Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung – Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 324/58
Datum
20.02.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil wegen Beleidigung ein, insbesondere gegen die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung. Der BGH hob den Teil des Urteils auf, der die Bewährung verneinte, und verwies die Sache zurück, weil das Landgericht nicht festgestellt hat, wann die frühere Verurteilung rechtskräftig wurde. Die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Frage, ob eine frühere Verurteilung innerhalb der maßgeblichen Fünfjahresfrist liegt, ist die Rechtskraft des früheren Urteils entscheidend.

2

Sind die Voraussetzungen einer Einschränkung nach § 23 Abs. 3 Nr. 3 StGB geltend gemacht, muss das Tatgericht feststellen, wann die frühere Verurteilung rechtskräftig geworden ist; liegt diese Feststellung nicht vor, sind die Voraussetzungen nicht dargetan.

3

Die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung kann von der Entscheidung über die Strafe getrennt getroffen und gesondert aufgehoben oder neu entschieden werden.

4

Bei der Prüfung der Bewährungsfähigkeit kann das Gericht die der früheren Verurteilung zugrundeliegende Tat bei der Würdigung von Persönlichkeit, Vorleben und künftiger Rückfallgefährdung berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 20. Februar 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Dr. Albert A., geboren am █ 1900 in ██, wegen Beleidigung

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Oktober 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich, Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 20. Februar 1958 hinsichtlich der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, ist sie offensichtlich unbegründet.

Auch gegen den Strafausspruch ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden, ausgenommen die Entscheidung, mit der Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist. Das Landgericht stützt sich hierbei auf § 23 Abs. 3 Nr. 3 StGB. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen jedoch nicht vor.

Für die Frage, ob der Angeklagte innerhalb der letzten fünf Jahre vor Begehung der Straftat zu Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist, entscheidet die Rechtskraft des früheren Urteils. Die jetzt abgeurteilte Tat ist in der Zeit vom 30. Juni bis 3. Juli 1953 begangen. Wann das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 22. Mai 1953, durch das der Beschwerdeführer zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt wurde, rechtskräftig geworden ist, hat die Strafkammer nicht festgestellt. Die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Nr. 3 StGB sind also nicht dargetan, sodass die frühere Verurteilung möglicherweise einer Strafaussetzung zur Bewährung nicht entgegensteht (es sei bemerkt, dass nach einer in den Akten des Bundesgerichtshofs 2 StR 1115/51 befindlichen beglaubigten Ausfertigung jenes Urteil erst am 10. Juli 1953 Rechtskraft erlangt haben soll). Darüber, ob die Strafkammer der Auffassung war, auch nach § 23 Abs. 2 StGB komme eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht in Betracht, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen.

Die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung kann von der Entscheidung über die Strafe getrennt werden (BGH NJW 1954, 39 Nr. 16). Die Sache ist deshalb lediglich zur neuen Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurückzuverweisen. Dieses ist durch die Vorschrift des § 23 Abs. 3 Nr. 3 StGB nicht gehindert, die der Verurteilung vom 22. Mai 1953 zugrunde liegende Tat bei der Prüfung zu berücksichtigen, ob die Persönlichkeit des Beschwerdeführers und sein Vorleben in Verbindung mit seinem Verhalten nach der Tat oder einer günstigen Veränderung seiner Lebensumstände erwarten lassen, dass er unter Einwirkung der Aussetzung in Zukunft ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen wird.

JustizangestellterBaldusDr. Schalscha
Dr. DotterweichScharpenseelMenges