Treffer
BGH Beschluss

Revision: Verurteilung wegen Mitangeklagtenangaben aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 324/90
Datum
27.07.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen seine Verurteilung wegen mehrfachen Diebstahls, die das Landgericht überwiegend auf Aussagen eines Mitangeklagten stützte. Der BGH beanstandet die Beweiswürdigung, weil das Landgericht frühere falsche Belastungen, mögliche Motive und Einflussfaktoren (z. B. polizeilicher Druck, Eigennutz) nicht ausreichend untersucht hat. Mangels tragfähiger Erörterung der Glaubhaftigkeit des Mitangeklagten hob der Senat das Urteil insoweit auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung darf nicht erfolgen, wenn Umstände vorliegen, die vernünftige Zweifel an der in hohem Maße wahrscheinlichen Übereinstimmung von Zeugenaussage und dem tatsächlichen Geschehen begründen.

2

Erweist sich, dass ein Zeuge den Angeklagten jedenfalls teilweise zu Unrecht belastet hat, ist dies grundsätzlich ein gewichtiges Indiz gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen.

3

Bei der Würdigung der Aussage eines Mitangeklagten sind die Modalitäten früherer Falschaussagen, deren Umfang, die möglichen Motive (insbesondere Eigennutz) sowie die Umstände einer Berichtigung eingehend zu prüfen.

4

Reicht die Begründung der Beweiswürdigung nicht aus, um erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit eines zentralen Belastungszeugen auszuräumen, rechtfertigt dies die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 324/90 BESCHLUSS vom 27. Juli 1990

in der Strafsache gegen ██ aus ████, geboren am ███ 1953 in [REDACTED], zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 1990 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu 2. neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in sechs Fällen und wegen versuchten Diebstahls in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.

Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

Das Landgericht stützt die Verurteilung in zehn Fällen allein und in einem Falle überwiegend auf die Angaben des Mitangeklagten P. Dieser hatte – wie er in der Hauptverhandlung einräumte – den Angeklagten im Ermittlungsverfahren in mehreren weiteren Fällen zu Unrecht belastet, in denen er die Taten in Wahrheit allein begangen hatte. Die Strafkammer hält die Angaben, die der Mitangeklagte P. in der Hauptverhandlung machte, dennoch für glaubhaft, weil P. kein Motiv (mehr) für eine Falschaussage zu Lasten des Angeklagten habe. Eine Tendenz zu übermäßiger Belastung sei nicht festzustellen. Entlastungszeugen hält das Landgericht hingegen für unglaubwürdig.

Die Beweiswürdigung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand:

Die Entscheidung über Freispruch oder Verurteilung des Angeklagten hängt hier davon ab, ob die Angaben des Mitangeklagten glaubhaft sind. Der Senat hat wiederholt entschieden, dass ein Angeklagter nicht verurteilt werden darf, wenn Umstände vorliegen oder (als nicht widerlegbar) zu seinen Gunsten angenommen werden müssen, die aus rationalen Gründen nicht den Schluss gestatten, dass die Übereinstimmung von Zeugenaussage und dem tatsächlichen Geschehen in einem hohen Maße wahrscheinlich ist. Gründe, die zu vernünftigen Zweifeln Anlass geben, stehen einer Verurteilung entgegen. Der „vernünftige Zweifel“ hat seine Grundlage in rationaler Argumentation, welche die Indizien, die zugunsten des Angeklagten sprechen, vollständig und in ihren sachverhaltsbedeutsamen Aspekten erfasst (vgl. BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 7; Beweiswürdigung 1; BGHR StGB § 177 Beweiswürdigung 5; BGH, Urt. v. 4. April 1990 – 2 StR 466/89; Beschl. v. 6. April 1990 – 2 StR 627/89 und vom 18. April 1990 – 2 StR 99/90).

Erweist sich, dass ein Zeuge, auf dessen Aussage die Verurteilung eines Angeklagten gestützt werden soll, den Angeklagten jedenfalls teilweise zu Unrecht belastet hat, dann ist das in der Regel zunächst ein gewichtiges Indiz gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen (vgl. auch BGH, Urt. v. 4. April 1990 – 2 StR 466/89). Das gilt in verstärktem Maße für die Aussage eines Mitangeklagten, der bei einer Falschaussage nicht mit einer Sanktion nach §§ 153, 154 StGB zu rechnen hat. Bedeutsam sind in diesem Zusammenhang die Modalitäten beim Zustandekommen der falschen Aussage und der Umfang der bisherigen Falschbelastung, die erwiesenen oder zugunsten des Angeklagten anzunehmenden Gründe des Zeugen (Mitangeklagten) hierfür, insbesondere die Frage, ob die Falschbelastung vorsätzlich oder nur fahrlässig geschah, sowie die Umstände, unter denen eine Berichtigung der Aussage erfolgte (vgl. auch BGH, Beschl. v. 18. April 1990 – 2 StR 99/90; Urt. v. 4. April 1990 – 2 StR 466/89).

Mit diesen Fragen setzt sich das Landgericht nicht ausreichend auseinander. Es verlässt sich auf die Erklärung des Mitangeklagten, der angegeben hatte, er sei damals auf den Angeklagten zornig gewesen. Der Angeklagte hat hingegen den Verdacht geäußert, der Mitangeklagte belaste ihn zu Unrecht, weil er von der Polizei „unter Druck gesetzt wurde“.

Der Mitangeklagte hat dazu angegeben, der ermittelnde Polizeibeamte habe ihn in der Haft aufgesucht und zu erkennen gegeben, dass sich (der Wahrheit entsprechende) belastende Aussagen gegen den Angeklagten günstig auf seine Strafe auswirken könnten. Sein Aussageverhalten sei hierdurch aber nicht beeinflusst worden. Auch hier folgt das Landgericht allein den Angaben des Mitangeklagten, obwohl dieser im Ermittlungsverfahren den Angeklagten in nicht unerheblichem Umfang zu Unrecht belastet hatte. Die nicht fernliegende Möglichkeit, dass der Mitangeklagte in größerem Umfang die Unwahrheit sagte, als er dies in der Hauptverhandlung zugegeben hat, und dass er – auf seinen eigenen Vorteil bedacht – frühere Falschangaben aus Angst vor Nachteilen in der Hauptverhandlung aufrechterhielt, hat das Landgericht nach den bisherigen Feststellungen nicht mit hinreichender Begründung ausgeschlossen.

Nach allem ist die Verurteilung des Angeklagten ████ aufzuheben.

GollwitzerMaierDetter
TheuneSchäfer
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