Aufhebung des Strafausspruchs: unzureichende Feststellungen zur Kennzeichnung als Gewohnheitsverbrecher
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 324/64
- Datum
- 23.09.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20a Abs. 1 StGB setzt eine umfassende Gesamtwürdigung der Persönlichkeit und der in Betracht kommenden Taten voraus.
Vorstrafen, die zur Kennzeichnung als Gewohnheitsverbrecher herangezogen werden, müssen in Beweggrund, Hergang, Ausmaß und Begleitumständen so dargestellt sein, dass ihre Symptomatik für einen verbrecherischen Hang erkennbar wird.
Die bloße Angabe von früheren Verurteilungen mit Datum und Strafmaß reicht nicht aus, um diese Taten als „symptomatisch" im Sinne des § 20a Abs. 1 StGB zu qualifizieren.
Ein allgemeiner Entschluss, mehrere Einbruchsdiebstähle zu begehen, begründet für sich genommen keinen Fortsetzungszusammenhang; selbständige Taten sind gesondert zu beurteilen.
Bei Anwendung des § 20a StGB kommt die Zubilligung mildernder Umstände nicht in Betracht.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 13. März 1964
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Monteur Gerhard ████ aus ██, ████, geboren █████████████ in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Diebstahls im Rückfall
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. September 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 13. März 1964 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Diebstahls im Rückfall in sieben Fällen zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt. Seine Revision, mit der er unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts geltend macht, hat zum Strafausspruch Erfolg.
Die Nachprüfung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler ergeben. Insbesondere ist der Angeklagte mit Recht wegen sieben selbständiger Taten verurteilt worden. Sein allgemeiner Entschluss, eine Reihe von Einbruchsdiebstählen zu begehen, vermochte entgegen der Meinung der Revision einen Fortsetzungszusammenhang nicht zu begründen (vgl. BGHSt 1, 313, 315).
Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen bleiben.
Die Ausführungen der Strafkammer zur Frage der Zurechnungsfähigkeit, die sich auf das Gutachten des Sachverständigen Professors Dr. Gerchow stützen, begegnen zwar keinen Bedenken. Zu Recht wendet sich der Beschwerdeführer indessen gegen seine Kennzeichnung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher. Die Strafkammer hat § 20a Abs. 1 Satz 1 StGB angewandt. Die formellen Voraussetzungen dieser Bestimmung sind auch mit den Verurteilungen vom 4. November 1954 und 28. Juli 1959 gegeben. Jedoch wird ihre Anwendung von den bisherigen Feststellungen sachlich nicht getragen. Die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher erfordert neben einer Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Täters eine umfassende Würdigung der Taten. Außer in den jetzt abzuurteilenden Taten muss sich vor allem in den beiden in § 20a Abs. 1 StGB vorausgesetzten Taten die Eigenart des Angeklagten als eines Gewohnheitsverbrechers ausprägen. Sie müssen gemeinsame Merkmale aufweisen und wegen ihrer gleichgearteten Beziehung zum Wesen des Angeklagten für seinen verbrecherischen Hang kennzeichnend sein. Zur Ermöglichung einer Gesamtwürdigung bedarf es in der Regel einer kurzen Darstellung dieser Vortaten nach Beweggrund, Hergang, Ausmaß und Begleitumständen. Erst dann lässt sich im Allgemeinen beurteilen, ob die Taten „symptomatisch“ sind, d. h. gemeinsame Merkmale aufweisen, aus denen sich ein verbrecherischer Hang des Angeklagten und dessen Kennzeichnung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ergibt (vgl. BGH MDR 1957, 562 mit Nachweisen).
Selbst wenn die Angaben zu den früheren Verurteilungen des Angeklagten angesichts seiner erheblichen, überwiegend einschlägigen Vorstrafen noch als ausreichend angesehen werden, so genügt das Urteil jedenfalls hinsichtlich der zweiten als Symptomtat herangezogenen Tat diesen Voraussetzungen nicht. Die Strafkammer teilt nur mit, dass der Angeklagte am 28. Juli 1959 wegen Unterschlagung zu neun Monaten Gefängnis verurteilt worden ist und die Strafe – nach Widerruf einer bedingten Entlassung – bis zum 14. April 1962 verbüßt hat. Damit wird nicht erkennbar, dass er diese Tat aus einem verbrecherischen Hang begangen hat, sie also „symptomatisch“ ist. Das gilt umso mehr, als der Angeklagte sich vorher zwei Jahre straffrei geführt hatte und das nächste Eigentumsdelikt erst im Dezember 1963 beging. Es bleibt somit zweifelhaft, ob seiner Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher eine rechtlich einwandfreie Gesamtwürdigung zugrunde liegt.
Für die neue Verhandlung sei bemerkt, dass bei Anwendung des § 20a StGB die Zubilligung mildernder Umstände nicht in Betracht kommt, deren Erörterung sich also erübrigt.
| Kirchhof | Baldus | Meyer | |||
| Scharpenseel | Henning |