Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung der Gesamtstrafe wegen Doppelverwertung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 324/98
- Datum
- 26.08.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung darf der Richter den in der Strafdrohung einer gesetzlichen Vorschrift zum Ausdruck kommenden Unrechtsgehalt nicht nochmals strafschärfend berücksichtigen (Doppelverwertungsverbot nach § 46 Abs. 3 StGB).
Ist bei der Festsetzung der Gesamtstrafe ein Rechtsfehler feststellbar, der auf unzulässiger Berücksichtigung strafschärfender Erwägungen beruht, ist der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Bemessung zurückzuverweisen.
Die Revision kann insoweit erfolgreich sein, wenn substanziierte Rechtsrügen ergeben, dass das Urteil bei der Strafzumessung mit unzulässigen Erwägungen gearbeitet hat; unbegründete Teile der Revision sind zu verwerfen.
Zur Wahrung des fairen Verfahrens ist gegebenenfalls an eine andere, neu zu bestimmende Strafkammer zurückzuverweisen, damit die Gesamtstrafe ohne den beanstandeten Rechtsfehler neu zu bemessen ist.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 324/98 vom 26. August 1998 in der Strafsache gegen wegen Verstoßes gegen das Ausländergesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. August 1998 gemäß **§ 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom [REDACTED] April 1998 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten im zweiten Rechtszug wegen Beihilfe zum Verstoß gegen § 92 Abs. 1 Nr. 7 Ausländergesetz a.F. in 19 Fällen (davon waren in 14 Fällen rechtskräftige Einzelstrafen von je sechs Monaten festgesetzt, in fünf Fällen hat die Strafkammer Einzelstrafen von je fünf Monaten neu bemessen) und wegen Einschleusens von Ausländern in 20 Fällen (rechtskräftige Einzelstrafen je ein Jahr sechs Monate) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision.
Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme zur Bemessung der Gesamtstrafe ausgeführt:
> *„Die von der Kammer gefundene Formulierung, auffällig seien > ‘die gravierenden Verstöße gegen die Rechtsordnung, > wie sich bereits aus der Strafdrohung des § 92a Ausländergesetz n.F. ergibt’, > lässt besorgen, dass das Landgericht zum Nachteil des Angeklagten > den sich aus der Strafdrohung der genannten Vorschrift ergebenden > Unrechtsgehalt entsprechender Taten strafschärfend berücksichtigt hat. > Dies verstieße jedoch gegen § 46 Abs. 3 StGB. Das in dieser Vorschrift > niedergelegte Doppelverwertungsverbot lässt eine Schärfung der Strafe > allein aus den vom Gesetzgeber bei Festlegung des Strafrahmens angestellten > Erwägungen allgemeiner Art nicht zu (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 1982 – 2 StR 85/82; > Beschluss vom 12. März 1982 – 2 StR 103/82). > Der generelle Unrechtsgehalt von § 92a Ausländergesetz n.F. unterfallenden > Taten durfte deshalb im Rahmen der Strafzumessung nicht zum Nachteil des Angeklagten verwendet werden.“*
Dem schließt sich der Senat an.
Der auch im Hinblick auf die spezialpräventiven Erwägungen nicht unbedenkliche Gesamtstrafenausspruch – die Kammer hat die Notwendigkeit einer erheblichen Gesamtfreiheitsstrafe auch mit dem geringen Unrechtsbewusstsein des Angeklagten begründet, es andererseits aber für möglich gehalten, dass sein „nicht sehr stark“ ausgeprägtes Unrechtsbewusstsein auch darauf beruht, dass selbst Rechtsanwälte auf Umgehungspraktiken zur Erlangung der Aufenthaltsgenehmigung hinweisen – kann danach keinen Bestand haben.
RiBGH Detter ist in Theune Maatz Urlaub und deswegen an der Unterschrift gehindert.
| Theune | Otten | ||
| Rothfuß |