Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen; Aberkennung der Eidesfähigkeit bei erfolgloser Aufforderung zum Meineid aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 324/61
Datum
16.08.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen erfolgloser Aufforderung zum Meineid, Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung und fortgesetzten Betrugs verurteilt; er legte Revision ein. Der BGH bestätigt die Tatwürdigung und die Strafzumessung, verwirft die Revision insgesamt. Rechtsfehlerhaft erachtet das Gericht jedoch die dauernde Aberkennung der Eidesfähigkeit bei mildernder Strafanwendung und hebt diese Entscheidung ab. Die übrigen Nebenstrafen bleiben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei erfolgloser Aufforderung zum Meineid sind die Vorschriften der §§ 49a, 44, 154 StGB anzuwenden; die Tat ist nach den Grundsätzen des Versuchs zu bestrafen.

2

Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte ist nach §§ 44, 45 StGB anzuordnen; diese Nebenstrafe bleibt auch bei in Betracht gezogener Strafmilderung bestehen.

3

Wird die Strafe nach § 44 Abs. 1 StGB gemildert (vgl. § 49a Abs. 1 StGB), darf die Eidesfähigkeit nicht aberkannt werden; eine dauernde Aberkennung der Eidesfähigkeit ist nur bei Ablehnung der Strafmilderung zulässig.

4

Fortgesetzter Betrug kann nicht zur Tateinheit mit der erfolglosen Aufforderung zum Meineid und der Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung zusammengefasst werden, soweit die Voraussetzungen der Rechtsprechung dies nicht tragen.

5

Das Revisionsgericht ist befugt, ein rechtsfehlerhaftes Urteil im Rahmen der Revision insoweit selbst abzuändern.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 6. Februar 1961

Rubrum

2 StR 324/61

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den ███████████████████ ███████ ███ aus ████████, ████ geboren am ██, wegen erfolgloser Aufforderung zum Meineid u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. August 1961, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dötterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. █████ bei der Verkündung, ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 6. Februar 1961 wird verworfen; jedoch fällt die Aberkennung der Eidesfähigkeit weg.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen erfolgloser Aufforderung zum Meineid und wegen Abgabe einer wissentlich falschen Versicherung an Eides Statt, jeweils in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug, zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt, ihm außerdem die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und ihn für dauernd unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden. Außerdem hat sie ihm für die Dauer von vier Jahren die Ausübung der selbständigen und unselbständigen Tätigkeit als Rechtsberater und Rechtsbeistand untersagt. Die Revision des Angeklagten erhebt die Sachbeschwerde; sie bleibt im Wesentlichen ohne Erfolg.

Das Urteil stellt fest, dass der Angeklagte dem Zeugen ██ erklärte, er habe bei dem Amtsgericht einen Prozess auf Freigabe der Musikbox angestrengt und es sei erforderlich, dass ███ die Richtigkeit des Inhalts des Vertrages vom 29. Mai 1957 bestätige. Er wies ihn dabei darauf hin, dass er wahrscheinlich auf seine Aussage vor Gericht vereidigt werde, und forderte ihn auf, gegebenenfalls diesen Eid zu leisten. Diese Aufforderung hat er ein oder mehrere Male wiederholt. Der Vertrag vom 29. Mai 1957 war, wie das Urteil feststellt, ein Scheinvertrag und sein Inhalt falsch. ███ lehnte das Ansinnen ab. Das Vorbringen des Angeklagten, er sei überzeugt gewesen, es werde zu keiner Vereidigung des ███ kommen, hat die Strafkammer aufgrund des Beweisergebnisses für widerlegt.

Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe ███ erfolglos aufgefordert, einen Meineid zu leisten, ist hiernach rechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision greift hier nur die Beweiswürdigung des Tatrichters an und will dessen Feststellungen durch ihre eigenen ersetzen. Dies ist unzulässig.

Ohne Rechtsfehler hat die Strafkammer auch den Tatbestand der Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung und des fortgesetzten Betruges bejaht. Ihre Auffassung, der fortgesetzte Betrug könne das Verbrechen der erfolglosen Aufforderung zum Meineid und das Vergehen der Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt nicht zu einer Einheit zusammenfassen, entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auf die sie auch hingewiesen hat.

Die Strafzumessungserwägungen sind rechtlich bedenkenfrei. Entgegen dem Vorbringen der Revision hat die Strafkammer auch ausreichend dargetan, dass der Angeklagte die strafbaren Handlungen unter Missbrauch seiner Tätigkeit als Rechtsberater und als Rechtsbeistand begangen hat. Das Verbot der Berufsausübung hat sie daher zu Recht ausgesprochen.

Zur Beanstandung gibt jedoch Anlass, dass die Strafkammer dem Angeklagten nicht nur die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren abgesprochen, sondern auch die Eidesfähigkeit für dauernd aberkannt hat. Nach der Neufassung des § 159 StGB durch das 3. StAG vom 4.8.1953 (BGBl I, 735) sind bei einer erfolglosen Aufforderung zum Meineid nur die §§ 49a, 44, 154 StGB anzuwenden, so dass nach den Grundsätzen des Versuches zu strafen ist. Dies bedeutet, dass zwar die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte nach den §§ 44, 45 zwingend vorgeschrieben ist, gleichviel, ob von der Möglichkeit der Strafmilderung nach den §§ 44 Abs. 1, 49a Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht wird oder nicht, dagegen die Eidesfähigkeit bei einer Strafmilderung nicht aberkannt werden darf, während sie bei Ablehnung einer solchen aberkannt werden muss (BGHSt 8, 268; BGH 5 StR 184/59, Urteil vom 30. Juni 1959; siehe auch Schwarz-Dreher, 23. Aufl., § 161 Anm. 4). Die dagegen im Schrifttum vorgebrachten Bedenken (Schönke-Schröder, 10. Aufl., § 162 Anm. 3) geben bei dem eindeutigen Wortlaut des § 45 StGB keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Der Hinweis, dass andere Nebenstrafen auch bei der Milderung der Strafe einer versuchten Tat zulässig sind, so die Einziehung, geht fehl. Dies ist nur der Fall, wenn aus der Strafbestimmung hervorgeht, dass die Nebenstrafe sowohl das vollendete als auch das versuchte Delikt treffen soll. Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Die Strafkammer hat die Strafe wegen des Verbrechens der erfolglosen Aufforderung zum Meineid nach § 44 Abs. 1 StGB gemildert. Sie durfte daher dem Angeklagten die Eidesfähigkeit nicht aberkennen. Das Revisionsgericht kann das Urteil insoweit selbst abändern.

DötterweichBuschMeyer
ScharpenseelMenges
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