Revision: Strafausspruch wegen Meineids aufgehoben — Prüfung von §157 StGB geboten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 324/63
- Datum
- 09.10.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein gesetzlicher Hinderungsgrund nach §22 Nr. 4 StPO setzt die tatsächliche Ausübung der dort genannten Tätigkeit voraus; die bloße Amtsbezeichnung genügt nicht.
Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht ist unbegründet, wenn in der Revision nicht konkret dargetan wird, welche weiteren Beweismittel der Tatrichter hätte heranziehen müssen.
Hat das Tatgericht die Möglichkeit einer Strafmilderung nach §157 StGB (Eidesnotstand) nicht geprüft, ist der Strafausspruch insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuweisen.
Bei Feststellung eines Eidesnotstands ist dem Verurteilten die Eidesfähigkeit nicht zu entziehen; zudem kann die unterlassene Belehrung über Auskunftsverweigerungsrechte (§55 StPO) als selbständiger Strafmilderungsgrund berücksichtigt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Gießen, 5. April 1963
Rubrum
im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Gastwirt Schlig ███ aus ███████, geboren am ███ 1921 in KC, Kreis ███ (Polen), wegen Meineids hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Oktober 1963, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 5. April 1963 im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineids zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt. Ferner hat sie ihn der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren für verlustig erklärt sowie auf seine dauernde Unfähigkeit erkannt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts geltend macht.
Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg.
Die Rüge, Bürgermeister ██████ sei nach § 22 Nr. 4 StPO in Verbindung mit § 31 StPO von der Mitwirkung als Schöffe in diesem Verfahren ausgeschlossen gewesen, greift nicht durch.
Unter den in § 22 Nr. 4 StPO genannten Tätigkeiten, die einen gesetzlichen Hinderungsgrund für die Ausübung des Richter- und Schöffenamtes bilden, kommt hier nur die eines Polizeibeamten in Betracht. Eine solche hat jedoch Bürgermeister ██████ in dieser Sache nicht ausgeübt, wie seine im Revisionsrechtszug herbeigeführte dienstliche Äußerung ergibt.
Der Vorwurf, das Landgericht habe gegen seine Aufklärungspflicht verstoßen, scheitert schon daran, dass die Revision die Beweismittel nicht angibt, deren sich nach ihrer Ansicht der Tatrichter noch hätte bedienen müssen.
Die verschiedenen Einwendungen, mit denen der Beschwerdeführer eine Verletzung der „Grundsätze über die Beweisaufnahme und über die freie Beweiswürdigung“ darzutun sucht, bedürfen keiner Erörterung. Soweit sie sich allein gegen den Strafausspruch richten, ist eine Stellungnahme nicht erforderlich, weil dieser aus sachlichrechtlichen Erwägungen der Aufhebung unterliegt. Aber auch auf die übrigen Einwendungen braucht nicht eingegangen zu werden; denn sie beziehen sich durchweg auf Umstände, die für den Schuldspruch ohne Bedeutung sind.
Unverständlich ist die Beanstandung der — zusammenfassenden — Bemerkung auf S. 5 UA, der Sachverhalt beruhe u. a. auf den Aussagen der 19 Zeugen. Die Strafkammer hat sich – worauf sie schon an dieser Stelle der Urteilsgründe hingewiesen hat – in der anschließenden Beweiswürdigung mit den Bekundungen der Zeugen des Näheren befasst und hat dabei dargelegt, ob und inwieweit sie ihnen gefolgt ist und sie bei der Urteilsfindung herangezogen hat. Daher entbehren
auch die weiteren gegen die Beweiswürdigung gerichteten Angriffe des Beschwerdeführers der Berechtigung.
In sachlich-rechtlicher Hinsicht begegnet das Urteil zum Schuldspruch keinen Bedenken. Das gilt auch für die Begrenzung des Schuldumfanges.
Die von der Revision bemängelte Wendung auf S. 8 UA, die Zeugenaussage des Angeklagten sei also „in allen Punkten“ unrichtig, ist, wie die Urteilsgründe im Zusammenhang gelesen deutlich ergeben, dahin gemeint und dahin zu verstehen, dass die Aussage in den im Urteil behandelten und als falsch festgestellten Einzelangaben unrichtig sei. Soweit diese von der Revision einer eigenen Prüfung unterzogen werden, sind die Ausführungen unbeachtlich, weil sie sich in dem unzulässigen Versuch einer selbständigen, von der des Landgerichts unabhängigen Beweiswürdigung erschöpfen.
Anlass, zu prüfen, ob ein fahrlässiger Falscheid vorliege, bestand nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme für die Strafkammer nicht.
Im Strafausspruch kann das Urteil nicht bestehenbleiben. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte, was er in seiner Aussage als Zeuge in Abrede gestellt hat, verbotenenweise die im Geschäft seiner Ehefrau betriebenen Taxis auf den ihm gehörenden Teil des Bürgersteiges vor und neben seinem Hause kommen und dort auf Fahrgäste warten lassen.
Er hat sich in gleicher Weise verhalten, wie der von ihm angezeigte Kraftfahrer ████, der bestraft wurde, weil er sich „auf Fahrgäste wartend“, mit seiner Taxe auf jenem Teil des Bürgersteigs aufgestellt hatte. Hiernach ist nicht ohne weiteres auszuschließen, dass der Angeklagte bei seiner Vernehmung als Zeuge die Unwahrheit gesagt und beschworen hat, um zu verhindern, dass er oder auch seine Ehefrau ebenso wie ████████ strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden würden. Somit können die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 157 StGB gegeben sein. Da sich die Strafkammer hierzu nicht geäußert hat, bleibt offen, dass sie die Möglichkeit, die Strafe nach dieser Bestimmung zu mildern, übersehen hat. Deshalb ist die Aufhebung des Urteils im Strafausspruch geboten.
Für die neue Hauptverhandlung sei darauf hingewiesen, dass bei Bejahung eines Eidesnotstandes die Eidesfähigkeit nicht aberkannt werden darf, auch wenn die Strafe nicht nach § 157 StGB gemildert wird (BGH NJW 1957, 550). Im Übrigen ist bisher nicht festgestellt worden, dass der Angeklagte vor oder bei seiner Vernehmung als Zeuge über das Auskunftsverweigerungsrecht, wie es § 55 Abs. 1 StPO vorsieht, gemäß Abs. 2 dieser Vorschrift belehrt worden ist. Sollte das unterlassen worden sein, so könnte die Nichtbelehrung als selbständiger Strafmilderungsgrund berücksichtigt werden (BGHSt 8, 186, 190).
| Baldus | Mayr | Henning | |||
| Scharpenseel | Meyer |