Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben: Unklare Zueignungsabsicht bei schwerem Raub, Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 324/56
Datum
31.10.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte entriss einer Hausangestellten auf öffentlichem Wege die Handtasche nach einem Streit um Wechselgeld; das Landgericht verurteilte wegen schweren Raubes. Entscheidend war, ob er bereits bei der Wegnahme die Absicht rechtswidriger Zueignung hatte. Der BGH hob das Urteil wegen widersprüchlicher und unklarer Feststellungen auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück, damit insbesondere geklärt wird, ob er eigenes Geld zurückholen, nur Wechselgeld nehmen oder fremdes Geld an sich nehmen wollte und ob die Zueignungsabsicht zeitlich vorlag.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Tatbestand des Raubes (§ 249 StGB) muss die Absicht rechtswidriger Zueignung bereits zum Zeitpunkt der gewaltsamen Wegnahme vorliegen.

2

Wird die Absicht rechtswidriger Zueignung erst nach der Wegnahme gefasst, kommt strafrechtlich nur Diebstahl oder Unterschlagung, nicht jedoch Raub, in Betracht.

3

Ob beim Aushändigen eines Geldscheins in Erwartung von Wechselgeld das Eigentum bereits übergeht, bestimmt sich nach dem Parteiwillen; die Vorstellung des Täters über sein Eigentum ist für die innere Tatseite relevant.

4

Die Kenntnis von Sittenwidrigkeit einer Vereinbarung allein begründet nicht automatisch die Einsicht, dass kein Anspruch auf Rückforderung besteht; dies ist gesondert festzustellen.

5

Unklare oder widersprüchliche tatrichterliche Feststellungen zur inneren Tatseite rechtfertigen die Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung zur ergänzenden Feststellung des Sachverhalts.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 11. April 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Heizungsmonteur Hans ███████ aus BC, dort geboren am ████████████ 1933,

wegen schweren Raubes.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Oktober 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 11. April 1956 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte hatte der Hausangestellten X, mit der er ein Entgelt von 5 DM für den Geschlechtsverkehr vereinbart hatte, mangels kleineren Geldes einen Zehnmarkschein gegeben; als die X nach Vollzug des Geschlechtsverkehrs sich weigerte, ihm die überschießenden 5 DM herauszugeben, entriss er ihr auf öffentlichem Wege mit Gewalt ihre Handtasche und lief fort. Er wurde von Verfolgern dabei betroffen, wie er die Handtasche durchwühlte. Im Laufe der Verfolgung warf er erst die Tasche, bei weiterer Verfolgung die der Tasche entnommene Geldbörse weg. Die Strafkammer hat ihn wegen schweren Raubes, begangen im Zustande erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit, zu acht Monaten Gefängnis verurteilt.

Seine Revision, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts geltend macht, führt zum Erfolg.

Die Feststellungen der Strafkammer zur inneren Tatseite sind unklar, ihren Rechtsausführungen kann nicht gefolgt werden. Insbesondere fehlt es an einer tatsächlichen Grundlage für die Annahme, der Angeklagte habe in der Absicht rechtswidriger Zueignung gehandelt.

Zunächst wird im Urteil festgestellt, der Angeklagte habe sich, als die X die Herausgabe von 5 DM verweigerte, entschlossen, das Geld – d.h. wohl die verlangten 5 DM – mit Gewalt zu nehmen. An späterer Stelle heißt es dann, der Angeklagte habe sich „mindestens 5 DM“ aus ihrer Geldbörse nehmen wollen, um sie sich zuzueignen. Damit bleibt offen, worauf die Absicht des Angeklagten gerichtet war. Gerade darauf kam es aber für die innere Tatseite entscheidend an. Die Absicht rechtswidriger Zueignung gehört zum Tatbestand; ein Irrtum über die Rechtswidrigkeit schließt die Schuld aus.

Es bestehen drei Möglichkeiten: 1) Der Angeklagte wollte sich den Zehnmarkschein wiederholen; 2) er wollte sich das verlangte Wechselgeld nehmen; 3) er wollte anderes Geld als den Zehnmarkschein und mehr als das Wechselgeld wegnehmen.

Die Absicht rechtswidriger Zueignung könnte nur im letzten Falle keinem Zweifel unterliegen. Dass der Angeklagte aber auch dann nicht ohne weiteres wegen Raubes verurteilt werden durfte, wird noch zu erörtern sein.

Wollte sich der Angeklagte hingegen nur 5 DM nehmen, um auf diese Weise den Zustand herzustellen, der der getroffenen Vereinbarung entsprach, so bedarf der innere Tatbestand hinsichtlich der Absicht rechtswidriger Zueignung näherer Erörterung. Es ist zwar richtig, dass die zwischen dem Angeklagten und der X getroffene Vereinbarung wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig war und dass infolgedessen der Angeklagte keinen Anspruch auf 5 DM hatte. Es ist auch festgestellt, dass er sich der Sittenwidrigkeit der Vereinbarung an sich bewusst war. Das bedeutet aber keinesfalls – insbesondere bei dem Bildungsgrad des Angeklagten –, dass er auch wusste, als Folge dieser Sittenwidrigkeit habe er keinen Anspruch auf das Wechselgeld. Darauf aber kommt es entscheidend an. Möglicherweise erstrebte er also die Herstellung des nach seiner Meinung rechtmäßigen Zustandes (vgl. RGSt 64, 210). Dann fehlt es an der Absicht rechtswidriger Zueignung. Der Hinweis der Strafkammer, die Voraussetzungen der zulässigen Selbsthilfe hätten nicht vorgelegen, und der Angeklagte habe sein Vorgehen auch nicht als zulässig angesehen, ist verfehlt. Denn für dieses Merkmal der inneren Tatseite kommt es nicht auf die Rechtswidrigkeit der Art und Weise der Zueignung, sondern auf die Rechtswidrigkeit der Zueignung selbst an (vgl. auch hierzu RGSt 64, 210).

Schließlich besteht die Möglichkeit, dass der Angeklagte den der X gegebenen Zehnmarkschein, und nur diesen, wieder wegnehmen wollte. Auch hier kommt es für das Ergebnis entscheidend darauf an, wie sich der Angeklagte die Rechtslage vorgestellt hat. Wenn ein Geldschein in Erwartung der Herausgabe von Wechselgeld übergeben wird, so entscheidet der Wille der Vertragsschließenden darüber, ob er bereits mit der Übergabe in das Eigentum des anderen ohne Rücksicht auf die Herausgabe des Wechselgeldes übergeht, oder ob Eigentum nur unter der aufschiebenden Bedingung der Herausgabe des Wechselgeldes übertragen wird. Möglicherweise war also der Angeklagte noch Eigentümer des Geldscheins oder er hat ihn jedenfalls bis zur Empfangnahme des Wechselgeldes noch als sein Eigentum angesehen. Die Strafkammer hat in diesem Zusammenhang die Vorstellungen des Angeklagten nicht erörtert; sie führt nur aus, dass die Parteien den Eigentumsübergang nicht von der Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts abhängig machen wollten, lässt aber die Frage, ob bedingt oder unbedingt Eigentum übertragen werden sollte, offen.

Im Übrigen ist noch auf den für den Tatbestand des Raubes wesentlichen Umstand hinzuweisen, dass die Absicht rechtswidriger Zueignung schon zur Zeit der gewaltsamen Wegnahme vorgelegen haben muss. Hat der Täter diese Absicht erst später gefasst, so kann als strafbare Handlung gegen fremdes Eigentum nur Diebstahl oder Unterschlagung in Betracht kommen.

So könnte der Sachverhalt zu beurteilen sein, wenn der Angeklagte sich zunächst – bei der Gewaltanwendung – nur das Wechselgeld nehmen wollte, einen weitergehenden Vorsatz dagegen erst später gefasst hat. Wenn hiernach die neue Verhandlung dazu führen sollte, dass eine Verurteilung des Angeklagten wegen Raubes ausscheidet, wird zu prüfen bleiben, ob er sich der Nötigung oder Körperverletzung schuldig gemacht hat.

Dr. SchalschaBaldusMenges
BuschHoepner
Revision aufgehoben: Unklare Zueignungsabsicht bei schwerem Raub, Zurückverweisung — Themis