Treffer
BGH Urteil

Revision teils erfolgreich: Aufhebung wegen unklarer Betrugsvorsatzfeststellung und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 324/72
Datum
27.09.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen zahlreicher Eigentums- und Vermögensdelikte verurteilt. Der BGH hob die Verurteilung in einem Fall (Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung) und die Feststellung der Gesamtstrafe auf, da das Urteil keinen klaren Vorsatz- und Schadensbefund erkennen ließ. In anderen Punkten bestätigte der Senat das Landgericht. Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Betrug setzt einen vom Vorsatz des Täters umfassten Vermögensschaden voraus; das Vorliegen eines solchen Schadens und der entsprechende Vorsatz müssen das Urteil hinreichend tragfähig begründen.

2

Fehlt die Feststellung, dass der Täter Vorsatz hinsichtlich der Schädigung eines konkreten Erwerbers hatte (z. B. weil er an das Eigentum eines Dritten glaubte), kann kein Betrug angenommen werden.

3

Zur Annahme einer natürlichen Handlungseinheit ist erforderlich, dass mehrere gleichartige, zeitlich und räumlich nahe Betätigungen aus einem einheitlichen Willensentschluss einen Gesamtactus bilden, der für einen Dritten als einheitliches Tun erscheint.

4

Zueignungsabsicht kann bereits durch vorbereitende Handlungen (z. B. Erwerb eines Schrottfahrzeugs zur Erlangung eines Fahrzeugbriefs) belegt werden und begründet Tatmehrheit gegenüber späteren eigenständigen Tathandlungen.

5

Sind aus dem Urteil wesentliche Feststellungen über Schuldumfang oder innere Tatseite nicht erkennbar, hat das Revisionsgericht aufzuheben und zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 1. Juli 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 324/72 in der Strafsache gegen den Schlosser Hans Peter ██ aus Köln, dort geboren am ██████, wegen Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. September 1972, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Miller, Bundesrichter Baumgarten, Bundesrichter Dr. Meyer, Bundesrichter Dr. Schauenburg als beisitzende Richter, ███ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ aus ██ als Verteidiger des Angeklagten, Justizobersekretär ██████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 1. Juli 1971 mit den Feststellungen aufgehoben

a) soweit der Angeklagte im Fall II 3 der Urteilsgründe (Autosupermarkt) wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt worden ist,

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht in Köln hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in vier Fällen, wegen gemeinschaftlichen versuchten Diebstahls, wegen Unterschlagung, wegen gemeinschaftlichen Betruges in sieben Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat außerdem einen Personenkraftwagen des Angeklagten eingezogen und dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat nur zu einem geringen Teil Erfolg.

1. Nach den Feststellungen setzten sich im Falle II 5 der Urteilsgründe der Angeklagte und ein Mittäter nach einem zuvor gefassten Plan in den Besitz eines von ihrem Bekannten █████ benutzten, diesem jedoch nicht gehörenden Personenkraftwagens. Sie hielten dabei den mit ihrem Vorgehen einverstandenen █████ unwiderlegt für den Eigentümer des Fahrzeugs. Anschließend verschafften sie sich einen zu einem Schrottfahrzeug gehörenden Kraftfahrzeugbrief und änderten Fahrgestell- und Motornummer des Personenkraftwagens diesem Brief entsprechend ab. Danach veräußerten sie das Fahrzeug an die Firma Autosupermarkt in ████.

Die Strafkammer wertet die Veränderung der Fahrzeugnummern und die nachfolgende Veräußerung des Fahrzeugs als Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung. Hiergegen bestehen, soweit Betrug angenommen ist, durchgreifende Bedenken deshalb, weil dem Urteil nicht entnommen werden kann, dass die Strafkammer mit zutreffenden Erwägungen einen vom Vorsatz des Angeklagten umfassten Vermögensschaden des

Käufers angenommen hat. Dass die Strafkammer etwa meint, die Schädigung liege schon im Erwerb eines minderwertigen, weil mit geänderten Nummern versehenen Wagens, ist an keiner Stelle des Urteils auch nur angedeutet. Aus diesem Grunde kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie den Käufer deshalb für geschädigt hält, weil er ein gestohlenes Fahrzeug erwarb. Geht sie aber hiervon aus, dann übersieht sie, dass es insoweit an der inneren Tatseite des Betrugs fehlt, weil der Angeklagte unwiderlegt an das Eigentum ███ an dem Wagen glaubte.

Der Senat kann zu dieser Frage und damit über den Schuldumfang aus dem Urteil keine Klarheit gewinnen. Das zwingt zur Aufhebung des Urteils im Falle II 3 und damit zugleich des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.

Mit der Gesamtstrafe entfallen die Anordnung der Einziehung eines Personenkraftwagens und die Maßnahmen nach den §§ 42 m und 42 n StGB; hierüber muss neu entschieden werden.

2. Im Falle II 2 hat die Strafkammer zu Recht Tatmehrheit zwischen Unterschlagung und Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung angenommen. Die Zueignungsabsicht des Angeklagten bezüglich des von ihm gemieteten Personenkraftwagens äußerte sich bereits in dem Ankauf eines Schrottfahrzeugs, um einen Kraftfahrzeugbrief zu erlangen, und nicht erst in der Veränderung von Fahrgestellund Motornummer des gemieteten Fahrzeugs entsprechend den in dem Brief vermerkten Nummern.

3. Keinen rechtlichen Bedenken begegnet es auch, dass das Landgericht in den Fällen II 4 und 5 das Geschehen nicht jeweils als natürliche Handlungseinheit oder als fortgesetzte Tat aufgefasst hat.

Eine natürliche Handlungseinheit liegt nur dann vor, wenn zwischen einer Mehrheit gleichartiger, zeitlich und räumlich dicht beieinander liegender, strafrechtlich erheblicher Betätigungen, die aus einem einheitlichen Willensentschluss entspringen, ein derart unmittelbarer Zusammenhang besteht, dass sich das gesamte Handeln des Täters für einen Dritten bei unbefangener Betrachtung als ein einheitliches Tun darstellt (BGH GA 1970, 84). Das Mieten der Personenkraftwagen und das Veräußern nach Änderung von Fahrgestell- und Motornummern erfüllt weder das Erfordernis gleichartiger Betätigungen noch ist insoweit ein sehr enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang gegeben.

Da die Abnehmer der Fahrzeuge nicht von vornherein feststanden, sondern in beiden Fällen erst gesucht wurden, nachdem die Kraftfahrzeugbriefe besorgt und Fahrgestell- und Motornummern geändert waren, ist auch kein Fortsetzungszusammenhang gegeben (vgl. BGH GA 1968, 337).

4. Auch im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Bundesrichter Baumgarten Bundesrichter Müller Bundesrichter Dr. Willms ist beurlaubt und deshalb verhindert, zu unterschreiben

WillmsMeyer
Schauenburg
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