafbarkeit erhöhende oder die Anordnung einer Maßregel der Sicherung oder Besserung rechtfertigende Umstände, und wenn der Angeklagte diese Umstände bestreitet. Dass das Landgericht ein schwereres Strafgesetz anwenden wollte (und auch angewendet hat), steht fest. Dies sollte jedoch nicht geschehen und ist nicht geschehen auf Grund von neu in der Hauptverhandlung hervorgekommenen Umständen. Denn darunter sind nur Tatsachen oder tatsächliche Verhältnisse zu verstehen, die erst in der Hauptverhandlung zum Vorschein kommen. Wenn dagegen das Gericht aus dem gleichbleibenden Sachverhalt andere Schlüsse als bei der Eröffnung des Hauptverfahrens zieht und dadurch zu anderen Feststellungen gelangt, so handelt es sich nicht um einen neu hervorgekommenen Umstand, sondern um eine veränderte Würdigung derselben Tatsachen (RGSt 39, 17, 18). So liegt der Fall hier. Ersichtlicherweise hatte das Landgericht in der Hauptverhandlung die Einsicht gewonnen, es sei unter Umständen nicht auszuschließen, dass die Vorteilsgeber den Angeklagten durch die Geschenke dahin beeinflussen wollten, sie bei seinen Vorschlägen und Entscheidungen, die er als Referent für das Kraftfahrwesen zu machen und zu treffen hatte, in unsachlicher Weise zu bevorzugen, und dass der Angeklagte sich dieser Möglichkeit bewusst gewesen sei. Dabei handelte es sich aber um eine Folgerung aus den bereits der Anklage und dem Eröffnungsbeschluss zugrunde liegenden, dem Angeklagten bereits bekannten Tatsachen. Dass der Angeklagte irgendeine Tatsache im oben dargelegten Sinne als angeblich neu hervorgekommen bezeichnet und bestritten hätte, ist weder dem Sitzungsprotokoll noch den Urteilsgründen zu entnehmen. Im Gegenteil, den Vertagungsantrag hat der Verteidiger lediglich damit begründet, er sei auf den Vorwurf der schweren passiven Bestechung, d.h. aber auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes bei gleichbleibender Sachlage, nicht vorbereitet. Ein Fall des § 265 Abs. 3 StPO lag also nicht vor, sondern nur ein solcher des § 265 Abs. 4 StPO. Das Landgericht brauchte daher dem Vertagungsantrag nur stattzugeben, wenn dies zur genügenden Vorbereitung der Verteidigung angemessen erschien. Das Landgericht hat eine Unterbrechung von zwei Tagen für ausreichend angesehen. Die Ablehnung des weitergehenden Antrags auf Vertagung begegnet bei der Sachlage keinen rechtlichen Bedenken.

2.) Die Revision sieht weiter einen Verstoß gegen § 265 Abs. 1 StPO darin, dass auch die Annahme der weiteren Vorteile außer den 200 Liter BV-Aral und außer der Leihe der Wagen, wie sich aus der Verurteilung wegen einer fortgesetzten schweren Bestechung ergebe, als schwere Bestechlichkeit bewertet worden seien, ohne dass der Vorsitzende den Angeklagten auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen habe. Indessen hat der Vorsitzende am neuen Verhandlungstag, am 8. April 1960, den Angeklagten zusätzlich darauf hingewiesen, dass er auch wegen einer fortgesetzten schweren passiven Bestechlichkeit verurteilt werden könne. Damit war gesagt, dass sämtliche Einzelakte der Bestechlichkeit als eine fortgesetzte schwere Bestechlichkeit beurteilt werden könnten. Die Rüge verfehlt demnach ihr Ziel.

3.) Der Verteidiger hatte hilfsweise beantragt, die Geschäftsleitung des VC-[REDACTED] zu dem Beweise dafür zu hören, dass es einer seit langen Jahren bestehenden Verkehrssitte entspreche, Gegenstände der in der Anklage aufgeführten Art auch an Beschaffungsangestellte von Behörden zu versenden. Das Landgericht hat „auf Grund der gegebenen Erklärungen“ den Beweisantrag dahin aufgefasst, es werde das Bestehen einer solchen Verkehrssitte beim █████ ████ behauptet und unter Beweis gestellt. Es hat diese Behauptung als wahr behandelt. Die Revision macht geltend, die Verteidigung habe eine nicht auf das ██████████ ████ beschränkte, sondern eine in der Automobilindustrie allgemein bestehende Verkehrssitte behauptet; die Wahrunterstellung erschöpfe den Beweisantrag nicht. Mit diesem Vorbringen setzt sich die Revision in Widerspruch zu den Ausführungen des Urteils, die darlegen, dass nach den abgegebenen Erklärungen (zu ergänzen: der Verteidigung) der Beweisantrag gerade als derart beschränkt zu verstehen sei. Aber selbst wenn das Landgericht ihn zu eng ausgelegt hätte, könnte das Urteil darauf nicht beruhen. Das Landgericht spricht aus, dass die für das VC-[REDACTED] als wahr unterstellte Übung an der rechtlichen Beurteilung der Annahme der Vorteile nichts zu ändern vermöge. Das würde selbstverständlich auch für eine allgemeine Verkehrssitte dieser Art gelten.

II. Sachrüge

Die Revision hat die Sachrüge nicht näher begründet, sondern sich auf die „inzwischen bekannt gewordenen neuen Rechtssätze des Bundesgerichtshofs“ bezogen, d.h. auf das Urteil des erkennenden Senates vom 25. Juli 1960 (BGHSt 15, 85 ff.). Die Nachprüfung des Urteils von Amts wegen ergibt, dass die bisherigen Feststellungen die Verurteilung wegen vollendeter schwerer passiver Bestechlichkeit nicht tragen. Die strafbare Handlung des § 332 StGB besteht nicht, wie das Landgericht in Anlehnung an die in der Rechtsprechung vielfach missverstandenen Ausführungen des Reichsgerichts in den Urteilen RGSt 74, 251 und RGSt 77, 75 annimmt, darin, dass der Beamte infolge der angenommenen Vorteile innerlich belastet an seine Entscheidungen herangeht, sondern im Abschluss der Unrechtsvereinbarung selbst (BGHSt 15, 88, 97). Zum Tatbestand des § 332 StGB gehört daher, dass es zwischen dem Vorteilsgeber und dem Beamten zum Abschluss einer Unrechtsvereinbarung kommt (BGHSt a.a.O.). Für die Begehungsform des „Annehmens“, die hier in Frage steht, bedeutet das: Der Vorteilsgeber muss den Vorteil für eine Handlung, die eine Verletzung der Amts- oder Dienstpflicht des Empfängers enthält, gewähren; d.h. er muss ihn dem Beamten mit dem erkennbaren Willen zuwenden, dieser solle sich dadurch zu einer Handlung bestimmen lassen, die eine Verletzung seiner Amts- oder Dienstpflicht enthält. Der Beamte seinerseits muss den Vorteil in Kenntnis dieses Willens des Gebers annehmen. Er muss auch wissen, dass die Amtshandlung, auf die sich die Vorteilsgewährung bezieht, die Verletzung seiner Amts- oder Dienstpflicht enthält. Dagegen gehört es nicht zum Tatbestand des § 332 StGB, dass der Vorteilsgeber die Pflichtwidrigkeit der Amtshandlung, die er dem Beamten ansinnt, erkennt.

Das angefochtene Urteil enthält keine Feststellung dahin, dass die Vertreter der Firmen dem Angeklagten die Vorteile mit dem Willen gewährt haben, er möge dadurch bestimmt werden, sie bei der Anschaffung von Kraftfahrzeugen, Zubehör oder Kraftstoff für die Bremer Behörden unsachlich zu bevorzugen. Zwar findet sich in dem Urteil der Satz: „Dem Angeklagten war in allen diesen Fällen bewusst, dass er diese Zuwendungen und Vergünstigungen ausschließlich wegen seiner Stellung als Referent für das Kraftfahrwesen und der ihm damit zu Gebote stehenden Einflussmöglichkeiten erhielt.“ Es mag dahinstehen, ob dieser Satz allein hinreichen könnte, um den Zusammenhang der Vorteilsgewährungen mit Amtshandlungen des Angeklagten mit genügender Bestimmtheit darzutun. Eine derartige Auslegung verbietet sich, weil alsbald mehrfach im Urteil ausgeführt wird, der Angeklagte habe erkannt, dass die Vertreter der Firmen möglicherweise mit der Gewährung der Vorteile jenes Ziel verbanden. Der Wille des Angeklagten ging also dahin, die Vorteile auch für den für möglich gehaltenen Fall anzunehmen, dass sie für eine von ihm vorzunehmende pflichtwidrige Handlung gewährt seien. Er hatte den bedingten Vorsatz des § 332 StGB. Da jedoch der entsprechende Wille auf Seiten der die Vorteile gewährenden Vertreter der Firmen nicht und damit der volle objektive Tatbestand des § 332 StGB nicht festgestellt ist, ist bisher nur der Versuch des Verbrechens der schweren passiven Bestechlichkeit dargetan (RG Recht 1916 Nr. 2166; vgl. auch Eb. Schmidt, „Die Bestechungstatbestände“, S. 116).

Der Rechtsfehler zwingt dazu, das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Strafkammer zurückzuverweisen. Ersichtlicherweise hat das Landgericht davon Abstand genommen, nachzuforschen, ob die Vertreter der Firmen die Vorteile dem Angeklagten nicht zu dem Zwecke gewährt haben, ihn zu ihrer eigenen unsachlichen Bevorzugung bei der Anschaffung von Kraftfahrzeugen, Zubehör oder Kraftstoff zu bestimmen, weil es der irrigen Auffassung war, schon das Bewusstsein des Angeklagten, es könne an dem sein, rechtfertige die Annahme eines vollendeten Verbrechens nach § 332 StGB. Es ist nicht auszuschließen, dass es infolge dieser irrigen Rechtsansicht den Sachverhalt nicht weiter aufgeklärt hat, dass jedoch weitere Ermittlungen zu dem Ergebnis führen, dass die Vertreter der Firmen die Vorteile in der Erwartung, dafür vom Angeklagten unsachlich bevorzugt zu werden, gewährt haben, weil nach Lage der Dinge ein anderer Grund nicht in Betracht kam.

Dies würde allerdings nicht ohne weiteres für die Geschenke gelten, die keinen großen Wert hatten, nämlich die drei Bücher über Sternfahrten ins Ausland (II, 2), die fünf gerahmten Bilder mit Kupferstichreproduktionen von Vorläufern der Motorfahrzeuge (II, 3) und je eine Kiste mit zwei Flaschen Wein im Werte von mindestens je 2,50 DM (III, 3), sowie für diejenigen Geschenke, die in irgend einer Form den Namen der schenkenden Firma trugen, dadurch gleichzeitig Reklamezwecken dienten und aus diesem Grunde unter Umständen ebenfalls nur geringen Wert hatten (II, 1 und III, 1 und 2). Hier bedürfte die Annahme, dass die Vertreter der Firmen mit diesen Geschenken den Zweck verfolgten, den Angeklagten zu unsachlicher Bevorzugung zu bestimmen, eben wegen des geringen Wertes der Gaben besonderer Begründung.

Bei der neuen Entscheidung wird das Landgericht auch Gelegenheit haben, den Wert der 200 Liter Aral-Superkraftstoff, den es nach den Urteilsgründen für verfallen erklärt hat, in der Urteilsformel mit anzuführen.

DotterweichBaldusMenges
BuschDr. Schalscha
§ 332 StGB: Schwere Bestechlichkeit erfordert Unrechtsvereinbarung; Urteil aufgehoben — Themis