Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen wegen wirksamem Rechtsmittelverzicht

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 324/73
Datum
08.08.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erklärte unmittelbar nach der Urteilsverkündung Rechtsmittelverzicht und bestätigte diesen schriftlich am 3. Dezember 1972; am 15. Dezember widerrief er den Verzicht mit dem Hinweis auf Irrtum. Die Verteidiger legten dennoch Revision ein. Der Senat entschied, dass ein solcher schriftlich bestätigter Rechtsmittelverzicht nicht widerrufen oder wegen Irrtums angefochten werden kann. Die Revision wurde als unzulässig verworfen; der Angeklagte trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein schriftlich bestätigter Rechtsmittelverzicht des Angeklagten nach der Urteilsverkündung ist verbindlich und macht eine nachträglich eingelegte Revision unzulässig.

2

Ein Rechtsmittelverzicht kann grundsätzlich nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden.

3

Die Einlegung einer Revision durch Verteidiger ist unwirksam, wenn der Angeklagte zuvor wirksam auf die Einlegung verzichtet hat.

4

Bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist auf die Erklärung und die schriftliche Bestätigung des Verzichts abzustellen; nachträgliche Widerrufs‑ oder Irrtumsrügen begründen die Zulässigkeit nicht.

5

Folgen des Unzulässigkeitsbefunds sind kostenrechtlich zu tragen; der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Köln, 10. November 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 324/73

in der Strafsache gegen den Krankenpflegeschüler Johann ██ aus K- ███, geboren am █ in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. August 1973 gemäß § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Köln vom 10. November 1972 wird als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Im Anschluss an die Urteilsverkündung erklärte der Angeklagte Rechtsmittelverzicht und bestätigte ihn mit Schreiben vom 3. Dezember 1972. Am 15. Dezember widerrief er den Rechtsmittelverzicht, weil er irrigerweise angenommen habe, das Urteil werde auch ohne Revision überprüft. Zu der von den Verteidigern eingelegten Revision nimmt der Generalbundesanwalt Stellung wie folgt:

Auch wenn man die Verzichtserklärung, die der Angeklagte unmittelbar nach der Urteilsverkündung abgegeben hat (Bd. IV Bl. 710 d. A.), nicht als rechtswirksam ansieht (BGHSt 19, 101), so ist doch kein Grund ersichtlich, der den Rechtsmittelverzicht mit ausführlicher Begründung in dem Schreiben vom 3. Dezember 1972 (Bd. VI Bl. 934 d. A.) in Frage stellen könnte; denn der Rechtsmittelverzicht kann nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (BGH vom 17. Juli 1959 – 5 StR 328/59; BGHSt 17, 14). Die von den Verteidigern eingelegten Revisionen sind deshalb unwirksam (BGH Beschluss vom 20. Dezember 1957 – 5 StR 597/57).

Dieser Auffassung schließt sich der Senat an.

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