Revision und Wiedereinsetzung wegen Fristversäumnis verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 324/94
- Datum
- 10.08.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist unzulässig, wenn die gesetzliche Frist des § 341 Abs. 1 StPO versäumt wird und keine rechtzeitige Rechtsmittelerklärung eingeht.
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 45 StPO erfordert die glaubhafte Darlegung der Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Partei ohne eigenes Verschulden an der Einlegung des Rechtsmittels gehindert war.
Die Behauptung, der Rechtsanwalt habe erklärt, eine Revision komme nicht in Betracht, entbindet den Angeklagten nicht grundsätzlich von seiner Pflicht, sich ggf. selbst um die Einlegung zu kümmern, insbesondere wenn diese Behauptung nicht bestätigt wird.
Wird die Revision als unzulässig verworfen, kann das Gericht dem Beschwerdeführer die Kosten der Revision und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin auferlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 2. September 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 324/94 Ronn
vom 10. August 1994 in der Strafsache gegen ███ aus BC, geboren am ███ Werner Karl 1949 in KC, zur Zeit in Haft, wegen Freiheitsberaubung u. a.
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 2. September 1993 und der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das genannte Urteil zu bewilligen, werden als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Revision und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
1. Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte die gesetzliche Wochenfrist für ihre Einlegung versäumt hat.
Das Urteil des Landgerichts Bonn wurde am 2. September 1993 in Anwesenheit des Angeklagten verkündet. Die Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO endete daher mit dem 9. September 1993. Innerhalb dieser Frist ist eine Rechtsmittelerklärung des Angeklagten oder seines Pflichtverteidigers Rechtsanwalt ███ nicht eingegangen. Die am 4. und 16. November 1993 eingegangenen Schriftsätze des Angeklagten und seines bisherigen Wahlverteidigers sind somit verspätet.
2. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist ist unzulässig, weil er nicht den Anforderungen des § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO entspricht. Der Angeklagte hat die Tatsachen, aus denen er herleiten will, dass er ohne sein Verschulden gehindert gewesen sei, die Revision rechtzeitig einzulegen, nicht glaubhaft gemacht. In seiner eigenen Erklärung vom 15. November 1993 (vgl. hierzu BGHR StPO § 45 Abs. 2 Glaubhaftmachung 1; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 41. Aufl. § 45 Rdn. 9 jeweils m. w. N.) führt der Angeklagte aus, Rechtsanwalt Stange habe auf seine Bitte, Rechtsmittel einzulegen, geäußert, „dass mit ihm eine Revision nicht in Betracht komme.“ Unter diesen Umständen hätte sich der Angeklagte selbst um die Einlegung der Revision kümmern müssen. Im Übrigen hat Rechtsanwalt Stange die Behauptung des Angeklagten, er habe ihn noch im Gerichtssaal gebeten, Revision einzulegen, nicht bestätigt.
3. Die Bestellung von Rechtsanwalt Dr. ████ zum Verteidiger kommt nicht in Betracht. Für eine Zurücknahme der Bestellung von Rechtsanwalt [REDACTED] besteht kein Anlass.
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