§ 247 StPO: Belehrung nach Entfernung aus dem Saal muss vor weiterer Vernehmung erfolgen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 32/53
- Datum
- 02.12.1953
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Werden Angeklagte nach § 247 StPO zeitweise von der Hauptverhandlung ausgeschlossen, ist ihnen beim Wiederzulassen vor jeder weiteren Prozesshandlung der wesentliche Inhalt dessen mitzuteilen, was in ihrer Abwesenheit verhandelt oder eingeführt wurde; dies muss insbesondere vor einer erneuten Vernehmung zur Sache geschehen.
Die Unterrichtung nach § 247 StPO hat sich auch auf solche Beweismittel (insbesondere Urkunden) zu erstrecken, die während der Abwesenheit zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden sind.
Kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Verstoß gegen § 247 StPO das Urteil beeinflusst hat, ist das Urteil im betroffenen Umfang aufzuheben.
Beschwört ein Zeuge eine zuvor in derselben Vernehmung abgegebene vorsätzlich falsche uneidliche Aussage, geht die uneidliche Falschaussage in dem Delikt des Meineids auf; eine Verurteilung wegen Tatmehrheit kommt insoweit nicht in Betracht.
Das Jugendgerichtsgesetz ist nach seiner Übergangsvorschrift auch auf vor seinem Inkrafttreten begangene Taten anwendbar; bei Heranwachsenden ist der Strafausspruch daran auszurichten.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 9. Oktober 1952
Rubrum
in der Strafsache wegen uneidlicher Falschaussage u. a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:
Dr. Moericke, Senatspräsident als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Menges,
als beisitzende Richter,
█████████ ███ ██████████ als █████████████,
███, Justizangestellter der Geschäftsstelle,
Berichtigung:
Der Bundesgerichtshof hat auf Antrag des Oberlandesgerichtsrats █████████████ des Bundesgerichtshofs
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 9. Oktober 1952 hinsichtlich der Angeklagten Kathe ███ und Alma ███ mit den Feststellungen dahin abgeändert, dass die Verurteilung wegen uneidlicher Falschaussage entfällt, und im Übrigen aufgehoben.
Der Strafausspruch mit den Feststellungen wird hinsichtlich der Angeklagten Emilie ███ aufgehoben.
Die weitergehende Revision der Angeklagten ██ wird verworfen.
Auf die Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens, im Umfang der Aufhebung an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Urteil vom 2. Dezember 1953 wird dahin berichtigt, dass in Zeile 10 statt „Oldenburg“ „Osnabrück“ zu lesen ist. Es handelt sich um eine offensichtliche Schreibfehler.
Gründe
Durch das angefochtene Urteil sind Kathe █████ und ███ wegen uneidlicher Falschaussage und Meineids, Emilie ███ sowie Alma ██████ wegen uneidlicher Falschaussage zu Gefängnis verurteilt. Dem Urteil liegen folgende Feststellungen zugrunde:
Am 6. Juni 1951 wurden dem Geflügelzüchter ██████ in Delmenhorst nachmittags 69 Küken und abends 4 Küken von einem Hund totgebissen. ███ klagte gegen Wilhelm ███ (Ehemann von Kathe ████ und Schwiegervater von Alma ███) auf Schadensersatz in Höhe von 148 DM mit der Behauptung, der fragliche Hund sei der weiß-gelbliche Spitz von ███████ gewesen. In diesem Zivilprozess wurden die Angeklagten als Zeugen vernommen und bekundeten u. a. folgendes:
Kathe ████ am 17.3.1952: Ihr Hund sei den ganzen Nachmittag in der Küche des Hauses geblieben; sie habe ihn die ganze Zeit hindurch im Auge behalten.
Emilie ████ (Schwester von Alma ███) am 9.11.1951: Der Hund sei den ganzen Nachmittag in der Küche geblieben; sie habe nicht bemerkt, dass er hinausgekommen sei. Das sei auch nicht möglich gewesen.
Am 17.3.1952: Der Hund sei später im Stall eingesperrt worden; in der Zwischenzeit sei er nicht außerhalb des Gehöfts gewesen.
Alma ███ am 9.11.1951 und 17.3.1952: Der Spitz sei den ganzen Tag über zu Hause gewesen; sie habe ihn dauernd im Auge gehabt.
Kathe ███ und Emilie ██ beschworen am 17.4.1952 ihre früheren Aussagen nach erneuter Verlesung.
Die Strafkammer sieht als erwiesen an, dass der Spitz von ████ am fraglichen Nachmittag doch außerhalb des Hauses gewesen sei und die Küken totgebissen habe. Die drei Angeklagten hatten in voller Klarheit darüber, dass sie im entscheidenden Punkt ein Wissen vortäuschten, das sie in dieser Bestimmtheit nicht hatten und nicht haben konnten, nach gemeinsamer Besprechung bewusst falsche Aussagen gemacht bzw. beschworen.
Die Revisionen rügen Verletzung verfahrens- und sachlich-rechtlicher Bestimmungen. Sie sind begründet.
I.
Mit Recht rügt die Revision eine Verletzung des § 247 StPO. Gemäß verkündetem Gerichtsbeschluss wurde die Vernehmung der einzelnen Angeklagten in Abwesenheit der Mitangeklagten durchgeführt. Zunächst wurde die Angeklagte ███ vernommen, während die Angeklagten ███████ den Sitzungssaal verließen. Bei der Vernehmung der Angeklagten █████ wurden eine Skizze und eine frühere Vernehmung der Angeklagten zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht. Ausweislich des Protokolls wurde nach Vernehmung der Angeklagten ███████ die Angeklagte Kathe ██████ vorgerufen und sogleich zur Sache vernommen; auch dabei wurden verschiedene Urkunden zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht. Dann wurde Alma ██ hereingeholt und äußerte sich ebenfalls sofort zur Sache. Erst danach wurde den Angeklagten ████████ der „wesentliche Inhalt der Aussagen“ der anderen Mitangeklagten bekanntgegeben.
Das war fehlerhaft; denn nach § 247 StPO mussten die abgetretenen Angeklagten, sobald sie wieder vorgelassen waren, von dem Wesentlichen Inhalt dessen unterrichtet werden, was während ihrer Abwesenheit ausgesagt oder sonst verhandelt worden war. Diese Belehrung musste vor ihrer Vernehmung zur Sache erfolgen, damit sie einem Angeklagten wieder gleichgestellt wurden, der an der ganzen Hauptverhandlung ununterbrochen teilgenommen hatte.
Nach dem Wortlaut des Gesetzes muss diese Belehrung vor jeder weiteren Prozesshandlung erfolgen (BGHSt 1, 346; 3, 384). Da dies hier nicht der Fall war, kann dahingestellt bleiben, ob § 247 StPO schon deshalb verletzt ist, weil die Aussagen der anderen Angeklagten den beiden Angeklagten █████ erst nach der letzten Vernehmung bekanntgegeben wurden (anders RGSt 65, 155; RG HRR 1940 Nr. 56; Bayer. ObLG 1951, 4). Jedenfalls liegt eine Verletzung darin, dass den Angeklagten ███ nach der Niederschrift nicht alle Urkunden bekanntgegeben wurden, die während der vorangegangenen Vernehmung in ihrer Abwesenheit zum Gegenstand der Verhandlung gemacht waren. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruht, so dass das Urteil bezüglich der Angeklagten ███ aufgehoben werden muss. Die Angeklagte ████ ist dagegen durch diesen Verfahrensverstoß nicht betroffen, weil sie an der ganzen Verhandlung ununterbrochen teilgenommen hat.
Die übrigen Verfahrensrügen, die auch die Angeklagte ██ betreffen, sind unbegründet.
a) Die Schöffen sind ordnungsgemäß vereidigt; die Protokollabschriften liegen vor.
b) Die Revision rügt eine Verletzung des § 55 StPO, weil die Belastungszeugen nicht über ihr Aussageverweigerungsrecht belehrt worden sind. Sie hatten schon im vorangegangenen Zivilprozess die gleichen Aussagen gemacht; die Revision meint, sie hätten sich einer Falschaussage bezüglich der früheren Aussagen schuldig gemacht, wenn sie im Strafverfahren anders aussagen wollten, und hätten deshalb belehrt werden müssen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Revision überhaupt darauf gestützt werden kann (dagegen BGHSt 1, 59); denn eine Belehrungspflicht besteht nur, wenn durch die Aussage die Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung entstehen würde. Gefahr ist eine naheliegende Möglichkeit eines strafbaren Verhaltens. Hier bestand nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung kein Anhaltspunkt für eine solche Gefahr; denn es war und ist nichts dafür ersichtlich, dass die früheren Aussagen der Zeugen unrichtig waren.
c) Die Rüge, ein Beweisantrag auf Augenschein sei nicht beschieden, ist unbegründet. Ausweislich der Niederschrift ist der Hauptantrag in einen Hilfsantrag umgestellt worden und brauchte dann nicht durch besonderen Beschluss erledigt zu werden. In den Gründen des Urteils ist er erörtert.
d) Hilfsweise war beantragt, den Augenschein darüber einzunehmen, dass das Gehöft ███ hinter einem erhöhten Deich liege und nicht eingesehen werden könne, dass auch kein Loch im Drahtzaun sei, durch das der Hund hätte laufen können. Dadurch sollte die Unrichtigkeit der belastenden Aussagen bewiesen werden. Die Strafkammer hat die Behauptungen als wahr unterstellt. Sie hat sich damit nicht in Widerspruch gesetzt; denn die beiden Belastungszeugen hatten nach den Urteilsgründen nur erklärt, dass der von ihnen beobachtete Hund in Richtung auf das Gehöft ███ weggelaufen und in Nähe des Eingangs zum Gehöft verschwunden sei, ohne dass sie das letzte Wegstück des Hundes hätten beobachten können. Die Revision trägt teilweise einen anderen Inhalt vor; das ist ein unzulässiger Angriff gegen die tatsächlichen Feststellungen.
e) Hilfsweise war beantragt, einen Tierpsychologen darüber zu vernehmen, dass sich Hunde üblicherweise auf große Entfernungen zu Hündinnen hingezogen fühlen. Die Strafkammer hat auch das als wahr unterstellt, ohne sich in Widerspruch mit den sonstigen Feststellungen zu setzen. Denn die Strafkammer hat aus anderen Gründen positiv festgestellt, dass der Hund, der die Küken getötet hatte, von █████ und Warnke verfolgt und von Frau █████ gesehen worden war, der Spitz von ████████ war. Dem steht nicht entgegen, dass die Hündin damals heiß war und möglicherweise andere Hunde angelockt hatte oder anlocken konnte.
f) Die Angriffe gegen die Beweiswürdigung sind unbegründet. Es sind keine Verfahrens- oder Denkgesetze verletzt. Selbst wenn die vier Küken am Abend von einem anderen Hund getötet waren, musste es am Nachmittag nicht derselbe Hund gewesen sein. Im Übrigen hat die Strafkammer nicht feststellen können, welcher Hund abends den Schaden angerichtet hatte. Die sonst gegen die Angeklagten verwerteten Beweisanzeichen, insbesondere die verschleiernden Erklärungen und Handlungen von Kathe ████████, durften gegen sie verwertet werden. Auch hier trägt die Revision teilweise einen Sachverhalt vor, der von den Feststellungen des Urteils abweicht und daher unbeachtlich ist. Unerheblich ist es, ob der Hund eine Stunde nach der Tat trocken oder nass war, da nicht festgestellt ist, dass er in den Bach gesprungen war.
Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils ergibt folgendes:
Die Strafkammer hat einwandfrei eine vorsätzliche unrichtige Aussage aller Angeklagten festgestellt. Kathe ██ und Alma ██████ haben bekundet, der Hund sei am Nachmittag nicht draußen gewesen und sie hätten ihn ständig im Auge behalten. Das war erwiesenermassen falsch und den Angeklagten bewusst. Die Angeklagte ███ hat zwar bei ihrer ersten Vernehmung erklärt, sie habe nicht bemerkt, dass der Hund am Nachmittag aus der Küche hinausgekommen sei. Diese Aussage wäre falsch gewesen, wenn die Strafkammer feststellte, die Angeklagte habe den Hund doch draußen bemerkt. Die Angeklagte hatte aber bei ihrer Aussage hinzugefügt, dass der Hund den ganzen Nachmittag in der Küche geblieben sei und nicht habe hinauskommen können, weil die Tür verschlossen gewesen sei. Damit hatte sie nicht nur ihre Beobachtung wiedergegeben, sondern die bestimmte Tatsache als ihr Wissen behauptet, der Hund sei den ganzen Nachmittag in der Küche des Hauses geblieben; diese Bekundung war nach den Feststellungen der Strafkammer unwahr. Der Vorsatz ist auch bei ihr ausreichend festgestellt.
Die Strafkammer hat zwischen der (fortgesetzten) uneidlichen Falschaussage und dem Meineid bei Kathe ██ und Emilie ████ Tatmehrheit (§ 74 StGB) angenommen. Dabei ist die neuere Rechtsprechung nicht berücksichtigt: Wenn ein Zeuge bei derselben Vernehmung seine falsche uneidliche Aussage beschwört, geht die Falschaussage im Meineid auf (BGHSt 4, 172, 214 u. 244). Diese beiden Angeklagten durften daher nur wegen Meineids verurteilt werden, da es sich offensichtlich um dieselbe Vernehmung handelte. Dieselbe Vernehmung kann auch bei Vernehmung an verschiedenen Tagen vorliegen. Diese beiden Angeklagten haben später nur ihre früheren Aussagen beschworen. Das Urteil war deshalb hinsichtlich der Angeklagten ██████ insoweit im Schuldspruch zu ändern. Bei der Angeklagten Kathe ██ wird das in der neuen Verhandlung zu beachten haben.
Bei der Angeklagten ██ ist gleichzeitig die Gesamtstrafe aufgehoben worden. Die für den Meineid festgesetzte Einzelstrafe konnte jedoch nicht bestehen bleiben, weil die Angeklagte ██████ zur Zeit der Tat noch nicht 21 Jahre alt war. Sie ist eine Heranwachsende im Sinne des neuen Jugendgerichtsgesetzes (§§ 105 ff. JGG). Das neue Jugendgerichtsgesetz ist zwar erst nach Erlass des angefochtenen Urteils in Kraft getreten, es findet jedoch Anwendung auf Verfehlungen, die vorher begangen sind (§ 116 JGG). Die Verbindung von Verfahren gegen Jugendliche mit Verfahren gegen Erwachsene ist zulässig (§§ 112, 103 StPO), so dass der Senat keinen Anlass hat, von sich aus das Verfahren gegen die Angeklagte ██ an das Jugendgericht zu verweisen.
| Dr. Moericke | Dr. Arndt | Menges | |||
| Werner | Dr. Willms |