Revision verworfen: Verurteilung wegen Meineids bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 32/51
- Datum
- 06.03.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtvereidigung einer Zeugin nach § 60 Ziff. 3 StPO muss im Urteil mit der für die Überprüfbarkeit erforderlichen Deutlichkeit angegeben sein; ist der Grund gemäß § 64 StPO ersichtlich, kann das Revisionsgericht auf Rechtsirrtum prüfen.
Ein Verfahrensmangel durch Nichtvereidigung führt nur dann zur Revisionsheilung, wenn die Verurteilung kausal auf der verwerteten Aussage beruht; ist die Entscheidung hierauf nicht gestützt, bleibt der Mangel ohne aufhebende Wirkung (§ 337 StPO).
Die Revision ist unzulässig, soweit sie allein die tatrichterliche Beweiswürdigung angreift; das Revisionsgericht darf diese Würdigung nur auf Verletzung von Denkgesetzen, offenkundige Widersprüche oder formelle Rechtsfehler prüfen.
§ 157 StGB findet nur Anwendung, wenn der Täter die Unwahrheit gesetzt hat, um einer gerichtlich drohenden Bestrafung für sich oder einen Angehörigen zu entgehen; ein Motiv, vorrangig zivilrechtliche Ansprüche zu fördern, schließt § 157 aus.
Bei Vorliegen des Meineids nach § 154 StGB sind die Nebenfolgen (z. B. Aberkennung bürgerlicher Ehrenrechte, dauernde Eidesunfähigkeit) nach § 161 StGB zu prüfen und können ohne Rechtsirrtum verhängt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 2. November 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Hausfrau Frieda Else Hedwig ███, geschiedene ███, geboren am ███████ 1911 in ████████, wegen Meineides,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. März 1951, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Henneka, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt ███ als Vertreter der ███████████████████,
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 2. November 1950 wird verworfen. Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagte gebar am ███████ 1947 unehelich eine Tochter. In dem von dieser beim Amtsgericht Hamburg-Bergedorf gegen den Kellner ████ anhängig gemachten Unterhaltsprozess 336/47 bekundete sie als Zeugin am 5. Februar 1948, dass sie innerhalb der Empfängniszeit vom 6. Juni 1946 bis 5. Oktober 1946 nur mit █████ Geschlechtsverkehr gehabt habe, obwohl sie in Wahrheit außer mit █████ noch mit einem gewissen ██████ geschlechtlich verkehrt hatte. Die Angeklagte beschwor vorsätzlich ihre unwahre Aussage.
Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 2. November 1950 die Angeklagte wegen Meineides zu einer Gefängnisstrafe von 9 Monaten verurteilt, ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt und ausgesprochen, dass sie dauernd unfähig sei, als Zeugin eidlich vernommen zu werden.
Mit ihrer Revision rügt die Angeklagte Verletzung von Verfahrensvorschriften und unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts.
1.) Zur Begründung der Verfahrensrüge trägt sie vor, dass das Gericht die Zeugin ██████ unter Verletzung der Vorschriften des § 60 Ziff. 3 StPO nicht vereidigt habe. Außerdem habe das Gericht durch Widersprüche und Nichtbeachtung der Denkgesetze bei der Beweiswürdigung die Bestimmung des § 261 StPO verletzt.
Nach dem Protokoll blieb die Zeugin ██████ auf Grund Gerichtsbeschlusses unvereidigt, „weil der Verdacht besteht, dass sie die Angeklagte begünstigen will“. Damit hat das Gericht zweifellos ausdrücken wollen, dass es von der Vereidigung der Zeugin gemäß der Bestimmung des § 60 Ziff. 3 StPO absieht, weil sie der Begünstigung verdächtig sei. Es ist auch in den Urteilsgründen ersichtlich gemacht, worin die Begünstigungshandlung der Zeugin gefunden wird. Es ist somit entsprechend der Vorschrift des § 64 StPO mit genügender Deutlichkeit der Grund der Nichtvereidigung derart festgestellt, dass das Revisionsgericht nachprüfen kann, ob die Vereidigung ohne Rechtsirrtum unterblieben ist (RGSt 68, 394; 70, 25).
Aus der Begründung des Beschlusses und den Urteilsgründen lässt sich ersehen, dass das Gericht den Verdacht der Begünstigung daraus schöpft, dass die Zeugin in der Hauptverhandlung frühere Angaben gegenüber anderen Zeugen bestritt und selbst abweichende Angaben machte. Die Begünstigungshandlung wird also in der Aussage der Zeugin in der Hauptverhandlung erblickt. Es kann dahin gestellt bleiben, ob in diesem Falle die Nichtvereidigung nach § 60 Ziff. 3 StPO gerechtfertigt ist, denn auf den möglichen Verfahrensmangel beruht das Urteil nicht (§ 337 StPO).
Die Aussage der ██████ wurde verwertet für die Prüfung, ob die Angeklagte außer mit █████ auch mit dem Zeugen ██████████ in der Empfängniszeit Geschlechtsverkehr gehabt und ihm einen belastenden Brief, worin sie ihn als Vater des Kindes bezeichnete, geschrieben hatte. Eine derartige Feststellung wurde aber nicht getroffen und die Verurteilung hierauf nicht gestützt, so dass die Angeklagte in diesem Punkte nicht beschwert ist. Ob die Feststellung, dass die ██████ in den Jahren 1944/45 während des Verkehrs der Angeklagten mit ███ Sittenmädchen war, auf der Bekundung der ███ beruht, ist aus dem Urteil nicht ersichtlich. Die Feststellung ist jedoch nicht Grundlage für die Würdigung der Persönlichkeit der Angeklagten und deren Triebhaftigkeit und Hemmungslosigkeit in geschlechtlicher Hinsicht. Das Gericht hat hierfür nur herangezogen die verschiedenen, durch andere Zeugenaussagen festgestellten Liebesverhältnisse der Angeklagten. Der Geschlechtsverkehr mit █████ in Gegenwart der ██████ ist nach dem Urteil erwiesen auf Grund der Aussage █████ und der Äußerungen der Angeklagten. Dass bei der Würdigung dieses Vorgangs berücksichtigt wurde, dass die Zeugin ██████ Sittenmädchen war, ist nicht ersichtlich. Auch bei der Würdigung der lesbischen Beziehungen zwischen der Angeklagten und der ██████, die von der Angeklagten selbst zugegeben sind, wurde nur die Tatsache dieser Beziehungen herangezogen, aber nicht, dass die Angeklagte solche Beziehungen gerade zu einem Sittenmädchen hatte.
Auch die Rüge der Verletzung des § 261 StPO geht fehl. Die Angriffe der Revision richten sich gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts. Die Ausführungen des Urteils sind jedoch in sich widerspruchsfrei. Sie lassen nicht ersehen, dass das Gericht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen hat. Ausführungen über den Zusammenstoß der Angeklagten mit ██████ enthält zwar das Urteil nicht. Daraus ist aber nicht zu entnehmen, dass das Gericht bei Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme den Vorfall nicht mit herangezogen hat. Das Gericht ist nicht gehalten, eine weitläufige Schilderung aller Zeugenaussagen zu geben und auch Beweistatsachen anzuführen, die es als unwesentlich für die Begründung des Urteils erachtet. Das Urteil hat in widerspruchsfreier Weise die Tatsachen dargelegt, aus denen es zur Überzeugung eines Geschlechtsverkehrs zwischen der Angeklagten und dem Zeugen ██████ und deshalb auch zur Feststellung der Unwahrheit der eidlichen Aussage der Angeklagten gekommen ist. Im Übrigen sind die Angriffe der Revision, soweit sie sich gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung wenden, unzulässig.
2.) Gegen die Annahme des Gerichts, dass sich die Angeklagte eines Meineides nach § 154 StGB schuldig gemacht hat, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Allerdings hat das Gericht es unterlassen, zu prüfen, ob die Angeklagte nicht auch einen Prozessbetrug nach § 263 StGB begangen hat (RGSt 69, 44; 77, 219). Insoweit ist sie aber nicht beschwert.
Das Urteil enthält zum Strafaussprach keine Erörterungen, ob die Möglichkeit der Anwendung der Vorschriften des § 157 StGB geprüft wurde. Es bedarf jedoch solcher Ausführungen nur, wenn die tatsächlichen Feststellungen eine Nachprüfung notwendig machen oder ein Antrag gestellt ist. Beides ist hier nicht der Fall.
In dem Urteil ist festgestellt, dass die Angeklagte den Eid geleistet hat, um ihrem Kind zu seinem Vater zu verhelfen; weiter, dass sie fest davon überzeugt war, dass nur █████ der Erzeuger sei und sie sich deshalb allen Zweifeln und Bedenken verschlossen und blindlings alles abgeschworen hat, was dem vermeintlichen Recht ihres Kindes im Wege zu stehen schien. Aus diesen Feststellungen, an die das Revisionsgericht gebunden ist, ergibt sich demnach, dass die Angeklagte nicht die unwahre Aussage beschwor, weil sie glaubte, dass bei einer wahren Aussage ihr wegen ihres früheren Verhaltens die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung drohe und sie diese Gefahr abwenden wollte; vielmehr tat sie den falschen Eid geleistet, um die von ihrem Kind erhobenen Ansprüche zu unterstützen und ihnen zum Erfolg zu verhelfen.
Damit scheidet die Anwendung des § 157 StGB aus.
Nach der durch die Verordnung vom 29. Mai 1943 (RGBl. I S. 339) geänderten Fassung des § 157 StGB genügt es nicht mehr, dass die Angabe der Wahrheit bei der durch Eid bekräftigten Aussage die Verfolgung wegen eines Verbrechens oder Vergehens nach sich ziehen kann. Es ist vielmehr erforderlich, dass der Täter die Unwahrheit gesagt hat, um von einem Angehörigen oder sich selbst die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung abzuwenden. Der Täter muss sich also eine Gefahr vorgestellt und den falschen Eid geleistet haben, um dieser Gefahr zu entgehen, wobei es gleichgültig ist, ob die Gefahr tatsächlich bestanden oder der Täter sie nur irrtümlich angenommen hat (RGSt 77, 219; DR 1944, 356).
Die Strafzumessungsgründe lassen auch sonst einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Da der § 157 StGB unanwendbar ist, sind auch die Nebenfolgen Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und Feststellung der dauernden Eidesunfähigkeit ohne Rechtsirrtum ausgesprochen worden: § 161 StGB (RGSt 77, 219; 236).
| Dr. Dotterweich | Henneka | Dr. Sauer | |||
| Dr. Kirchner | Werner |