Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung wegen unterlassener Prüfung der Zurechnungsfähigkeit; Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 324/65
Datum
01.10.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt ein Urteil wegen Unzucht mit Kindern auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Er beanstandet, dass die Strafkammer die Frage der Verantwortlichkeit (§ 51 StGB) nicht erörtert hat. Bei den alters- und tatrelevanten Anhaltspunkten wäre nach § 244 Abs. 2 StPO ein psychiatrisches Gutachten einzuholen gewesen. Fehlt diese Aufklärung, ist Aufhebung und Zurückverweisung geboten; vorgelegte ärztliche Äußerungen sind zu berücksichtigen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafkammer hat die Frage der Schuld- bzw. Zurechnungsfähigkeit (§ 51 StGB) im Urteil zu erörtern; eine unterlassene Auseinandersetzung mit dieser Frage macht das Urteil aufhebungsbedürftig.

2

Bestehen Anhaltspunkte für altersbedingte Beeinträchtigungen der Einsichtsfähigkeit, trifft das Gericht nach § 244 Abs. 2 StPO die Pflicht, einen psychiatrischen Sachverständigen hinzuzuziehen.

3

Unterbleibt die erforderliche sachverständige Aufklärung oder die erschöpfende Prüfung der Voraussetzungen der Verantwortlichkeit nach § 52 StPO, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

4

Bei neuer Verhandlung sind vom Tatrichter vorgelegte ärztliche Äußerungen und sonstige Anhaltspunkte in die Beweiswürdigung einzubeziehen.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 7. April 1965

Rubrum

BESCHLUSS 2 StR 324/65 in der Strafsache gegen den Rentner Georg Adolf ██ ███, geboren am 1900 in ███, wegen Unzucht mit Kindern.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 1. Oktober 1965 einstimmig (§ 349 Abs. 4 StPO)

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 7. April 1965 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Ein sachlich-rechtlicher Mangel des Urteils liegt darin, dass es jede Erörterung zur Frage der Verantwortlichkeit des Angeklagten (§ 51 StGB) vermissen lässt. Es bleibt also offen, ob die Strafkammer überhaupt nachgegangen ist, oder, wenn ja, ob sie sich aus auftretenden Erwägungen unzweifelhaft bejaht hat.

a) Die Revision macht mit Recht geltend, dass zu einer abschließenden Beantwortung dieser Frage bei der hier gegebenen Sachlage die Zuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen erforderlich gewesen wäre. Der gutachtlich bestrafte Angeklagte hat sich von kleinen Kindern 64 Jahre lang in einer Weise vergangen, unter seinen Unzuchtshandlungen hatte er die Straftatbestände erfüllt.

Nach § 244 Abs. 2 StPO oblag es der Strafkammer auf Grund der ihr nach § 244 Abs. 2 StPO obliegenden Aufklärungspflicht zu prüfen, ob nicht beim Angeklagten ein altersbedingter Abbau der Körper- und Geisteskräfte eingetreten war, der zu einer wesentlichen Beeinträchtigung seiner Einsichtsfähigkeit und damit zu einer insbesondere seine gemäß § 51 Abs. 1 oder 2 StGB zu beachtenden Verminderung seiner Zurechnungsfähigkeit geführt hat. Dazu hätte das Gericht, wie es der Senat da hierzu psychiatrische Kenntnisse und Erfahrungen notwendig waren, eines darüber verfügenden nur Sachverständigen bedurft.

Soweit dies unterblieben oder zumindest die nach § 52 StPO gebotene erschöpfende Prüfung der Voraussetzungen der Verantwortlichkeit des Angeklagten unterlassen worden ist, musste das Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an den Tatrichter zurückverwiesen werden, der damit Gelegenheit erhält, das Versäumte nachzuholen, wobei

auch die von dem Beschwerdeführer mit der Revisionsbegründung vorgelegten ärztlichen Äußerungen nicht unberücksichtigt bleiben dürfen.

Botterweih Scharpenseel [Unterschriften]

(Anmerkung: Die folgenden Seiten enthalten keine lesbaren oder relevanten Textpassagen und wurden daher nicht transkribiert.)

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