Treffer
BGH Urteil

Unzucht- und Waffenverfahren: Aufhebung wegen Nichtvereidigung und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 325/53
Datum
16.10.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte seine Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern und eines Waffenvergehens. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Entscheidend war die Verletzung des §59 StPO: Eine vernommene Polizeizeugin wurde nicht vereidigt, obwohl ihre Schilderungen die Glaubwürdigkeit kindlicher Zeugen stützten. Zudem bemängelte der Senat die sachliche Würdigung (Alter der Kinder, Einordnung einzelner Taten) und die rechtliche Grundlage des Waffenvorwurfs; ggf. ist ein Sachverständigengutachten zur Glaubwürdigkeitsbeurteilung heranzuziehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zeugen sind in der Hauptverhandlung zu vereidigen; unterlassene Vereidigung ohne gesetzliche Ausnahme verletzt §59 StPO und kann das Urteil aufheben, wenn die Aussage entscheidungserheblich ist.

2

Bei Sexualstraftaten mit kindlichen Zeugen sind deren Aussagen besonders sorgfältig zu bewerten; bei Auffälligkeiten kann die Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Glaubwürdigkeitsbeurteilung geboten sein.

3

Angaben sehr junger Kinder über unzüchtige Handlungen sind mit besonderer Vorsicht zu verwerten; für die Anwendung von Normen, die einen Missbrauch zur Unzucht voraussetzen, ist zu prüfen, ob das Kind altersgemäß selbst unzüchtige Empfindungen hervorrufen kann.

4

Der bloße Besitz einer Schusswaffe in Wohnung oder befriedetem Besitztum ist nach der früheren gesetzlichen Regelung nicht ohne weiteres strafbar; die strafrechtliche Beurteilung des Waffenbesitzes richtet sich nach der anwendbaren gesetzlichen Rechtsgrundlage und den Voraussetzungen des Führens außerhalb der Wohnung.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 27. Februar 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Berginvaliden Wilhelm Friedrich █████, geboren am ██ 1904 in ███, █, aus Kreis ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Unzucht mit Kindern u. a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ██████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft,

Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 27. Februar 1953 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der jetzt 49 Jahre alte Angeklagte ist wegen Unzucht mit Kindern (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) in zwei vollendeten Fällen (in einem Fall in Tateinheit mit Verbrechen gegen § 175a Nr. 2 StGB) und in einem versuchten Fall, sowie wegen Vergehens gegen das Schusswaffengesetz zu zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt.

Nach den Feststellungen der Strafkammer nahm der Angeklagte in den Jahren 1950 bis 1952 mit seinem etwa siebenjährigen Stiefsohn Helmut ██ █████ und seiner etwa fünfjährigen vorehelichen Tochter Marlies fortgesetzt unzüchtige Handlungen vor; er versuchte das gleiche bei der dreizehnjährigen Christl ███. Ausserdem hatte er in seiner Wohnung eine Pistole.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichrechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen.

Das Rechtsmittel ist begründet.

Als Verfahrensverstoß rügt die Revision die Verletzung des § 59 StPO, weil die als Zeugin vernommene Kriminalwachtmeisterin ███ nicht vereidigt worden ist.

Die Rüge greift durch.

Nach § 59 StPO sind alle Zeugen in der Hauptverhandlung zu vereidigen, soweit nicht einer der im Gesetz vorgesehenen Ausnahmefälle vorliegt.

Ausweislich des Protokolls ist die Zeugin nicht vereidigt worden, ohne dass dafür ein Grund angegeben ist. Ein im Protokoll enthaltener Vermerk: „die Zeugin █████ blieb gemäß § 61 Ziff. 3 StPO unvereidigt“ ist durchgestrichen. Diese Nichtvereidigung der Zeugin ist eine Verletzung des § 59 StPO. Die Verurteilung wegen Sittlichkeitsverbrechens kann darauf auch beruhen; denn der Angeklagte ist trotz teilweisen Bestreitens auf Grund der Beweisaufnahme in vollem Umfange im Sinne der Anklage für überführt erachtet. Dabei spielte die Glaubwürdigkeit der ihn belastenden Kinder eine erhebliche Rolle. Ihre Aussagen sind gegen den Angeklagten verwertet, wobei an drei Stellen in den Entscheidungsgründen die vor der Zeugin ███████ gemachten Aussagen und der Eindruck dieser Zeugin von den Kindern unterstützend verwertet sind. Das Urteil muss deshalb aus diesem Grunde aufgehoben werden, soweit es sich um die Sittlichkeitsverbrechen handelt.

In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer zur Vermeidung von Verfahrensrügen (vgl. BGHSt 3, 52) erneut zu erwägen haben, ob nicht doch die Zuziehung eines Sachverständigen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Kinder geboten ist; denn die Kinder bieten Auffälligkeiten. Bei Helmut ██ und Marlies ███ sind bisher die Geburtsdaten der Kinder nicht festgestellt. Das Alter wird zur Zeit der Hauptverhandlung (Februar 1953) mit sieben und fünf Jahren angegeben; als Tatzeit werden die Jahre 1950 bis 1952 genannt. Danach müsste Helmut zu Beginn der Taten vier und Marlies zwei Jahre alt gewesen sein; Angaben von Kindern über unzüchtige Erlebnisse in einem derartigen Alter sind besonders vorsichtig zu bewerten. Die Strafkammer hat ferner erklärt, dass die Aussagen von Marlies nicht verwertet seien, weil ihr Erinnerungsvermögen stark geschwächt sei; trotzdem sieht die Strafkammer mehr Vorfälle als erwiesen an, als der Angeklagte zugestanden hat. Das war nur durch Verwertung der früheren Angaben dieser kindlichen Zeugin möglich, da die Mutter den Angeklagten zwar mit Helmut, nicht aber mit Marlies überrascht hatte. Der insoweit vorliegende Widerspruch wird ein Schliesslich wird Christl █████████ im Urteil als geistig unentwickelt bezeichnet. Das alles drängte zur Heranziehung eines Sachverständigen.

Sachlichrechtlich wird die Strafkammer folgendes zu erwägen haben: Bei der Tat an Helmut █████ bestehen gegen die Anwendung des § 175a Nr. 2 StGB Bedenken, da ein Missbrauch zur Unzucht nur vorliegt, wenn der Verführte in einer seinem Lebensalter entsprechenden Weise selbst unzüchtige Empfindungen bei sich oder dem anderen hervorrufen will (BGHSt 2, 40). Davon kann bei einem Knaben im Alter von vier bis sechs Jahren schwerlich die Rede sein.

Im Falle Christl ████ hat die Strafkammer nur eine versuchte Vornahme unzüchtiger Handlungen angenommen, obwohl der Angeklagte sich im Nachthemd zu dem Mädchen ins Bett legte, in wollüstiger Absicht ihren Körper befühlte, sie küsste und an sich drückte. Das sind bereits vollendete unzüchtige Handlungen, selbst wenn der Angeklagte noch weitere Zudringlichkeiten beabsichtigte.

Ferner liegt jedenfalls in den Fällen Helmut ██, ███, Marlies ███ sowie möglicherweise auch im Falle Christl ████ zugleich ein (fortgesetztes) Verbrechen nach § 174 Nr. 1 StGB vor.

Bei der Verurteilung wegen Waffenvergehens greift die sachliche Rüge durch. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Besitzes einer Pistole aus § 26 Nr. 1 des Schusswaffengesetzes verurteilt. Das Schusswaffengesetz vom 12. April 1928 ist seit 1938 aufgehoben und durch das Waffengesetz vom 18. März 1938 (RGBl. I S. 265) ersetzt. Nach § 11 dieses Gesetzes musste der Angeklagte zwar für den Erwerb der Pistole einen Erwerbsschein haben, doch ist nach § 14 der Besitz einer Waffe nur strafbar, wenn die Waffe ohne Waffenschein ausserhalb der Wohnung oder des befriedeten Besitztums geführt wird. Der Waffenbesitz innerhalb eines befriedeten Besitztums ist nach deutschem Recht schon seit 1928 nicht mehr strafbar. Dagegen ist jetzt der bloße Besitz von Waffen nach i. V. m. Art. 1 Abs. 1 b des AHK-Gesetzes Nr. 24 (ABL AHK 1950 S. 251) strafbar. Die Ausübung der Gerichtsbarkeit ist insoweit in der britischen Zone durch die Anweisung Nr. 1 vom 22. Juni 1950 des Britischen Hohen Kommissars zum AHK-Gesetz Nr. 13 (ABL AHK S. 495) den deutschen Gerichten übertragen.

Dr. MoerickeDr. LudwigMenges
WernerWillms
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