BGH zu Aufrechterhaltung von Führerscheinmaßnahmen bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 325/19
- Datum
- 11.09.2019
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2019:110919B2STR325.19.0
Abstrakte Rechtssätze
Maßnahmen wie Entziehung der Fahrerlaubnis und Einziehung des Führerscheins, die durch ein früheres rechtskräftiges Urteil wirksam geworden sind, gelten als erledigt und bedürfen bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung keines erneuten ausdrücklichen Ausspruchs zur Aufrechterhaltung.
Die Anordnung einer Sperrfrist nach § 69a StGB ist nicht bereits mit der Rechtskraft eines früheren Urteils erledigt und kann daher einer ausdrücklichen Aufrechterhaltung im späteren Urteil bedürfen.
Bei der Prüfung von Maßregeln im Zuge nachträglicher Gesamtstrafenbildung ist zwischen bereits erledigten (wirksam gewordenen) Maßnahmen und noch nicht erledigten Regelungen zu unterscheiden.
Eine Revision gegen die Feststellungen zur Aufrechterhaltung von Maßregeln ist als unbegründet zu verwerfen, soweit die Aufrechterhaltung nicht erforderlich ist, jedoch ist die Entscheidung insoweit modifikationsfähig, dass entbehrliche Aufrechterhaltungen entfallen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Rostock, 8. April 2019, Az: 18 KLs 220/18
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 8. April 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Aufrechterhaltung der mit Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 20. Dezember 2018 angeordneten Entziehung der Fahrerlaubnis und der Einziehung des Führerscheins entfällt.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Eines Ausspruchs über die Aufrechterhaltung der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Einziehung des Führerscheins aus dem Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 20. Dezember 2018 bedurfte es nicht, weil beide Maßnahmen unmittelbar mit der Rechtskraft des Urteils wirksam wurden und damit „erledigt“ waren. Nur die noch nicht erledigte Sperrfristanordnung nach § 69a StGB war aufrechtzuerhalten (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2019 - 5 StR 151/19 mwN).
Franke Appl Zeng Grube Schmidt