Treffer
BGH Urteil

BGH: §145d StGB entfällt bei schwererer Vorschrift; Teilaufhebung des Strafausspruchs

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 32/56
Datum
13.04.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft beantragt Revision gegen ein Landgerichtsurteil wegen fortgesetzter Untreue, Unterschlagung und Vortäuschung einer Straftat. Der BGH hebt die Verurteilung wegen Vortäuschens (§145d StGB) auf, weil diese Vorschrift gegenüber einer schwerer bestraften Norm zurücktritt, und hebt den Strafausspruch insoweit auf, als auf die Geldstrafe nicht erkannt wurde. Im Übrigen wird die Revision verworfen; die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 145d StGB kommt nur zur Anwendung, soweit die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

2

Mehrere Tathandlungen können tateinheitlich sein, wenn sie Teil eines gemeinsamen Gesamtvorsatzes und in einem Fortsetzungszusammenhang stehen.

3

Bei Verurteilung wegen Untreue (§ 266 StGB) hat das Gericht neben der Freiheitsstrafe auch über die Verhängung einer Geldstrafe zu entscheiden.

4

Die Anrechnung von Untersuchungshaft schließt die Gewährung von Strafaussetzung zur Bewährung nicht aus; die Bewährung ist zulässig, wenn das Gericht pflichtgemäß beurteilt, dass das öffentliche Interesse an Vollstreckung nicht überwiegt und künftiges Wohlverhalten zu erwarten ist.

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen

1.) den Bäckermeister Adolf Heinrich Wilhelm ███, geboren am ████ in █████, 2.) die Ehefrau Margarete ██████, geboren am ███████ in ████████,

wegen Untreue u. a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. April 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████████ bei der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ██████████ der Bundesanwaltschaft als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ███████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 2. August 195████████████

1.) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Vortäuschung einer Straftat wegfällt; 2.) im Strafausspruch aufgehoben, soweit Verurteilung zu einer Geldstrafe neben der Freiheitsstrafe unterblieben ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision der Staatsanwaltschaft verworfen.

Gründe

Die Angeklagten sind wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung und Urkundenfälschung sowie mit Vortäuschung einer Straftat verurteilt worden. Der Ehemann erhielt acht Monate, die Ehefrau neun Monate Gefängnis. Beiden Angeklagten ist die erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet worden. Für die restliche Strafe ist die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Eine solche Verletzung sieht sie darin, dass die Strafkammer angenommen hat, die Vortäuschung einer Straftat stehe in Tateinheit mit den anderen Straftaten der Angeklagten. Die Wegnahme der letzten 2.000 DM aus der Kasse stelle unter dem Gesichtspunkt des § 145d StGB lediglich eine Vorbereitungshandlung dar, um das Vorliegen einer Straftat glaubhaft erscheinen zu lassen, so dass Tatmehrheit anzunehmen sei.

Dieser Revisionsangriff greift nicht durch. Denn die Vortäuschung einer Straftat bezweckte zugleich ein bewusstes Irreführen der Kreissparkasse über die Personen, die ihr Schaden zugefügt hatten und gegen die sie Schadensersatzansprüche geltend machen konnte. Mithin liegt auch in der Vortäuschung des Einbruchs eine Untreuehandlung der Angeklagten der Sparkasse gegenüber, so dass die tateinheitliche Verwirklichung der sämtlichen Straftaten von der Strafkammer an sich ohne Rechtsfehler bejaht werden konnte.

Jedoch hat das Gericht dabei übersehen, dass die Strafvorschrift des § 145d StGB nur Platz greift, soweit die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. Das ist hier der Fall, so dass die Anwendung des § 145d StGB entfällt.

Der Senat konnte den Schuldspruch entsprechend ändern. Auf den Strafausspruch war die zusätzliche Verurteilung aus § 145d StGB offensichtlich ohne Einfluss.

Die Strafkammer sieht sämtliche Untreue- und Unterschlagungshandlungen der Angeklagten als eine einheitliche fortgesetzte Tat an. Sie betrachtet das ganze strafbare Tun als Folge und stufenweise Verwirklichung des von den Angeklagten gemeinsam gefassten Entschlusses, die Sparkassengelder zur Behebung ihrer wirtschaftlichen Notlage zu missbrauchen. Damit ist der Gesamtvorsatz der Angeklagten hinreichend gekennzeichnet, so dass die Annahme einer fortgesetzten Handlung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet (BGHSt 1, 313, 315). In den Fortsetzungszusammenhang reiht sich auch die Wegnahme der letzten 2.000 DM Sparkassengelder deshalb zwanglos ein, weil der Gesamtvorsatz der Angeklagten von vornherein darauf gerichtet war, unter Verletzung der Treupflicht, die ihnen der Sparkasse gegenüber oblag, diese zu schädigen und ihr gegenüber das schädigende Verhalten unter allen Umständen zu verheimlichen. Diesem Zweck diente gerade auch das Vorgehen bei der Wegnahme der letzten 2.000 DM aus der Kasse in besonderem Maße. Dadurch erfuhr nicht die von den Angeklagten begangene Untreue nach Inhalt und Richtung eine Änderung, vielmehr nur die Art ihrer Verschleierungsmethode, so dass gegen die Einbeziehung auch dieses Vorgangs in den Fortsetzungszusammenhang nichts einzuwenden ist.

2.) Die Revision der Staatsanwaltschaft weist richtig darauf hin, dass nach § 266 StGB neben der Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkannt werden muss. Dies hat die Strafkammer unberücksichtigt gelassen. Deshalb ist die Aufhebung des Urteils im Strafausspruch insoweit geboten.

3.) Die Revision beanstandet die Strafaussetzung zur Bewährung als rechtlich fehlerhaft. Sie vermisst die Darlegung von Tatsachen, nach denen die Überzeugung begründet ist, dass die Angeklagten nach ihrer Persönlichkeit und nach ihrem Vorleben sowie nach den Verhältnissen nach der Tat die Erwartung künftigen Wohlverhaltens ohne die Vollstreckung der Strafe rechtfertigen; auch habe die Strafkammer das öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung aus rechtsirrigen Erwägungen verneint, denn nach den ganzen Umständen des Falles müsse dieses öffentliche Interesse bejaht werden.

Die Anrechnung von Untersuchungshaft auf die Strafe schließt die Bewilligung der Strafaussetzung zur Bewährung nicht aus (BGHSt 6, 311). Die Angeklagten waren beide in Untersuchungshaft. Durch deren Anrechnung ist die Strafe teilweise von ihnen verbüßt. Wenn hiernach und angesichts der besonderen Tatsache, dass die Angeklagten ihr Haus, alten Familienbesitz, verkauft haben, um mit dem Erlös den Schaden nach Möglichkeit zu ersetzen, die Strafkammer nach ihrem pflichtmäßigen Ermessen zu dem Ergebnis gekommen ist, dass das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe nicht erfordert, so kann dies aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.

Mithin ist die Revision der Staatsanwaltschaft im Übrigen zu verwerfen.

Der Oberbundesanwalt hat in dem Vorgehen der Angeklagten bei der Wegnahme der letzten 2.000 DM aus der Kasse eine selbständige Straftat gesehen und entsprechende Änderung des Schuldspruchs sowie Aufhebung des Strafausspruchs beantragt.

SchalschaWernerHoepner
BaldusDr.Menges
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