Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht mit Abhängigem und Verführung Minderjähriger

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 324/68
Datum
24.07.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Lehrling sowie Verführung Minderjähriger verurteilt; seine Revision wurde vom BGH verworfen. Zentrale Fragen betrafen die Ausnutzung eines Abhängigkeitsverhältnisses, Zeugenverzicht und die Beweiswürdigung nach § 175a StGB. Der BGH stützt sich auf die Urteilsfeststellungen, sieht keine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung und verwirft die Revision.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen Unzucht mit Abhängigen (§175a Nr. 2 StGB) reicht es aus, dass der Täter sich der durch das Lehrlings-/Arbeitsverhältnis begründeten Abhängigkeit bewusst ist und diese zur Herbeiführung der Unzucht ausnutzt.

2

Eine Strafkammer muss einen Zeugen nicht von Amts wegen vernehmen, wenn die Vernehmung nach Sitzungsprotokoll von den Prozessbeteiligten verzichtet worden ist.

3

Bei der Revision sind Widersprüche zwischen den Urteilsfeststellungen und den im Sitzungsprotokoll niedergelegten Zeugenaussagen grundsätzlich unbeachtlich; maßgeblich sind die Urteilsfeststellungen.

4

Geringe Unklarheiten über die Art körperlicher Berührung berühren die Qualifikation der Tat als (versuchte) Verführung (§§175a Nr.3, 43 StGB) nicht, sofern die übrigen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 12. März 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 324/68 URTEIL in der Strafsache gegen den Elektroinstallateurmeister ██████████ aus BC, dort geboren am █████████████████████ zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Abhängigen.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Juli 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizhauptsekretär █████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 12. März 1968 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 13. März 1968, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Abhängigen, dem Lehrling ██████████, in Tateinheit mit fortgesetzter Verführung dieses Minderjährigen unter Missbrauch eines Arbeits- und Unterordnungsverhältnisses sowie wegen versuchter Verführung eines Minderjährigen, des Gesellen ███, zur Unzucht in einem weiteren Fall zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sieben Monaten Zuchthaus verurteilt. Die beschlagnahmten und „unter der Nr. LU 387/67 asservierten“ Gegenstände wurden eingezogen. Dem Angeklagten wurde auf die Dauer von fünf Jahren untersagt, männliche Lehrlinge auszubilden und zu beschäftigen. Die Revision des Angeklagten bleibt erfolglos.

1.) Fall ███

Es drängte sich der Strafkammer nicht auf, von Amts wegen den Gesellen als Zeugen zu dem Vorfall im Juni 1967 zu hören, zumal da sämtliche Prozessbeteiligten ausweislich des Sitzungsprotokolls auf dessen Vernehmung verzichtet hatten.

Die Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten, insbesondere auch wegen eines Verbrechens nach § 175a Nr. 2 StGB: Es liegt auf der Hand, dass sich der Angeklagte der durch das Lehrlingsverhältnis gegebenen Abhängigkeit des kaum 16-jährigen Jungen von ihm als Lehrherrn und Arbeitgeber bewusst war und diese Abhängigkeit benutzte, um den Lehrling zur Unzucht gefügig zu machen. Dies gilt umso mehr, als Buttgerelt aus Angst vor seinem Meister sich immer wieder verleiten ließ.

2.) Fall ███

Die Revision kann nicht auf Widersprüche zwischen den Feststellungen des Urteils und den im Sitzungsprotokoll niedergelegten Aussagen von Zeugen gestützt werden (vgl. BGH NJW 1966, 63). Maßgebend sind allein die Urteilsfeststellungen. Im Übrigen wäre ein Widerspruch hinsichtlich der Art und Weise der körperlichen Berührung für die Beurteilung der Tat als einer versuchten Verführung nach den §§ 175a Nr. 3, 43 StGB unerheblich.

Auch sonst lässt das Urteil keinen Fehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

KirchhofBaldusMüller
HenningBaumgarten
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