Revision wegen unzureichender Feststellungen zur inneren Tatseite beim Totschlag
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 324/74
- Datum
- 24.07.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Urteil in einem Tötungsdelikt setzt ausdrückliche Feststellungen zur inneren Tatseite (Vorsatz) voraus; fehlen diese, ist das Urteil aufzuheben und zurückzuverweisen.
Wenn aus den konkreten Tatumständen die Möglichkeit eines bedingten Tötungsvorsatzes naheliegt, darf das Gericht diese Frage nicht ohne weitere Prüfung außer Betracht lassen.
Fehlt der Nachweis, dass die zum Todeserfolg führenden Verletzungen durch den Angeklagten verursacht wurden, scheidet eine Verurteilung wegen vollendeten Totschlags aus; statt dessen bleibt die Möglichkeit strafbarer Versuchsformen zu prüfen.
Bei übereinstimmenden Sachverständigenaussagen, die eine bestimmte Erklärung (z. B. Selbstverletzung) ausschließen, muss das Gericht diese Erwägungen substantiiert aufgreifen und nicht durch nicht einschlägige Mutmaßungen gegenläufig entkräften.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Bremen, 5. November 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 324/74
in der Strafsache gegen den ███████████████████████ Alfred ███ aus A, dort geboren am ████ █████, wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Juli 1974, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Kirchhof, Baumgarten, Dr. Meyer als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Bremen vom 5. November 1973 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Gründe
Die Ehefrau des Angeklagten starb in der Nacht vom 15. auf den 16. Mai 1972 in der Zeit zwischen 19.30 und 2.00 Uhr, nachdem der Angeklagte sie schwer misshandelt hatte. Das Schwurgericht hat den Angeklagten, der des Totschlags beschuldigt war, wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft.
I. Das Rechtsmittel muss mit der allgemeinen Sachrüge schon deshalb durchgreifen, weil die Urteilsgründe keine Feststellungen zur inneren Tatseite enthalten. Wenn das Schwurgericht es nicht für erwiesen ansah, dass die zum Tode der Frau K_____) führenden Verletzungen durch Tätlichkeiten des Angeklagten verursacht waren, so konnte damit von vornherein nur eine Verurteilung wegen vollendeten Totschlags ausscheiden. Die Möglichkeit eines versuchten Totschlags blieb bestehen. Angesichts der schweren Misshandlungen, denen der Angeklagte seine schon infolge ihrer Volltrunkenheit erheblich gefährdete Frau aussetzte, durfte die Frage, ob er dabei nicht mit mindestens bedingtem Tötungsvorsatz handelte, nicht ohne weiteres außer Betracht bleiben. Allein dieser sachliche Mangel zwingt bereits zur Aufhebung und Zurückverweisung.
II. Hiernach braucht auf die Unstimmigkeiten der Beweiswürdigung des Schwurgerichts nicht im einzelnen eingegangen zu werden.
Hervorzuheben ist insofern nur folgendes: Der übereinstimmenden Meinung der drei Sachverständigen, es sei angesichts der Entfernung zwischen den zwei Gehirnverletzungen ausgeschlossen, dass Frau [REDACTED] aus eigenem Ungeschick gleich zweimal in gleicher Weise auf eine Kante gestürzt sein könnte, damit sei aber überhaupt die Möglichkeit einer Selbstverletzung auszuschließen, begegnen die Urteilsgründe nur mit dem Hinweis auf die gedachte Möglichkeit, dass Frau [REDACTED] bei der Suche nach weiterem Alkohol gestürzt sein konnte, also einer Erwägung, die diesen Sachverhalt überhaupt nicht berührt und auf andere Weise verständlich machen kann.
| Kirchhof | Schumacher | Baumgarten | |||
| Willms | Meyer |