Revision: Aufhebung wegen ungenügender Begründung der Nichtvereidigung (§ 60 Nr. 3 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 325/51
- Datum
- 12.02.1952
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße Bezugnahme auf § 60 Nr. 3 StPO in einem Beschluss über die Nichtvereidigung eines Zeugen genügt regelmäßig nicht; das Gericht muss den konkret zugrunde gelegten Sachgrund angeben, sofern dieser nicht offenkundig ist.
Die Angabe des maßgeblichen Grundes für die Unterlassung der Vereidigung ist erforderlich, damit die Prozessbeteiligten substantiiert vortragen und ihr weiteres prozessuales Verhalten einrichten können.
Ergibt sich aus dem Beschluss nicht, dass eine Ausnahmeregelung von § 59 StPO vorliegt, ist davon auszugehen, dass der Zeuge zu vereidigen war; die Unterlassung der Vereidigung kann ein für das Urteil erhebliches Verfahrensverschulden darstellen.
Wenn die Unterlassung der Vereidigung die Beweiswürdigung beeinflusst haben kann, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Göttingen, 29. November 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Paul S. aus G., geboren am █ 1905 in B. (über G.), Bezirk S.,
wegen Konkursverbrechens u. a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Februar 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Kirchner, Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig, Richter am Bundesgericht, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 29. November 1950 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids in Tateinheit mit Konkursverbrechen nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO und Konkursvergehen nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Außerdem hat es ihm die Fähigkeit als Zeuge oder Sachverständiger sowie die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt. Die Revision des Angeklagten macht Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts geltend. Das Rechtsmittel ist begründet.
Die auf Verletzung des § 60 Nr. 3 StPO gestützte Rüge greift durch. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der Verteidiger die Vereidigung des Zeugen Georg ████ beantragt und der Staatsanwalt der Vereidigung widersprochen. Darauf hat das Gericht den Beschluss verkündet: „Der Zeuge ████ bleibt gemäß § 60 Ziffer 3 StPO unvereidigt.“ Darin erblickt die Revision mit Recht einen Verfahrensfehler. Nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 11. Dezember 1951 – 1 StR 493/51 – angeschlossen hat, genügt der bloße Hinweis auf § 60 Nr. 3 StPO im Beschluss über die Nichtvereidigung im Regelfalle nicht. § 60 Nr. 3 StPO führt mehrere Sachlagen an, bei deren Vorliegen von der Vereidigung eines Zeugen abzusehen ist. Aus der bloßen Bezugnahme auf die Gesetzesstelle können daher die Prozessbeteiligten in der Regel nicht erkennen, welche von den mehreren Sachlagen das Gericht für vorliegend erachtet hat. Die Vereidigung der Zeugen ist aber ein so wesentliches Mittel zur Erforschung der Wahrheit, dass der Angeklagte, sein Verteidiger und der Anklagevertreter imstande sein müssen, Ausführungen gegen den Grund, aus dem die Vereidigung unterblieben ist, zu machen und hierzu Anträge zu stellen, sowie ihr Verhalten im weiteren Verlauf des Verfahrens nach der von dem Gericht angenommenen Sachlage einzurichten. Der allgemeine Hinweis auf § 60 Nr. 3 StPO genügt deshalb den gesetzlichen Erfordernissen nur, wenn im Einzelfall ausnahmsweise der Grund der Nichtvereidigung für die Prozessbeteiligten offen zu Tage liegt. Ein solcher Ausnahmefall war hier nicht gegeben. Hiernach musste das Landgericht in seinem Beschluss den für die Unterlassung der Vereidigung des Zeugen ████ maßgeblichen Grund bestimmt bezeichnen; ohne diese Angabe ist auch dem Revisionsgericht die Nachprüfung nicht möglich, ob das Landgericht die von ihm angenommenen Rechtsbegriffe verkannt hat (vgl. RGSt Bd. 57, 186).
Auf dem Verfahrensverstoß kann das Urteil beruhen (§ 337 Abs. 1 StPO). Nach § 59 StPO ist jeder Zeuge zu vereidigen, sofern nicht eine im Gesetz bestimmte oder zugelassene Ausnahme (§§ 60 bis 63 StPO) vorliegt; dass die Ausnahme des § 60 Nr. 3 StPO vorgelegen hat, ist dem fehlerhaft begründeten Beschluss nicht zu entnehmen. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass der Zeuge █████ zu vereidigen war. Die Unterlassung der Vereidigung kann auf das Urteil von Einfluss gewesen sein. Das Landgericht hat den Bekundungen des █████ in einem wesentlichen Punkt keinen Glauben geschenkt; es hält die Aussage des █████, er werde das Grundstück █████████ Nr. 3 dem Angeklagten nach Wegfall von dessen ███████████ Gefährdung nur herausgegeben haben, wenn hiervon kein Schaden für den Sohn des Angeklagten zu befürchten gewesen wäre, für unglaubhaft und hat sie deshalb nicht zugunsten des Angeklagten berücksichtigt. Ob das Landgericht auch der beeidigten Aussage des █████ keinen Beweiswert beigemessen hätte, entzieht sich der Beurteilung. Hiernach ist nicht zu verneinen, dass das Urteil auf dem Verfahrensverstoß beruht. Es war deshalb aufzuheben, ohne dass auf die weiteren Verfahrensangriffe, die übrigens unbegründet sind, und auf die Sachbeschwerde einzugehen war.
II. Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesen:
1.) Die schriftliche Erklärung vom 21. Juni 1949 hat der Angeklagte im Konkursverfahren über das Vermögen der Firma ██████ Geräteverleih GmbH. als Geschäftsführer abgegeben. In dieser Erklärung könnte deshalb ein Verbrechen nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO nur gefunden werden, wenn der Angeklagte hier ein Vermögensstück der Firma ██████ Geräteverleih GmbH. verheimlicht hätte. Auch ist dem Angeklagten als Verbrechen gegen § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO in der Anklage nur zur Last gelegt, bei der Ableistung des Offenbarungseides, den er nach § 125 KO in dem über sein Vermögen eröffneten Konkursverfahren leistete, Vermögensstücke verheimlicht zu haben.
2.) Soweit dem Angeklagten zur Last liegt, bei der Ableistung des Offenbarungseides seine mit dem Grundstück zusammenhängenden Ansprüche verheimlicht zu haben, wird sich das Landgericht über diese Ansprüche näher auszusprechen haben. Dass dem Angeklagten noch ein Anspruch an seinem im Tausch gegen das Grundstück hingegebenen Lastzug zugestanden hat, ist nicht ersichtlich; es wäre allenfalls daran zu denken, dass die Übereignung des Lastzugs an die Erbengemeinschaft ███████, die Eigentümerin des Grundstücks, eine nach den §§ 29 ff. KO anfechtbare Rechtshandlung des Angeklagten war, der Angeklagte also den zur Konkursmasse gehörenden Anfechtungsanspruch (§ 37 KO), der ein Vermögensstück im Sinne des § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO ist (RGSt 66, 5, 152), verheimlicht hat. Ein Recht an dem Grundstück hat der Angeklagte offensichtlich nicht erworben; als Eigentümerin ist nach wie vor die Erbengemeinschaft ███████ eingetragen. Die Rechte aus dem notariellen Vertrag vom 4. März 1948 über das Grundstück haben jedenfalls zunächst dem ████████ zugestanden, in dessen Namen der Angeklagte als Bevollmächtigter den Vertrag abgeschlossen hat. Dass ████████ seine Rechte aus dem Vertrag gegen die Erbengemeinschaft ███████ – auch das Recht auf die Mietzinsen – an den Angeklagten abgetreten hat, ist bisher nicht festgestellt. Danach ist entscheidend – was in dem angefochtenen Urteil nicht klar herausgestellt wird –, ob nach den zwischen dem Angeklagten und ████████ ursprünglich oder gegebenenfalls nachträglich getroffenen Abmachungen ██████████ der vorgesehene Strohmann des Angeklagten gewesen ist, im Verhältnis der beiden also der Angeklagte der Eigentümer des Grundstücks werden sollte. Dann waren die Ansprüche des Angeklagten gegen ██████████ aus dem Strohmannverhältnis das bewusst verheimlichte Vermögensstück im Sinne des § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO.
Soweit das Verheimlichen eines Vermögensstücks auch darin gesehen wird, dass der Angeklagte bei der Ableistung des Offenbarungseides einen Geschäftsanteil von 18.000 DM an der Firma Autoteile GmbH. nicht angegeben hat, den er am 17. Januar 1949 an ██████████ nach den bisherigen Feststellungen in anfechtbarer Weise (§ 31 Nr. 1 KO) abgetreten hatte, wird zu beachten sein, dass über diesen Vorgang der Angeklagte bei der Ableistung des Offenbarungseides nicht befragt worden ist; es bedarf näherer Feststellungen zur inneren Tatseite.
3.) Schließlich wird das Landgericht zu beachten haben, dass nach den bisherigen Feststellungen drei in rechtlich selbständigen Handlungen (§ 74 StGB) begangene Vergehen nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO vorliegen; der Angeklagte hat sowohl seine eigenen Handelsbücher, die er als Kaufmann zu führen hatte, als auch die Geschäftsbücher der beiden Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Geschäftsführer er war, so unordentlich geführt, dass sie keinen Überblick über den Vermögensstand gewährten. Die drei Konkursvergehen stehen zu dem in Tateinheit mit Meineid (§ 154 StGB) begangenen Konkursverbrechen nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO in Tatmehrheit (§ 74 StGB); auch die unordentliche Führung der eigenen Handelsbücher durch den Angeklagten und das Konkursverbrechen bilden keine rechtliche Einheit (BGHSt 1, 186, 190).
| Moericke | Dr. Dotterweich | Sauer | |||
| Dr. Kirchner | Dr. Ludwig |