Treffer
BGH Urteil (Revisionsentscheidung)

Revision verworfen: Abweichende Rechtsqualifikation des Auslieferungshaftbefehls unbeachtlich

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 324/53
Datum
08.01.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht ein Urteil wegen Betruges nach Auslieferung aus Italien an, wobei der Auslieferungshaftbefehl die Tat als Betrug bezeichnete, Anklage und Eröffnungsbeschluss jedoch andere Straftatbestände anführten. Die Revision rügte die abweichende Rechtsqualifikation des Auslieferungshaftbefehls. Der BGH verwirft die Revision: Das Auslieferungsverfahren entsprach dem Vertrag, und selbst bei einer fehlerhaften Qualifikation bliebe das Urteil unberührt, weil es wegen derselben Tat wegen Betruges erging. Die Sache rügt die Sachverhaltsbelehrung als unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Abweichungen zwischen der rechtlichen Qualifikation im Auslieferungshaftbefehl und der Anklage begründen nur dann ein Verfahrenshindernis, wenn hierdurch die Verteidigungsrechte oder die Wirksamkeit der Auslieferung in entscheidungserheblicher Weise beeinträchtigt werden.

2

Erfolgt die Verurteilung im Inland wegen derselben tatsächlichen Tat, derentwegen die Auslieferung bewilligt wurde, bleibt das Urteil von einer fehlerhaften qualifizierenden Bezeichnung im Auslieferungshaftbefehl grundsätzlich unberührt.

3

Ein Verstoß gegen einen Auslieferungsvertrag berührt die Wirksamkeit eines inländischen Strafurteils nur, soweit die Vertragsverletzung das verfahrensrechtliche Fundament des inländischen Prozesses oder die Strafverfolgung selbst in entscheidender Weise beeinträchtigt.

4

Eine Sachrüge ist nur begründet, wenn sie substantiiert darlegt, dass die Entscheidung auf einer fehlerhaften oder willkürlichen Tatsachenwürdigung beruht; bloße Rügen ohne substanziierte Darlegung sind unbegründet.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 2. April 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ den Prokuristen Julius ████, geboren am ███ 1911 in ██, wegen Betruges

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Januar 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Blenges, als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 2. April 1953 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

1.) Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Er war zum Zwecke der Strafverfolgung einem Ersuchen der deutschen Behörden gemäß von Italien, wo er sich aufhielt, ausgeliefert worden. Im Auslieferungshaftbefehl war seine Tat als Betrug gewertet worden. Dagegen hatten die Anklage und der Eröffnungsbeschluss sie als Beihilfe zur Steuerunterschlagung und als Untreue angesehen. Diese Abweichung von der rechtlichen Qualifikation des Auslieferungshaftbefehls rügt die Revision. Sie kann damit keinen Erfolg haben. Die Revision sieht offenbar in dem von ihr beanstandeten Umstand ein Verfahrenshindernis. Das Auslieferungsverfahren entsprach indes dem deutsch-italienischen Auslieferungsvertrag vom 18. Februar 1937 (RGBl. II S. 73), das bestreitet auch die Revision nicht. Selbst wenn Anklage und Eröffnungsbeschluss gegen den Angeklagten nicht denselben strafrechtlichen Vorwurf, unter dem seine Tat im Auslieferungshaftbefehl beurteilt war, hätten erheben dürfen, so würde die darin etwa liegende Verletzung des Auslieferungsvertrags das Urteil keinesfalls beeinflusst haben; denn es lautet auf Verurteilung wegen Betruges, also wegen derselben Straftat, derentwegen der Angeklagte ausgeliefert worden ist.

2.) Die Sachrüge ist offensichtlich unbegründet.

Dr. DotterweichDr. SauerBlenges
WernerDr. Willms
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