BGH: Wegfall Kontrollratsgesetz Nr. 10; Landfriedensbruch und „öffentliche“ Aufforderung (§§ 110, 111 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 32/50
- Datum
- 11.01.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Entfällt die Ermächtigung deutscher Gerichte zur Anwendung des Kontrollratsgesetzes Nr. 10, scheiden Schuldsprüche wegen „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ nach diesem Gesetz aus.
Eine Körperverletzung im Amt (§ 340 StGB) liegt vor, wenn ein als Beamter handelnder Täter die Grenzen seiner Befugnisse bei einer Festnahme bewusst überschreitet; die Berufung auf Widerstandsbrechung rechtfertigt keine brutalen Misshandlungen, wenn mildere Mittel ersichtlich möglich sind.
Rädelsführer im Sinne des § 125 Abs. 2 StGB ist auch, wer eine gewalttätige Zusammenrottung durch organisatorische Leitung oder durch die maßgebliche Förderung des Geschehens (etwa durch Anwesenheit und Unterlassen des Abbruchs trotz rechtlicher Möglichkeit und Pflicht) prägt.
Die „Öffentlichkeit“ einer Aufforderung i.S.d. §§ 110, 111 StGB setzt voraus, dass die Äußerung tatsächlich für einen unbestimmten, nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis wahrnehmbar ist; die bloße Möglichkeit weiterer Teilnahme genügt nicht.
Wird bei mehreren vor dem Stichtag begangenen Taten Straffreiheit nach dem Straffreiheitsgesetz geprüft, ist für die Durchführbarkeit des Verfahrens auf die Höhe der verwirkten Gesamtstrafe abzustellen (§ 4 StraffreiheitsG).
Vorinstanzen
██████████████ ██ Schwurgericht ████, 30. November 1949
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Landmann Wilhelm █ █████ in ███, geboren am ██ ████ in ███,
2.) den Expedienten Hans KC in ██, Straße ███ geboren am 31.10.1910 in ██,
3.) ███ ███████████ Herb, geboren am ██,
wegen schweren Landfriedensbruchs u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Januar 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Kirchner, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende ████████,
Erster Staatsanwalt als Vertreter der ███████████████████,
Tenor
1.) Die Revisionen der Angeklagten ██ und ██ werden verworfen, soweit sie das Urteil des ██████████████ ██ Schwurgerichts ████ vom 30. November 1949 betreffen, und zwar a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass die Verurteilung wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit wegfällt, b) im Strafausspruch aufgehoben.
Im Übrigen werden die Revisionen dieser Angeklagten verworfen.
2.) Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten ██████████ wird das Urteil, soweit es diesen ███████████ betrifft, in vollem Umfang mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht (Strafkammer) zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte KnC ist wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt – Fall JaC – sowie wegen eines weiteren Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit schwerem Landfriedensbruch – Fall Dic, Wehe – zu der Gesamtstrafe von zwei Jahren zwei Monaten Gefängnis, der Angeklagte ██ wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit schwerem Landfriedensbruch zu zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis und der Angeklagte DL wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit zu neun Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Angeklagten rügen Verletzung des sachlichen Rechts, der Angeklagte Kn ferner die Nichtanwendung des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 im Falle JaC, der Angeklagte KD auch Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO.
Gegen die Verurteilung des Angeklagten ████████ hat auch die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, da das Schwurgericht diesen Angeklagten nicht auch wegen eines mit dem Verbrechen gegen die Menschlichkeit tateinheitlich zusammentreffenden Verbrechens der Aufforderung zum schweren Landfriedensbruch verurteilt habe, obwohl in den Urteilsgründen alle Tatbestandsmerkmale des § 111 StGB festgestellt seien.
I.
Soweit der Angeklagte zweier Verbrechen gegen die Menschlichkeit für schuldig befunden ist, entfällt die Verurteilung. Die Ermächtigung der deutschen Gerichte zur Anwendung des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 in der britischen Zone durch die Verordnung Nr. 234 des Brit. Hohen Kommissars vom 31. August 1951 (ABL ABK S. 1138) mit Wirkung vom 1. September 1951 ist aufgehoben worden.
Das hiernach jetzt allein anzuwendende Deutsche Strafgesetz ist vom Schwurgericht nicht verletzt worden.
a) Die Verurteilung wegen eines Vergehens der Körperverletzung im Amt (§ 340 Abs. 1 StGB) im Falle JaC lässt einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte in der Nacht vom 4. auf 5. April 1933 als ein zum Hilfspolizisten bestellter Angehöriger der SA zusammen mit einem weiteren SA-Mann, dem Sturmbannführer JC, den Fischer Matthias JaC, der als Gegner der NSDAP bekannt war, in sog. Schutzhaft zu nehmen. Nach der Festnahme war es JaC gelungen, zu fliehen. Er fiel jedoch auf seinem Fluchtweg in eine Jauchegrube, wo er entdeckt wurde. Als sich JaC an der Haustür eines in unmittelbarer Nähe gelegenen Hauses festhielt und um Hilfe rief, schlug der Angeklagte auf ihn brutal und in Wut ein, versetzte ihm mehrere Kinnhaken und Schläge auf den Kopf, so dass JaC blutete und zu Boden fiel. Als █████████ sich in der Folge abermals an der Tür ██████████ festhielt, ließ ihm der Angeklagte die Hunde blutig, bis ███████ losließ und mitging. Die Revision ist der Ansicht, der Angeklagte habe sich zu diesem Vorgehen für berechtigt halten dürfen, da er auf andere Weise den Widerstand des ████████ nicht habe brechen können. Höchstens liege eine fahrlässige Körperverletzung vor, die, weil nicht unter die Verordnung vom 25. Mai 1947 fallend, verjährt sei. Diese Ausführungen gehen fehl. Den vereinten Kräften des Angeklagten und seines Kameraden wäre es augenscheinlich möglich gewesen, den Widerstand des JaC zu brechen, ohne ihn zu Boden und ihm die Hände blutig zu schlagen. Die schwere Misshandlung des ██████ war daher durch die Befugnisse, die dem Angeklagten als ███████████████ zustanden, keinesfalls gedeckt. Der Angeklagte hat die Grenzen seiner Befugnisse auch vorsätzlich überschritten. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts hat der Angeklagte an JaC seine Wut und Erregung über die Flucht mit Worten und durch die Tat brutal ausgelassen und wie jeder vernünftige Mensch gewusst, dass er in dieser Weise seiner Wut gegenüber einem Festgenommenen nicht freien Lauf lassen durfte. Hiernach ist der Angeklagte, der als Hilfspolizist Beamter im Sinne des § 359 StGB war, mit Recht wegen Körperverletzung im Amt verurteilt worden.
Unter das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 (BGBl. S. 37) fällt die Tat nicht. Nach § 4 Abs. 1 und 4 des Gesetzes kommt es, wenn mehrere Straftaten vor dem Stichtag des Gesetzes begangen sind, auf die Höhe der verwirkten Gesamtstrafe an. Nur wenn die Gesamtstrafe sechs Monate Gefängnis nicht übersteigt, ist das Verfahren nicht durchzuführen.
b) Der Angeklagte ist mit Recht auch wegen eines Verbrechens des schweren Landfriedensbruchs (§ 125 Abs. 2 StGB) im Fall Dic, ███ und Dr. PeC verurteilt worden.
Die Revision greift die Verurteilung nur insoweit an, als das Schwurgericht den Angeklagten als Rädelsführer auch bei den Ausschreitungen vor den Häusern Au und Dr. PeC angesehen hat; hierdurch könne die Strafzumessung zu Ungunsten des Angeklagten beeinflusst sein. Der Einwand ist nicht begründet. Der Angeklagte, SA-Sturmführer und alter Kämpfer, war Standortältester der Husumer SA. Ihm unterstanden die drei Stürme 31, 32, 33/84, deren Angehörige auf Anordnung des Angeklagten den ██████████ der Teilnehmer an der Aktion stellten. Vor dem Hause █████████ hat der Angeklagte das Rufen im Sprechchor organisiert und den Vorsprecher gemacht. Dass er diese Tätigkeit vor dem Hause █████ nicht mehr entfaltete, schließt nicht aus, dass er auch hier eine führende Rolle spielte. Er ist nach den Urteilsfeststellungen bei den Ausschreitungen vor dem Hause Au zugegen gewesen und auch in die Wohnung eingedrungen. Mag er auch nicht unmittelbar befehlend in das Geschehen eingegriffen haben, so hielt er doch bereits durch seine Anwesenheit am Schauplatz der Vorfälle seine zu gewalttätigem Vorgehen zusammengerotteten SA-Leute, die seiner Befehle gewärtig waren, zusammen und förderte so, weil ihm „das Ergebnis durchaus recht“ war, auch diese Aktion maßgeblich. Damit ist der Begriff des Rädelsführers im Sinne des § 125 Abs. 2 StGB erfüllt (vgl. OLG Frankfurt/M. HESt Bd. 1, S. 32). Vor dem Hause Dr. PeC ist der Angeklagte erst zusammen mit dem Bürgermeister und Kreisleiter HC eingetroffen, der dem Tumult durch die Inschutzhaftnahme des Dr. PeC ein Ende machte. Die leitende Rolle, die der Angeklagte hier spielte, bestand darin, dass er die „Demonstration“ der SA nicht bei seinem Eintreffen abblies. Die Zurückziehung der SA stand nach den Urteilsfeststellungen in seiner Macht. Er war hierzu auch als Standortältester der Husumer SA sowie vor allem deshalb rechtlich verpflichtet, weil er durch sein vorausgegangenes Tun die Gefahr dafür geschaffen hatte, dass die Menge nach der „Demonstration“ vor den Häusern Dic und Au zu Dr. PeC weiterzog.
II.
Zur Revision des Angeklagten KD.
1.) Die Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO erblickt die Revision darin, dass der Angeklagte KD und sein Verteidiger bei der Besichtigung des Tatorts der von dem Mitangeklagten KnC gegen JaC am 7. April 1933 verübten Körperverletzung nicht zugegen waren. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat das Schwurgericht am 23. November 1949 beschlossen, wegen des Vorfalls vom 7. April 1933 einen Augenschein an Ort und Stelle am folgenden Tag um 8.15 Uhr einzunehmen, und angeordnet, dass hiezu von den Angeklagten und den Verteidigern nur der Angeklagte KnC mit seinem Verteidiger zu erscheinen habe; die übrigen Angeklagten wurden auf 9.15 Uhr bestellt. Nach der Einnahme des Augenscheins am 24. November wurde die Verhandlung an der Gerichtsstelle fortgesetzt, wo die übrigen Angeklagten und Verteidiger wie am Vortag anwesend waren. Die Rüge kann keinen Erfolg haben.
Die §§ 230 Abs. 1 StPO, 338 Nr. 5 StPO wären verletzt, wenn die Augenscheinseinnahme ein Teil der gegen den Beschwerdeführer durchgeführten Hauptverhandlung gewesen wäre. Dies war nicht der Fall. Indem das Schwurgericht anordnete, dass zu der Ortsbesichtigung nur der Angeklagte KnC mit Verteidiger zu erscheinen habe, und die übrigen Angeklagten eine Stunde später zur Gerichtsstelle bestellte, hat es das gegen den Angeklagten KD wegen des Vorfalls vom 7. April 1933 anhängige Verfahren über die Dauer der Einnahme des Augenscheins von dem Verfahren gegen die übrigen Angeklagten abgetrennt. Eine solche zeitweise Trennung der Verfahren, die nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 70, 65 ff.; 69, 360; 69, 18, 20 ff.) zulässig ist, war von dem Gericht offensichtlich gewollt und für die Beteiligten deutlich erkennbar. Diese haben die Abtrennung und die in der Fortsetzung der Verhandlung an der Gerichtsstelle liegende Wiederverbindung der getrennten Verfahren stillschweigend gebilligt. Ob die Abtrennung durch einen förmlichen Beschluss auszusprechen war (vgl. RGSt 10, 70; 52, 8, 138), kann dahingestellt bleiben. Denn keinesfalls ist der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gegeben. Dass aber das Urteil auf einem Verstoß gegen die für die Abtrennung und Wiederverbindung der Strafsachen geltenden Regeln beruhen kann, ist ausgeschlossen. Ebenso wenig kann nach Lage der Sache in Frage kommen, dass das Schwurgericht unter Verletzung des § 261 StPO seine Überzeugung von der Schuld des Beschwerdeführers auf die Ergebnisse der Ortsbesichtigung gestützt hat.
2.) Die Verurteilung des Angeklagten KD wegen eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit entfällt aus denselben Gründen wie bei dem Angeklagten Kn (oben I. 1.).
Ohne Rechtsirrtum hat das Schwurgericht bei der Anwendung des § 125 StGB angenommen, dass die Ausschreitungen in der Tatnacht von einer Menschenmenge, die sich öffentlich zusammengerottet hatte, verübt worden sind. Nach den Urteilsfeststellungen haben sich an den Vorfällen nicht nur die Angehörigen der hiezu befohlenen Husumer SA, sondern auch eine unbestimmte Anzahl anderer Gleichgesinnter beteiligt. Danach lag eine öffentliche Zusammenrottung einer Menschenmenge im Sinne des § 125 Abs. 1 StGB unzweifelhaft vor (vgl. OGHSt Bd. 1, 198, 202). Die „Demonstranten“ haben nicht, wie die Revision vorbringt, „in Übereinstimmung mit Regierung und Gesetzgeber“ gehandelt. Wegen der Vorfälle schwebte sogar ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Flensburg, das dann am 27. September 1934 auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 7. August 1934 eingestellt wurde.
Der Zusammengerotteten, mit vereinten Kräften gegen Personen und Sachen Gewalttätigkeiten verübenden Menschenmenge hat sich der Angeklagte angeschlossen und mit dem Bewusstsein, dass es seitens der Menge zu weiteren Gewalttätigkeiten kommen werde oder könne, einen Teil von ihr gebildet. Der Angeklagte ist nicht bloß der geistige Leiter der Aktion gewesen, sondern überzeugte sich von dem Ablauf der Geschehnisse vor den Häusern Au, Dr. ████████ Ort und Stelle. Er führte insbesondere die Inschutzhaftnahme der „verhassten Freimaurer“ in ihren Wohnungen mit durch, während auf der Straße die von ihm aufgeputschte Menge „demonstrierte“.
Die Behauptung der Revision, der Angeklagte sei, als er gesehen habe, dass die von ihm geplante „überliche Kundgebung“ entgleiste und Gewalttätigkeiten begangen wurden, zur Polizei gegangen, um Hilfe zu holen und die Ordnung wiederherzustellen, steht im Widerspruch zu den Feststellungen des Schwurgerichts. Danach kam es dem Angeklagten gerade darauf an, über eine „Demonstration“ die Inschutzhaftnahme der Freimaurer, insbesondere des Bankrevisors Dic, zu erreichen. Die scheinbar zur „Wiederherstellung der Ordnung“ durchgeführten Inschutzhaftnahmen stellten also in Wirklichkeit die Vollendung des █████ und Dr. PeC vom Angeklagten angetanen Unrechts dar.
Der Angeklagte ist ferner mit Recht als Rädelsführer im Sinne des § 125 Abs. 2 StGB verurteilt worden.
III.
Zur Revision der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten
1.) Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt an sich zutreffend die Verletzung des § 260 StPO, weil der Angeklagte im Urteilsspruch nur wegen eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit verurteilt ist, während in den Urteilsgründen ausgeführt wird, dass er sich auch der Aufforderung zum schweren Landfriedensbruch (§ 111 StGB) schuldig gemacht hat.
Dagegen kann der Auffassung der Staatsanwaltschaft, das Schwurgericht habe alle Tatbestandsmerkmale des § 111 StGB zutreffend festgestellt, nicht beigetreten werden.
Zwar ist die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte KD habe in der Rede, die er als Ortsgruppenleiter der NSDAP am 11. Mai 1934 in einer außerordentlichen Ortsgruppenpflichtversammlung hielt, zum Landfriedensbruch aufgerufen, rechtlich nicht zu beanstanden. Was die Aufforderung des Angeklagten an die Versammlungsteilnehmer, „in Zukunft mit den Nörglern auf der Stelle abzurechnen“, sowie die weiteren mehr oder weniger offen zu gewalttätigem Vorgehen gegen Andersdenkende aufrufenden Sätze der Rede bedeuteten, hatte der Tatrichter durch Auslegung zu ermitteln. Auch die Annahme des Schwurgerichts, die Aufforderung habe „die Ausschreitungen vom 19./20. Juni 1934 zur Folge gehabt“, ist frei von Rechtsirrtum. Dadurch, dass zwischen der Rede und den Ausschreitungen Wochen lagen und dass der Mitangeklagte KD den Entschluss, die SA „demonstrieren“ zu lassen, erst am 19. Juni 1934 nach Kenntnis von der Rückkehr des Bankrevisors █████ aus seinem Zwangsurlaub gefasst hat, ist der ursächliche Zusammenhang nicht notwendig abgebrochen worden. Es genügt, dass ein unter § 125 StGB fallender Teilnehmer an den Ausschreitungen zur Teilnahme deshalb mitveranlasst wurde, weil die Rede des Angeklagten in ihm die Überzeugung hervorrief oder doch verstärkte, dass die Partei hinter der Aktion stehe und die Teilnehmer decke. Dies war aber nach den Urteilsfeststellungen bei der Masse der Teilnehmer der Fall.
Dagegen ist den bisherigen Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen, dass der Angeklagte öffentlich vor einer Menschenmenge zum Landfriedensbruch aufgefordert hat. Die Öffentlichkeit der Aufforderung erblickt das Schwurgericht darin, dass „nach den Umständen die Möglichkeit der Beteiligung einer unbestimmten Anzahl Gleichgesinnter gegeben war“. Damit ist der Begriff der Öffentlichkeit im Sinne der §§ 110, 111 StGB verkannt. Die vom Schwurgericht für seine Rechtsauslegung angeführten Entscheidungen des ehemaligen Obersten Gerichtshofs für die britische Zone OGHSt Bd. 1, 198, 202 und 249, 252 sind zu § 125 StGB ergangen. Unter „öffentlich“ im Sinne des § 110 StGB ist aber nicht dasselbe zu verstehen, was darunter in § 125 StGB verstanden wird. Vielmehr ist nach feststehender und unbestrittener Rechtsprechung des Reichsgerichts, an der festzuhalten ist, die Aufforderung dann öffentlich, wenn sie so geschieht, dass sie von unbestimmt welchen und wievielen Menschen wahrgenommen werden kann; wenn sie also für einen größeren, durch persönliche Beziehungen nicht zusammenhängenden Personenkreis wahrnehmbar ist (RG 65, 112). Die bloße Möglichkeit, dass nach den Umständen an der Ortsgruppenpflichtversammlung auch eine unbestimmte Anzahl anderer Gleichgesinnter teilnehmen konnte, begründet daher die Öffentlichkeit nicht. Die auf der Art der Äußerung beruhende Wahrnehmbarkeit für unbestimmt welche und wieviele Personen muss Wirklichkeit sein (RG Bd. 65 a. a. O.).
Der Rechtsfehler, der dem Schwurgericht bei der Auslegung des Begriffs der Öffentlichkeit im Sinne des § 110 StGB unterlaufen ist, nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils in Richtung gegen den Angeklagten KD. Der Oberbundesanwalt hat unter Hinweis auf RGSt Bd. 40, 262 ff. beantragt, den Angeklagten der Aufforderung zum schweren Landfriedensbruch schuldig zu sprechen und das Urteil nur im Strafausspruch aufzuheben.
Hinsichtlich der Angeklagten Kn und KC war das Urteil im Schuldspruch wie geschehen abzuändern und, da die Anwendung des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 möglicherweise das Strafmaß beeinflusst hat, zwecks anderweiter Strafzumessung unter Beachtung des § 358 Abs. 2 StPO im Strafausspruch aufzuheben. Im Übrigen waren die Revisionen dieser Angeklagten zu verwerfen.
Die Zurückverweisung an das Landgericht (Strafkammer) beruht auf § 354 Abs. 3 StPO.
Für die neue Hauptverhandlung gegen den Angeklagten KD wird auf folgendes hingewiesen: Auch für den Begriff der Menschenmenge im Sinne des § 110 StGB (vgl. OGHSt. Bd. 1, 244) kommt es darauf an, wieviele Personen tatsächlich an der Versammlung teilgenommen haben. Das Landgericht wird daher die ungefähre Anzahl der Versammlungsteilnehmer ermitteln und angeben müssen. Sollte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Aufforderung zum Landfriedensbruch nicht als öffentlich vor einer Menschenmenge ergangen angesehen werden können (vgl. über die Anwendung des § 110 StGB auf Äußerungen in Vereinsversammlungen auch Rost in Bd. 44, 132 ff.), so wird zu prüfen sein, ob der Angeklagte durch seine Rede einzelne Versammlungsteilnehmer zur Teilnahme an den Ausschreitungen vorsätzlich bestimmt oder ihren Entschluss, mitzumachen, bewusst gestärkt und sich dadurch der Anstiftung oder der Beihilfe zum (schweren) Landfriedensbruch schuldig gemacht hat. Dass der Angeklagte damals von dem Zeitpunkt und den näheren Einzelheiten des gewalttätigen Vorgehens gegen die Freimaurer, zu dem er seine Zuhörer aufrief, keine Vorstellung hatte, schließt seine Teilnahme als Anstifter oder Gehilfe nicht notwendig aus (vgl. RGSt Bd. 67, 343 ff.).
| Justizangestellter | Dr. Kirchner | Dr. Ludwig | |||
| Dr. Dotterweich | Dr. Moericke | Sauer |